TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/26 LVwG-2019/34/2582-81, LVwG-2019/34/2583-81

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §55m
WRG 1959 §53
WRG 1959 §55n
WRG 1959 §104 Abs1 lith
WRG 1959 §105 Abs1 liti
WRG 1959 §106
ForstG 1975 §17
AVG §13 Abs8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. der AA in ****Z, Adresse 1, und Adresse 2. der Gemeinde Z in ****Z, Adresse 3, beide vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH in **** Y, Adresse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.11.2019, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Spruchteil A)/I.) und dem Forstgesetz 1975 (Spruchteil A)/II.), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2020, fortgesetzt am 29.10.2020,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die beiden Spruchteile mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegenstand hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Präzisierungen (vgl dazu die Feststellungen in Punkt II./A des Erkenntnisses) ergänzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.8.2008 auf Erteilung der wasserrechtlichen (Spruchteil A)/I.) und der forstrechtlichen (Spruchteil A)/II.) Bewilligung für die Wasserkraftanlage CC nach Maßgabe des Einreichprojektes vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X, modifiziert durch deren Schriftsatz vom 10.2.2009, ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die beantragten Bewilligungen erteilt werden. Die Beschwerdeführer regen im Wesentlichen an, das LVwG möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse (BGBl II Nr 274/2014) wegen Gesetzwidrigkeit beantragen. Die Beschwerdeführer führen ins Treffen, dass öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 durch das beantragte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, § 104a WRG 1959 nicht zur Anwendung gelange und die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 vorlägen. Die Realisierung der beantragten Kraftwerksanlage läge im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer machen die Befangenheit zweier im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und des Organwalters der belangten Behörde geltend.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.8.2008, die mit Schriftsatz vom 10.2.2009 erfolgte Antragsänderung, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Forstwirtschaft vom 28.4.2009, das Gutachten des (damaligen) Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 19.5.2009, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 28.5.2009, die mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 16.4.2015 vorgelegte energiewirtschaftliche Bewertung der Wasserkraftanlage CC durch die EE vom April 2015, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 31.7.2015, U-5322/10, wonach für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage CC (KW CC)“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 5.4.2018 und vom 30.4.2018, den Bericht der FF vom 19.3.2019, die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 20.3.2019 und vom 12.9.2019, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 29.8.2019, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde samt Stellungnahme des DD vom 26.11.2019, die Stellungnahme der FF vom 2.12.2019, die Stellungnahme der EE vom 27.11.2019, das Gutachten des GG vom 18.4.2007, den Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5.2.2008, BMLFUW-UW.***,

den Akt des LVwG, insbesondere die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11.12.2019 (vgl OZ 1), die Stellungnahmen der vier Amtssachverständigen zum Ersuchen des LVwG vom 10.2.2020 (vgl OZ 2) zum Vorliegen eines allfälligen Befangenheitsgrundes (vgl OZ 3, 4, 6, 7), die Klarstellung der Beschwerdeführer zur Dotierwasserabgabe vom 24.2.2020 (vgl OZ 9, 17), die Stellungnahmen des für den Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) zuständigen Ministeriums vom 20.3.2020, vom 31.3.2020 und vom 24.6.2020 samt dem damit vorgelegten Verordnungsakt (vgl OZ 13, 16, 38), die Bescheidbeschwerde der Gemeinde JJ, die in einer der Beschlüsse des VfGH zu E *** bzw E *** mündete (vgl OZ 16), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 8.4.2020 (vgl OZ 21), die von den Beschwerdeführern zur Dotierwasserabgabe vorgelegten Unterlagen (vgl OZ 22), die seitens der Beschwerdeführer in der Verhandlung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 am 14.6.2019 erfolgte konkretisierende Festlegung im Hinblick auf die Betriebsweise des geplanten Speicherstollens, übermittelt von der Tiroler Landesregierung per E-Mail am 15.4.2020 (vgl OZ 26), die Erklärung der Beschwerdeführer vom 17.4.2020, wonach die in der naturschutzrechtlichen Verhandlung am 14.6.2019 erläuterte Betriebsweise auch für das Verfahren nach dem WRG 1959 und dem ForstG 1975 gilt (vgl OZ 27), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 19.5.2020 (vgl OZ 31), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 29.5.2020 (vgl OZ 32), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 29.5.2020 (vgl OZ 33), die Stellungnahmen der belangten Behörde zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) vom 20.7.2020 und vom 17.8.2020 (vgl OZ 41, 44), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) vom 21.7.2020 (vgl OZ 42), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.8.2020 (vgl OZ 43), die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.8.2020 zu den Gutachten der Amtssachverständigen samt Stellungnahme des DD vom 10.8.2020, der EE vom 10.8.2020 und der FF vom 11.8.2020 (vgl OZ 50, 51), die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 25.8.2020 (vgl OZ 58), die Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 24.8.2020 (vgl OZ 59), die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie in der Verhandlung am 26.8.2020 samt Stellungnahme der FF vom 1.9.2020 (vgl OZ 63), die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 6.10.2020 (vgl OZ 70), die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.10.2020 samt Stellungnahme des DD vom 13.10.2020, Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik vom 21.7.2020 und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 21.9.2020 im Widerstreitverfahren „KK“ (vgl OZ 72), die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft vom 28.10.2020 (vgl OZ 78), die in der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 vorgelegten Beilagen 24, 25 und 26, erstellt von DD, Plan Nr ***-23, ***-24, ***-25 zur Präzisierung des Antrags im Hinblick auf die Energieerzeugung (vgl die Beilagen zur Verhandlungsschrift in OZ 80) sowie

