TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0084

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2 impl;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §5 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13. März 1997, Zl. O/66/18/04/25, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer wurde - nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. September 1996 für tauglich erklärt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1996 (zugestellt am 7. Februar 1997) wurde festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1996 wegen Fristversäumung die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des achtmonatigen Grundwehrdienstes vom 1. Juni 1997 an einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Einberufungsbefehl sei deshalb rechtswidrig, weil er im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles (am 19. März 1997) zivildienstpflichtig gewesen sei. Diese Behauptung ist offenkundig unzutreffend. Das durch die Einbringung der Zivildiensterklärung gegebene rechtliche Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles ist durch die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Zivildiensterklärung mit dem negativen Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1996 weggefallen.

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachträglich den ihm am 30. April 1997 zugestellten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. April 1997, B 657/97-4, vorgelegt. Mit diesem Beschluß wurde der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auch dieser Beschluß kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Er bewirkt weder, daß der angefochtene Bescheid außer Kraft tritt, noch daß er vorübergehend unwirksam wird; er zieht auch nicht eine nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich. Insbesondere hat er nicht die Wirkung des letzten Satzes des § 5 Abs. 2 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, daß "eine bestehende Einberufung unwirksam" wird. Diese Wirkung wird nämlich an die Einbringung einer mängelfreien und rechtzeitigen Zivildiensterklärung geknüpft. Dem ist es nicht gleichzuhalten, wenn im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorübergehend (für die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) die Wirkung eines negativen Feststellungsbescheides zurückgedrängt wird, sodaß von einer eingebrachten und "offenen" Zivildiensterklärung auszugehen ist. Die Auswirkung des Beschlusses betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß vorübergehend ein Einberufungsbefehl nicht ergehen darf, ist nicht als "Eintritt der Zivildienstpflicht" im Sinne des § 5 Abs. 2 ZDG zu verstehen.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, ihm sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden, so vermag er damit schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil er von der Zustellung des negativen Feststellungsbescheides vom 30. Dezember 1996 an mit dem Ergehen eines Einberufungsbefehles hätte rechnen müssen und es diesbezüglich einer gesonderten Bekanntgabe seitens der belangten Behörde nicht bedurfte, um ihn zu den von ihm als zur Abwehr eines Einberufungsbefehles zweckmäßig erachteten Maßnahmen zu veranlassen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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