TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/17 I413 2194222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I413 2194222-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 11.07.2017, Zl. B/FIA (35.BNV), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.07.2017, B/FIA (35.BNV), entschied die belangte Behörde:  
„1. Die XXXX GmbH & Co KG ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 39.173,86 zu entrichten.          
Die Beilagen (Prüfbericht vom 23.12.2016, Aufstellung vom 23.12.2016) bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.         
2. Die XXXX GmbH & Co KG ist als Dienstnehmerin weiters verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 23.12.2016 in Höhe von EUR 7.975,02 zu entrichten.“

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 13.07.2017 zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerechte, durch die TPA Steuerberatung GmbH, für die Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 07.08.2017, eingelangt am 09.08.2017.

3. Mit dem Schriftsatz vom 09.10.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

4. Am 16.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der R XXXX S XXXX sowie F XXXX -J XXXX B XXXX , F XXXX F XXXX und P XXXX S XXXX einvernommen worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft, welche zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen ist. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die XXXX GmbH, welche seit 21.06.2005 selbstständig vertritt. Die Kommanditisten sind mit einer Haftsumme von € 350,00 R XXXX S XXXX , mit einer Haftsumme von € 50,00 F XXXX -J XXXX B XXXX , mit einer Haftsumme von € 50,00 F XXXX F XXXX und mit einer Haftsumme von € 50,00 P XXXX S XXXX .

Die XXXX GmbH ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit bedingter Haftung mit dem Geschäftszweig Schischule mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftsführer ist R XXXX S XXXX , der seit 22.12.2004 selbstständig vertritt. R XXXX S XXXX ist mit einer Stammeinlage von € 360,00 und die XXXX GmbH & Co KG ist mit einer Einlage € 35.640,00 Gesellschafter der XXXX GmbH.

Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist eine Schischule. Ihr Sitz ist in XXXX .

P XXXX S XXXX war aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer und administrativ-organisatorischer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in folgenden Zeiträumen beschäftigt:

-        01.12.2013 – 31.12.2013 

-        01.01.2014 – 23.04.2014

-        01.06.2014. – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        01.12.2013 – 31.12.2013

-        01.01.2014 – 11.04.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        12.04.2014 – 23.04.2014

-        31.06.2014 – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014.

F XXXX F XXXX war als Schilehrer und administrativ-organisatorischer Mitarbeiter in den nachfolgend angeführten Zeiträumen für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt:

-        01.06.2014 – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014.

F XXXX -J XXXX B XXXX war aufgrund seiner Tätigkeit als Schilehrer und administrativ-organisatorischer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in folgenden Zeiträumen beschäftigt:

-        01.12.2013 – 31.12.2013

-        01.01.2014 – 23.04.2014

-        01.06.2014. – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        01.12.2013 – 31.12.2013

-        01.01.2014 – 11.04.2014

-        01.12.2014 – 31.12.2014

-        12.04.2014 – 23.04.2014

-        01.06.2014 – 30.06.2014

-        01.09.2014 – 30.09.2014.

Für vorgenannte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin betragen die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung € 39.173,86.

Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid samt Prüfbericht und Aufstellung vom 23.12.2016, in die Niederschrift zur Schlussbesprechung und in die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung von P XXXX S XXXX , F XXXX -J XXXX B XXXX , F XXXX F XXXX sowie R XXXX SPERGER im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2017.

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, ihren Gesellschaftern, den Vertretungsbefugnissen und der Haftsummen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX

Die Feststellung zur Komplementärin der Beschwerdeführerin, ihren Geschäftsführer und dessen Befugnisse, den Gesellschaftsverhältnissen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX

Dass der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin der Betrieb einer Schischule ist, und ihr Sitz in XXXX liegt, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie den übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei, der weiteren Beteiligten und von R XXXX SPERGER im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018.

Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von P XXXX S XXXX sowie zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2020, I413 2173002-1/8E, bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, B/FIA (35.03), wonach P XXXX S XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.

Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von F XXXX F XXXX sowie zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, I413 2173000-1/9E, bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, B/FIA (35.02), wonach F XXXX F XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.

Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von F XXXX -J XXXX B XXXX sowie zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, I413 2172998-1/10E, bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, B/FIA (35.01), wonach F XXXX -J XXXX B XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.

Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse von P XXXX S XXXX , F XXXX F XXXX und F XXXX -J XXXX B XXXX bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv € 39.173,86 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides. Die Beschwerde bekämpfte lediglich die Zeiträume jeweils 01.06.2014 bis 30.06.2014 und 01.09.2914 bis 30.09.2014 mit dem Argument, dass keine Tätigkeit ausgeübt worden sei und daher die Nachverrechnung falsch sei. In den jeweiligen Bescheiden über die Pflichtversicherung der vorgenannten Dienstnehmer hat das Bundesverwaltungsgericht die Pflichtversicherung auch für diese Zeiträume bestätigt. Dass in den Monaten Juni und September werden Nach- und Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen an die Mitbeteiligten im Juni und September 2014. So erhielten F XXXX -J XXXX B XXXX , P XXXX S XXXX und F XXXX F XXXX jeweils am 14.06.2014 den Betrag von je € 2.000,00 überwiesen. Am 18.09.2014 überwies die Beschwerdeführerin F XXXX -J XXXX B XXXX € 13.300,68, P XXXX S XXXX € 9.460,68 und F XXXX F XXXX € 10.620,68 (Prüfbericht vom 12.12.2016, Niederschrift der Schlussbesprechung vom 21.12.2016). Auch wenn im Sinne der nachvollziehbaren Aussage von P XXXX S XXXX in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 (Protokoll S 21), wonach er im Sommer und Herbst nicht die Schilehrertätigkeit ausgeübt habe, davon ausgegangen werden muss, dass er – wie auch die übrigen Mitbeteiligten – nicht als Schilehrer tätig war, ist es dennoch nicht plausibel, dass diese Gelder ohne Gegenleistung geflossen wären. Da das Wirtschaftsjahr im April eines jeden Jahres zu Ende geht und die aliquoten Gewinnausschüttungen Ende April (jeweils am 30.04.2014) ausbezahlt wurden, besteht kein Grund für die Annahme einer weiteren, auf die vergangene Saison und die dort erbrachte Leistung bezogene Auszahlung, zumal der gesamte unter Aufrechnung der Akontozahlungen noch aliquot den Gesellschaftern zustehende Gewinnanteil (Lohn) bereits am 30.04.2014 ausbezahlt worden ist. Für die Annahme eines zweimaligen Geldgeschenks an die Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin besteht kein Anlass. Daher ist – wirtschaftlich betrachtet – der einzige rationale Grund für diese Zahlungen, dass die Beschwerdeführerin diese Zahlungen als Entgelt für Arbeitsleistungen seitens der vorgenannten mitbeteiligten Parteien für die Beschwerdeführerin leistete, die für Nachbereitungsarbeiten, wie Abbauarbeiten von Einrichtungen der Schischule oder Vorbereitungsarbeiten, wie Überholungs-, Reparatur- und Aufbauarbeiten von Einrichtungen der Schischule nach bzw vor der Wintersaison typischerweise anfallen und auch bei der Beschwerdeführerin zweifellos anfallen. Daher war die mitbeteiligte Partei zweifellos auch in diesen – außerhalb der Wintersaison anfallenden – Zeiten für die Beschwerdeführerin tätig und diese Zeiten entsprechend in die Nachverrechnung miteinzubeziehen. Die Feststellungen zu den nachverrechneten Beiträgen und Umlagen für die Dienstnehmer P XXXX S XXXX , F XXXX F XXXX und F XXXX -J XXXX B XXXX in den festgestellten Zeiträumen zur Sozialversicherung für nachverrechnete Ausfallsentgelte, Urlaubsersatzleistung und Entgelt/Bezug iHv insgesamt € 39.173,86 basiert auf den schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des angefochtenen Bescheides. Im Ermittlungsverfahren sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen.

Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg cit sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p a.

Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.

3.2. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der Dienstnehmer P XXXX S XXXX , F XXXX F XXXX und F XXXX -J XXXX B XXXX aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2020, I413 2173002-1/8E (betreffend die Pflichtversicherung von P XXXX S XXXX ), vom 13.08.2029, I413 2173000-1/9E (betreffend die Pflichtversicherung von F XXXX F XXXX ) und vom 13.08.2020, I413 2172998-1/10E (betreffend die Pflichtversicherung von F XXXX -J XXXX B XXXX ), welche jeweils den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde jeweils vom 11.07.2017 bestätigen, festgestellt worden. Danach waren vorgenannte Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.

3.3. Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde (sc Berufung) Konkretes vorgetragen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 1. Euro-Justiz-BegleitG) zuzüglich acht Prozentpunkten. Der Basiszinssatz, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt, ist für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Dieser betrug 2016 7,88 % p.a. und wurde durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben.

3.4. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2194222.1.00

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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