Einvernahme der Beschwerdeführer, der belangten Behörde, des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Forstwirtschaft, Wasserbautechnik, Gewässerökologie sowie Elektrotechnik und Energiewirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.8.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 59), fortgesetzt am 29.10.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 80).

Am Schluss der Verhandlung verzichteten die Beschwerdeführer auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 80 S 11).

Das LVwG zog die LL als Widerstreitgegnerin (vertreten durch die MM) im Beschwerdeverfahren nicht als Partei bei (vgl Schreiben des LVwG in OZ 11). Ihre Stellungnahmen vom 24.8.2020 und vom 27.10.2020 (vgl OZ 56, 76) wurden daher nicht verwertet. Ein Vertreter der MM nahm an beiden Verhandlungen vor dem LVwG als Zuhörer teil (vgl OZ 80 S 2).

Die Beschwerdeführer machen die Befangenheit des für die belangte Behörde entscheidenden Organwalters geltend. Sie werfen ihm vor, er habe den angefochtenen Bescheid nicht selbst verfasst, sondern durch die LL (also die im Widerstreit unterlegene Partei) bzw deren ausgewiesene Rechtsvertreter (MM) konzipieren lassen. Zum Beweis beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme des Organwalters und des in beiden Verhandlungen vor dem LVwG als Zuhörer anwesend gewesenen Vertreters der MM. Von der Einvernahme dieser Personen als Zeugen wurde aufgrund der in der rechtlichen Beurteilung näher erläuterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auswirkung einer allfälligen Befangenheit von Organen der belangten Behörde auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung (vgl VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160, mwN, VwGH 28.5.2020, Ro 2018/11/0030) Abstand genommen.

Den Parteien wurde keine Einsicht in den vom Ministerium vorgelegten Verordnungsakt zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) (vgl OZ 38) gewährt.

Wie den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung entnommen werden kann, hat das LVwG keine Bedenken ob der Gesetzwidrigkeit des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans (BGBl II Nr 274/2014). Nach der untenstehenden rechtlichen Beurteilung wären die Anträge der Beschwerdeführer zudem selbst dann abzuweisen, wenn der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) nicht existierte.

II.      Sachverhalt:

A)   Antrag und Antragsunterlagen (unstrittig):

Am 27.8.2008 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die wasserrechtliche und die forstrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage CC nach Maßgabe des Einreichprojektes vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X. Mit Schriftsatz vom 10.2.2009 wurde das Projekt noch einmal geändert (unstrittig).

a)   Dotierwasserabgabe:

Der im Einreichprojekt vom August 2008, Plan Nr ***, verfasst von DD, ****X, enthaltene Technische Bericht, Plan Nr ***-TB, sieht auf den Seiten 12 und 13 zwei Varianten zur Dotierwasserabgabe vor. Wörtlich kann dem Technischen Bericht dazu Folgendes entnommen werden:

