RS Vfgh 2020/11/25 SV1/2019 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

19/20 Amtssitzabkommen

Norm

B-VG Art50 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140a
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC idF BGBl III 108/2010 Art9
JN §42
VfGG §7 Abs1, §62 Ab2, §66

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der OPEC mangels Mitanfechtung der Bestimmungen betreffend die – ohne Einwilligung der OPEC fehlende – Möglichkeit der wirksamen Zustellung von Klagen und sonstigen Schriftstücken

Rechtssatz

Art5 Abs1 Amtssitzabkommen bestimmt, dass der Amtssitzbereich der OPEC unverletzlich ist und kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitzbereich betreten darf, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Art5 Abs2 Amtssitzabkommen besagt zudem, dass gerichtliche Vollzugshandlungen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden dürfen. Auch diese nicht angefochtenen Bestimmungen schließen die Möglichkeit der wirksamen Zustellung von Klagen und sonstigen Schriftstücken ordentlicher Gerichte an die OPEC ohne deren Einwilligung und damit die Rechtsverfolgung im Anlassverfahren selbst bei allfällig festgestellter Unanwendbarkeit des Art9 Amtssitzabkommen aus, zumal die Zustellung einen Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. Der Anfechtungsumfang wurde daher zu eng gewählt.

Entscheidungstexte

  • SV1/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2020 SV1/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Staatsverträge, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:SV1.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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