RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-S-1769/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BundesluftreinhalteG 2002 §1
BundesluftreinhalteG 2002 §2
BundesluftreinhalteG 2002 §3
BundesluftreinhalteG 2002 §8 Abs1
ABGB §364 Abs2

Rechtssatz

Mit Blick auf § 1 BLRG (vgl „dauerhafter Schutz“) sowie auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 BLRG, wonach bei der Bewertung einer allfälligen Beeinträchtigung oder Belästigung durch üble Gerüche (…) auch das ortsübliche Ausmaß der Geruchsbelästigung zu berücksichtigen ist, liegt als Maßstab jener des § 364 Abs 2 ABGB nahe, sodass eine Geruchsbelästigung dann nicht das geringfügige Ausmaß überschreitet, wenn sie nicht geeignet ist, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB hervorzurufen. […] Unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB sind auch „geringfügig“ im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz BLRG.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Luftreinhaltung; Verbrennung; Materialien; Beeinträchtigung; Belästigung; Geringfügigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1769.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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