„Dotierwasserabgabe Variante 1

         Sockelbeträge

         Jänner bis April     200 l/s

         1. Maihälfte      600 l/s

         2. Maihälfte bis September   1.000 l/s

         Oktober       600 l/s

         November und Dezember    200 l/s

         Zusätzlicher dynamischer Beitrag von April bis November

         20% der ankommenden Wassermenge

Dotierwasserabgabe Variante 2

         Sockelbeträge

         Jänner bis Dezember     200 l/s

         Dynamischer Beitrag von April bis November

         40 % der ankommenden Wassermenge

Hinweis:

Für die weitere Berechnung und planliche Darstellung der Dotationswasserabgabe wurde die Variante 1 herangezogen. Die abgeleiteten Wassermengen der Variante 2 sind der beiliegenden limnologischen Untersuchung, Punkt 4.1.2.5. zu entnehmen. Dabei ist ersichtlich, dass bei Mittelwasserführung MQ die mittlere entnommene Triebwassermenge bei Variante 1 mit 2.366 l/s und bei Variante 2 mit 2.341 l/s etwa gleich hoch sind. Bei Varianten sind somit hinsichtlich energiewirtschaftlicher Daten gleichwertig.“

Anlässlich der von der belangten Behörde am 28.5.2009 durchgeführten Verhandlung nahm der Verhandlungsleiter telefonisch mit dem (damaligen) limnologischen Amtssachverständigen Kontakt auf. Dabei ergab sich wörtlich Folgendes (vgl Seite 33 der Verhandlungsschrift vom 28.5.2009):

„Der limnologische Amtssachverständige hat bei seiner Stellungnahme vom 19.05.2009 die beiden Varianten miteinander verwechselt. Er bevorzugt jedenfalls die Variante ohne Errichtung eines Pegels. Seine Vorschreibung betreffend das Restwasser (2. seiner Nebenbestimmungen) hat daher wie folgt zu lauten:

„Die Restwasser- bzw. Dotierwasserabgabe hat aus dieser Wasserfassung so zu erfolgen, dass nachfolgende Vorgaben eingehalten werden:

40 % der ankommenden Wassermenge, mindestens aber 200 l/s (jahresdurchgängig)““

Seite 79 der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 28.5.2009 kann die abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführer entnommen werden. Dort heißt es unter anderem wörtlich:

„Gegen die limnologischen Ausführungen werden unter Berücksichtigung der im Rahmen der heutigen Verhandlung geänderten Dotierwasservorschreibung (Variante 2 = Seite 33 der Verhandlungsschrift) keine Einwände erhoben.“

Seite 7 des angefochtenen Bescheides enthält zur Dotierwasserabgabe folgende technische Beschreibung:

„Die Dotierwasserrinne wird in Höhe und Querschnitt so konzipiert, dass zumindest 20 % der ankommenden Wassermenge, mindestens jedoch der Mindestsockel von 200 l/s im Bachbett verbleiben.“

Auf den Seite 10 und 69 des angefochtenen Bescheides sind nur die Projektkenndaten zur Dotierwasserabgabe entsprechend der Variante 1 festgehalten.

Auf den Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheides wird das oben dargestellte Ergebnis der Verhandlung der belangten Behörde am 28.5.2019 wiederholt und demgemäß festgehalten, dass der Amtssachverständige sich für die Dotierwasserabgabe gemäß der Variante 2 ausspricht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl den Schriftsatz vom 24.2.2020 in OZ 9) haben die Beschwerdeführer ihren Antrag hinsichtlich der Restwasserdotierung nochmals wie folgt klargestellt:

„40 % der ankommenden Wasserfracht, mindestens aber 200 l/s (jahresdurchgängig)“.

Die planlichen Unterlagen der Dotationswasserabgabe gemäß der Variante 2, die in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 28.5.2009 festgelegt wurde, legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.4.2020 (vgl OZ 22) vor. Zur Berechnung der Pflichtwassergabe führten die Beschwerdeführer Folgendes aus:

-    Der Restwasseranteil von 40 % wird direkt am Wehr ohne zusätzliche Steuerung als fixer Prozentsatz abgegeben.

-    Die Breite des Dotationsgerinnes und des Dotationswehres macht 40 % (somit 4 m) und jene der beiden Tiroler Wehre 60 % (somit 6 m) aus.

-    Der Mindestsockel von 200 l/s wird durch das um 14 cm tiefer liegende Dotationsgerinne gewährleistet.

