TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0074

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Februar 1997, Zl. 5/04-14/1062/2-1997, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppe B sowie hinsichtlich der Aufforderung zur Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides 1) sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, E, F und G bei der Erstbehörde - der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau - zu unterziehen und 2) bezüglich der Gruppen C und E (einschließlich F und G) auf eigene Kosten den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid gründet sich - ebenso wie bereits

der erstinstanzliche Aufforderungsbescheid vom 20. Dezember 1996 - auf das vorläufige Gutachten des ärztlichen Sachverständigen der Erstbehörde vom 11. November 1996. Darin wurde - nach Wiedergabe der mit einem Vorfall vom 18. Jänner 1996 (Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) beginnenden und mehrere Untersuchungen und Einholungen ärztlicher Befunde umfassenden Vorgeschichte - speziell unter Bezugnahme auf eine Untersuchung vom 30. August 1996 ausgeführt, daß beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Hörfähigkeit vorliege, die in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppe B "einen nur grenzwertigen Wert" erreiche. Aus dem Gutachten ergibt sich auch eine Alkoholproblematik, die sich vor allem in den "Leberwerten", der Harnsäure und dem Fingertremor manifestiere. Letztere erfordere die Bedingung, Kraftfahrzeuge nur mit einem Blutalkoholgehalt von 0,0 %o zu lenken. Zu der Nachuntersuchung, zu der er für den 11. November 1996 eingeladen worden sei, sei er nicht erschienen. Jedenfalls erscheine es notwendig, "für die Gruppen C und E noch ein verkehrspsychologisches Gutachten vor Wiederausfolgung dieser Gruppen einzuholen, um festzustellen, ob die notwendige Reaktionssicherheit und Konzentrationsleistung sowie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben" sei.

Der erwähnten Vorgeschichte ist zu entnehmen, daß - was die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers anlangt - fachärztliche Beurteilungen vorlägen, die eine Verwendung von Kraftfahrzeugen bei Verwendung von Hörgeräten für vertretbar erachteten. Hinsichtlich der Alkoholproblematik erachtete der ärztliche Amtssachverständige - wie bereits ausgeführt - die Bedingung der völligen Alkoholabstinenz beim Lenken von Kraftfahrzeugen ("0,0 %o") für erforderlich, weil auch ein geringfügiger Alkoholkonsum die im Hinblick auf den Ausgleich der Einschränkung der Hörfähigkeit erforderliche besondere Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit ausschließe. Unter diesen Auflagen ("Bedingungen") sah der Amtsarzt aus Anlaß der Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. August 1996 die mit sechs Monate befristeten Belassung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B des Beschwerdeführers für möglich. Die Untersuchung vom 11. November 1996 hätte dazu dienen sollen, die Eignung in Ansehung der Gruppen A, C und E zu überprüfen. Eine solche Überprüfung war notwendig, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - entgegen früheren Aussagen - auf der Beibehaltung der Lenkerberechtigung in Ansehung aller von ihr erfaßten Gruppen beharrte. Wenn daher auch dem vorläufigen Gutachten vom 11. November 1996 entnehmbar sein sollte, daß die grundsätzliche Belassung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B unter Verfügung der in Rede stehenden Auflagen (Bedingungen) möglich wäre, ist eine solche amtsärztliche Untersuchung in Ansehung der übrigen Gruppen nach Ansicht des ärztlichen Sachverständigen, der sich die belangte Behörde anschloß, unbedingt erforderlich. Die Erwähnung (auch) der Gruppe B in diesem Zusammenhang ist, jedenfalls ohne nähere Begründung, auf Grund der Aktenlage nicht schlüssig.

Die abschließende Ausführung über die Notwendigkeit der Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes bezieht sich nach der von der belangten Behörde als Berufungsbehörde verfügten Änderung des Spruches des Aufforderungsbescheides lediglich auf die Gruppen C und E (einschließlich F und G). Diesbezüglich stellt sich primär die Frage, woher den Behörden Bedenken in Ansehung der Reaktionssicherheit, der Konzentrationsleistung und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gekommen sind. Der diesbezügliche, im vorläufigen Gutachten vom 11. November 1996 aufscheinende Satz ist ebenfalls nicht begründet. Der Amtsarzt geht offenbar davon aus, daß - zumindest in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppe B - die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bei Alkoholabstinenz gegeben ist. Wieso dies in Ansehung anderer Gruppen nicht der Fall sein soll, ist mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar, wobei hinsichtlich der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe A zu bemerken ist, daß einerseits die Einhaltung der Alkoholabstinenz offenbar nicht ausreicht, andererseits ein verkehrspsychologischer Befund auch nicht erforderlich ist. Dies ist insgesamt nicht schlüssig. Woher Bedenken in Ansehung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommen sollen, ist mangels näherer Begründung ebenfalls nicht einsehbar.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG bezüglich der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen in Ansehung der Gruppe B, sowie bezüglich der Aufforderung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110074.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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