-    Für die Berechnung des Mindestsockels gilt weiterhin der Punkt 7.1.6 aus dem Technischen Bericht des Einreichprojekts.

b)   Betriebsweise des Speicherstollens / (Kein) Schwallbetrieb:

In der Verhandlung der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde am 14.6.2019 (vgl S 4) erläuterten die Beschwerdeführer den projektgemäßen Einsatz des Speicherstollens, dargelegt auf Seite 29 des Technischen Berichts, Plan Nr ***-TB, Folgendermaßen (vgl OZ 26):

„Die Beschneiungsanlagen der NN und der OO entnehmen in den Monaten Jänner bis März Wasser aus der CC bzw. vorgelagerten Bächen der CC. Die maximale Entnahme aus den Beschneiungen beträgt in diesen Wintermonaten gemäß Technischem Bericht Punkt 5.2.2 (Zeilen C bis F) ca. 70 l/s. Das Kraftwerk benötigt für einen Betrieb eine Triebwassermenge von 90 l/s (Siehe Technischer Bericht, Seite 33). Das Kraftwerk wird im Normalbetrieb mit vollem Speicherstollen und einem konstanten Wasserspiegel im Wasserschloss betrieben. Bei mittlerer Niederwasserführung beträgt die Triebwassermenge der CC nach Abzug der Beschneiungsentnahmen und der Dotierwasserabgabe teilweise nur 50 l/s. Um einen Kraftwerksbetrieb zu ermöglichen, ist die fehlende Triebwassermenge in Beispiel von maximal 40 l/s (90 l/s Triebwasser abzüglich 50 l/s Zufluss) aus dem Speicherstollen zu entnehmen. Bei einem Zufluss zum Speicherstollen unter 90 l/s und einer Triebwassermenge von 90 l/s sinkt der Betriebswasserspiegel im Wasserschloss entsprechend ab. Nach Beendigung der Beschneiungsentnahmen ist der Zufluss höher als 90 l/s und als Triebwassermenge wird weiterhin 90 l/s abgearbeitet, bis der Speicher und das Wasserschloss wieder voll sind. Dann erfolgt wieder ein Kraftwerksbetrieb entsprechend dem Zufluss. Der Speicherstollen ermöglicht somit einem ständigen Kraftwerksbetrieb in einem normalen Betriebsjahr und dient nicht als Spitzenspeicher.“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer klar, dass die Betriebsweise im wasserrechtlichen und im forstrechtlichen Verfahren so gilt, wie in der naturschutzrechtlichen Verhandlung am 14.6.2019 erläutert (vgl E-Mail vom 17.4.2020 in OZ 27).

In der Verhandlung vor dem LVwG am 26.8.2020 stellten die Beschwerdeführer nochmals klar, dass das Projekt so konzipiert ist, dass ein Schwallbetrieb in den Monaten Jänner bis März nicht möglich ist (vgl OZ 59 S 4, vgl Punkt 6. der mit OZ 51 vorgelegten und von DD verfassten Stellungnahme vom 10.8.2020).

c)   Energieerzeugung:

Die Engpassleistung der Kraftwerksanlage CC ist im Einreichprojekt mit 14,2 MW angegeben. Gemäß dem Einreichprojekt war vorgesehen, dass die Energieerzeugung mit zwei Maschinensätzen erfolgt, wobei die Generatorscheinleistung der einzelnen Generatoren dabei 10 MVA beträgt (vgl ASV Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 4).

In der Verhandlung vor dem LVwG am 29.10.2020 (vgl OZ 80 S 10 und 11) wurde das Projekt so modifiziert, dass zwei unterschiedlich große vertikale sechsdüsige Pelton-Turbinen eingebaut werden. Dazu wurden 3 Beilagen (Beilagen 24, 25 und 26, erstellt von DD, Plan Nr ***-23, ***-24, ***-25) vorgelegt und Folgendes klargestellt:

„Das Krafthaus besteht unter anderem aus einer Maschinenhalle, den Traforäumen und den Elektroräumen. In der Maschinenhalle sind zwei unterschiedlich große Maschinensätze mit sechsdüsigen vertikalen Pelton-Turbinen inklusive dem Zulauf von Kugelhähnen untergebracht. Die Halle gliedert sich höhenmäßig in den Erdgeschoßraum, in dem sich die Generatoren und die Hilfsaggregate befinden sowie den Untergeschoßraum, in dem die Zulaufleitungen zu den Turbinen, die Turbinen selbst, Kugelschieber sowie die Montageöffnungen zum Unterwasserkanal untergebracht sind. An der Decke der Maschinenhalle befindet sich eine Kranbahn.

Die Maschinensätze sind mit nachfolgender Ausstattung vorgesehen:

1. Pelton-Turbine, Ausbaudurchfluss 5 m³/s, vertikale Ausführung, sechsdüsig

2. Pelton-Turbine, Ausbaudurchfluss 1 m³/s, vertikale Ausführung, sechsdüsig

Die Ausbauwassermenge QA beträgt unverändert 6 m³/s.

Die Nennleistung der Generatoren beträgt 18 MVA. Der Maschinensatz 1 hat eine Nennleistung von 15 MVA und der Maschinensatz 2 eine Nennleistung von 3 MVA.“

„Die Turbinenachse ändert sich nicht. Der Druckstoß ändert sich. Der Druckstoß ändert sich aber nur in einem zulässigen Ausmaß.“

Das Regelarbeitsvermögen wird dadurch minimal höher. Es erhöht sich um 0,16 GWh.

Diese Projektsmodifikation bewirkte keine Änderung des vom gewässerökologischen Amtssachverständigen bis zum Ende der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 erstatteten Gutachtens (vgl OZ 80 S 11). Der vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik in seinem Gutachten in OZ 31 (unter Punkt 2.2 auf den Seiten 5 bis 8) mit anderen Kraftwerksanlagen angestellte Vergleich blieb - ebenso wie der Rest seines bis zum Ende der fortgesetzten Verhandlung am 29.10.2020 erstatteten Gutachtens - von der Projektsmodifikation unberührt, weil sich dadurch eine Änderung höchstens im Zehntelprozentbereich ergab (vgl OZ 80 S 11).

B)   Widerstreit (vgl dazu VwGH 18.12.2014, Ro ***, unstrittig):

Mit Schriftsatz vom 20.5.2009 stellte die LL beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens „PP“ und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens mit dem in Rede stehenden Kraftwerksprojekt der Beschwerdeführer.

Der BMLFUW wies diesen Widerstreitantrag mit Bescheid vom 2.12.2013, BMLFUW-UW.***, zurück. Er verneinte das Vorliegen eines dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Bewilligungsansuchens der LL am 28.5.2009 und führte dazu aus, dass ein Konkurrenzvorhaben, um die Durchführung eines Widerstreitverfahrens auszulösen, so bestimmt sein müsse, dass den mitbeteiligten Parteien als Widerstreitgegnerinnen eine Prognose erlaubt sei, auf welche Art und Weise sie ihr Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzvorhaben verteidigen sollten. Diesen Anforderungen genügte der Antrag der LL nicht, weil im Zeitpunkt der Sperrwirkung der Standort für den neu zu errichtenden Jahresspeicher nicht festgestanden sei. Ganz im Gegenteil habe die LL in diesem Zeitpunkt zwei mögliche Varianten („QQ“ und „RR") für den Speicherstandort bekannt gegeben, um diese beiden mit Schriftsatz vom 10.8.2010 noch um eine dritte Variante („SS") zu erweitern. Im Zeitpunkt der Sperrwirkung habe es dem Bewilligungsansuchen der LL daher an einer klar erkennbaren Projektsabsicht gefehlt, weshalb kein den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt vorgelegen sei (vgl VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 5.1).

Die dagegen von der LL erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof als unbegründet ab (vgl VwGH 18.12.2014, Ro ***). Er hielt fest, dass der BMLFUW zutreffend davon ausging, dass der Speicherstandort und somit die Projektsabsicht am 28.5.2009 nicht feststand, weshalb kein den Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügendes Ansuchen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt vorlag, weil die LL, die den neu zu errichtenden Jahresspeicher als zentrales Merkmal ihres Vorhabens „PP“ angeführt hatte, im Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung zwei gleichrangige Varianten hinsichtlich des Speicherstandortes bekannt gegeben und sich die endgültige Festlegung auf einen Speicherstandort - abhängig von den Ergebnissen weiterer Machbarkeitsstudien – vorbehalten hatte (vgl VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 5.3.3.).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die belangte Behörde den Widerstreitantrag der LL zu Recht zurückgewiesen hatte, weil das Vorhaben der LL die Voraussetzungen für die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens nicht erfüllt hatte. Durch den angefochtenen Bescheid wurde eine formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens getroffen und der Widerstreit wurde somit rechtskräftig zugunsten der Beschwerdeführer entschieden. Ihnen kommt eine "andere Bewerber ausschließende Option" zu (vgl VwGH 18.12.2014, Ro ***, Rn 9.2).

C)   Allgemeines zum Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014):

Die Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse wurde am 3.11.2014 im BGBl II Nr 274/2014 kundgemacht und trat am 4.11.2014 in Kraft. Sie wurde auf Grund des § 53 Abs 3 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 54/2014 erlassen.

a)   Auflage (vgl Erörterung VHS OZ 59 S 3, unstrittig):

Die Tatsache der Auflage des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans (vgl § 55m Abs 1 zweiter Satz WRG 1959, § 55 n WRG 1959; vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 55n K3) wurde folgendermaßen veröffentlicht:

-    im Boten für Tirol, Stück Nr 31/2014, unter Nr 692, kundgemacht am 30.7.2014, mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit besteht zu den Planungsdokumenten bis einschließlich 8.9.2014 eine Stellungnahme abzugeben (zwischen 30.7.2014 und 8.9.2014 standen weniger als 6 Wochen zur Verfügung);

-    auf der webseite des Landes Tirol vom 25.7.2014 bis zum 12.9.2014;

-    auf der webseite des Bundesministers vom 25.7.2014 bis zum 8.9.2014.

Die Tatsache der Auflage wurde weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.

Die Beschwerdeführer erstatteten am 5. bzw 8.9.2014 umfangreiche Stellungnahmen (vgl Schreiben des für den Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) zuständigen Ministeriums vom 20.3.2020 in OZ 13).

b)   Verfassungsgerichtshof (VfGH) (vgl Erörterung VHS OZ 59 S 3, unstrittig):

Der VfGH hat sich schon dreimal mit dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014) befasst:

-    V 134/2015: Der Antrag zweier Umweltorganisationen wurde mangels Legitimation zurückgewiesen.

-    E *** und E ***: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks W - der VfGH führte wie folgt aus:

„Auch hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 53 Abs 3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bestehen keine Bedenken.“.

Dem LVwG liegt die Bescheidbeschwerde der Gemeinde JJ vor, die in einen der Beschlüsse des VfGH zu E *** bzw E *** mündete (vgl OZ 16). Unter Punkt 2.2.2. auf Seite 14 dieser Bescheidbeschwerde erfolgte der Hinweis, dass die Tatsache der Auflage weder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung noch im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht worden war. Unter Punkt 2.2.2. auf Seite 15 wurde ins Treffen geführt, dass die Verordnung wegen Nichteinhaltung dieser Verfahrensvorschriften gesetzwidrig sei.

D)   Widerspruch des beantragten Vorhabens mit dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (BGBl II Nr 274/2014):

a)   aus wasserbautechnischer Sicht (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31 S 12, unstrittig):

Gemäß dem mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BGBl II Nr 274/2014) anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „VV“ ist die CC und ihr Einzugsgebiet vom in Kapitel 7.3.2 beschriebenen Standort AK V betroffen. Das Projekt sieht den Zubau einer Oberstufe als Pumpspeicherkraftwerk mit einer Nennleistung von 400 MW mit einem Jahresspeicher im SS mit einem Nutzinhalt von rund 42 Mio m³, einer zweiten Unterstufe am Standort U mit einer Nennleistung von 500 MW und die Beileitung von Wässern aus einem Einzugsgebiet von 270 km³ im hinteren T vor. Durch die Überleitungen soll am Standort AK V ein Regelarbeitsvermögen von 620 GWh in Form von Spitzen- und Regelenergie erzeugt werden. Von den im Mittel übergeleiteten rund 290 Mio m³ sollen rund 32 Mio m³ in den Winter verlagert werden. Von dieser Beileitung ist auch das Einzugsgebiet der CC mit einer Hauptfassung auf einer Meereshöhe von ca 1.850 müA und zwei Nebenfassungen am TT und am UU betroffen. Alle drei Wasserfassungen liegen oberhalb der geplanten Wasserfassung des Kraftwerks CC. Die Verwirklichung des im Rahmenplan angeführten Standortes AK V und des Kraftwerks CC in der jeweils vorgesehenen Form ist nebeneinander nicht möglich, da beide Vorhaben die gleiche Gewässerstrecke beanspruchen. Der wasserwirtschaftliche Rahmenplan „VV“ sieht eine Nutzung der Wässer der CC in Form eines Speicherbetriebes und nicht in Form eines Laufbetriebes bzw fast ausschließlichen Laufbetriebes vor. Bei dem im Rahmenplan vorgesehenen Standort AK V ist dabei ua die Umlagerung von rund 32 Mio m³ Wasser in den Winter vorgesehen. Eine jahreszeitliche Umlagerung ist beim Kraftwerk CC nicht möglich. Der nutzbare Inhalt des Speicherstollens ist für eine Speicherung über einen Zeitraum von gut 10 min bei Ausbaudurchfluss bis zu rund einem halben Tag bei geringen Zuflüssen geeignet. Bei Verwirklichung des Kraftwerks CC würden für die im Rahmenplan vorgesehene Nutzung der CC am Standort AK V 127 Mio m³ Wasser (Triebwasser und Pflichtwasser) nicht mehr zur Verfügung stehen. Beim Kraftwerk CC würde damit ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzielt werden. Auf Basis der im Rahmenplan angeführten Angaben zum Kraftwerk U 2 für den Ausbaudurchfluss von 72 m³/s und die Leistung bei Schwereebene des Speichers S von 500 MW sowie zur Pflichtwasserabgabe von 20% an den Hauptfassungen wird am Standort AK V mit der gleichen Wasserfracht ein Arbeitsvermögen von rund 196 GWh erzielt. Mit dem Kraftwerk CC können somit mit der gleichen Wasserfracht nur rund 22% der im wasserwirtschaftlichen Rahmenplan „VV“ vorgesehenen Energieerzeugung erzielt werden. Zusammenfassend steht das Kraftwerk CC mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BGBl II Nr 274/2014) in Widerspruch, da mit diesem Kraftwerk weder die angestrebte Art der Wassernutzung als Speicherkraft noch die angestrebte quantitative Energieerzeugung erreicht werden kann.

c)   aus elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht (vgl ASV Elektrotechnik und Energiewirtschaft OZ 33 S 17, 18; unstrittig):

In der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse ist als Ziel die „bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung“ angeführt. Es sollen dabei als Ziel, neben gewässerökologischen Zielen, Gewässerabschnitte für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im R zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft identifiziert werden. In diesem Rahmenplan ist, neben anderen Nutzungen, die Nutzung von Wässern aus dem hinteren T für den Standort V vorgesehen. Dabei soll auch das Wasser der CC in der Form, dass dieses in den Speicher S übergeleitet wird und durch eine neue Unterstufe abgearbeitet wird, genutzt werden. Die geplanten Wasserfassungen würden sich auf einer Meereshöhe von ca 1.850 m befinden, also knapp oberhalb der geplanten Wasserfassung des KW CC (1.765 m). Somit wird das Projekt AK V durch das Vorhaben KW CC beeinflusst. Der Nutzinhalt des Speichers S beträgt 134 Mio m³. Die Bruttofallhöhe zum KW U beträgt 793 – 895 m. Alleine anhand der unterschiedlichen Bruttofallhöhen der Projekte KW CC und KW V lässt sich bei gleicher genutzter Wassermenge wie das KW CC ein 2,5 bis 2,8–fach höherer Arbeitswert bei Überleitung des nutzbaren Wassers in den Speicher S und nachfolgender Nutzung in einer Unterstufe beim Kraftwerksstandort U ermitteln. Dies bedeutet, dass eine 2,5 bis 2,8-fach höhere Energiemenge bei gleich genutzter Wassermenge erzeugbar wäre, was eine wesentlich höhere Effizienz bei der Gewässernutzung darstellen würde. Damit geht auch ein wesentlich höherer Beitrag für den Klimaschutz einher. Durch die Überleitung des Gewässers in den wesentlich größeren Speicher S als der geplante Stollenspeicher des KW CC und der geringen Betriebswassermenge des KW CC in den Wintermonaten, ist auch ein wesentlich höherer Beitrag für die Versorgungsqualität ableitbar. Aus diesen Gründen ist aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Interesse ableitbar, zunächst die Genehmigungsfähigkeit der im Rahmenplan VV aufgelisteten Vorhaben, dh im gegenständlich beeinflussten Vorhaben der Ausbau des Kraftwerkes V, mit den hierfür vorgesehenen Nutzungen der Gewässer, prüfen zu lassen bevor die Nutzung der Gewässer durch ein anderes Vorhaben, wie zB das Vorhaben KW CC genehmigt wird. Grundsätzlich sind aus energiewirtschaftlicher Sicht Verordnungen für eine bestmögliche ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung zweckmäßig um eine „Ordnung“ für eine möglichst effiziente Nutzung der Gewässer und damit die Grundlage für die Erreichung der Ziele des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP zu schaffen. Da sich durch das Vorhaben Ausbau des Kraftwerkes V im Rahmenplan VV eine wesentlich effizientere Nutzung des Wassers der CC ableiten lässt, ergibt sich, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der österreichischen Zielerreichung des nationalen Energie- und Klimaplans NEKP zur Erfüllung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen durchaus gegeben zu sein scheint. Da vom Vorhaben Ausbau KW V im Rahmenplan VV ein wesentlich höherer Beitrag zur Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität abgeleitet werden kann, ergibt sich weiters, dass aus energiewirtschaftlicher Sicht bis zum Abschluss der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes Ausbau KW V kein öffentliches Interesse an der Genehmigung des KW CC gegeben zu sein scheint. Da die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan VV dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung offensichtlich energiewirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt und daher im Zusammenhang mit energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Österreichs steht, ist ebenfalls ein Widerspruch mit dieser Verordnung zu sehen.

E)   Befund aus Sicht des Fachbereiches Wasserbautechnik (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31, S 1 bis 5, unstrittig):

a)   Projektbeschreibung:

Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der CC zwischen km 0,0 und km 5,385 sowie an der XX zwischen km 41,36 und km 41,99. Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk, das weitgehend im Laufbetrieb arbeitet, jedoch für die Wintermonate über einen Speicherstollen verfügt. Die Anlage verfügt über eine Wasserfassung, einen Stollenspeicher, ein Ausgleichsbecken, eine Druckrohrleitung und ein Krafthaus mit Unterwasserkanal. Bei der geplanten Anlage sollen mit einem Ausbaudurchfluss von 6,0 m³/s eine Engpassleistung von 14,2 MW und ein Regelarbeitsvermögen von circa 42,7 GWh erzeugt werden.

-    Wasserfassung:

Die Wasserfassung befindet sich an der CC bei km 5,385 und soll als Sohlentnahme mithilfe eines Tirolerwehrs ausgeführt werden. Auf der orographisch rechten Seite sind dabei 2 Sohlrechen und ein dazwischen liegendes Dotationswehr mit einer Breite von jeweils 3 m angeordnet. Dazwischen befindet sich jeweils ein 0,6 m breiter Trennpfeiler mit Oberkante auf 1.768,0 müA. Die Wehroberkante liegt jeweils auf 1.767,3 müA und somit um rund 0,5 m höher als die bestehende Sohle. Die Sohlrechen haben eine Neigung von 12° und eine lichte Stabweite von 60 mm. In der Mitte des Gewässers soll eine etwas tiefer liegende Dotationsrinne mit Überfallkante auf 1.767,16 angeordnet werden, die wiederum durch einen 0,6 m breiten Trennpfeiler von den Sohlrechen getrennt ist. Linksseitig ist eine 5,9 m breite Überfallsektion angeordnet mit Oberkante zwischen 1.767,79 müA und 1.767,95 müA, an die ein Wehrflügel mit Steigung 2:5 anschließt. Im Bereich der Wasserfassung bis zurück zum WW soll die Böschung der CC auf der orographisch rechten Seite mit einer Neigung von 1:1 bzw 2:1 auf 2,5 m erhöht und mit Wasserbausteinen gesichert werden. Der Wehrkörper soll rund 2 m unter dem anstehenden Fels gegründet werden. Im Anschluss an den Wehrkörper soll ein ca 4,8 m langes Tosbecken aus in Beton verlegten Wasserbausteinen mit einer rund 1,6 m breiten Endschwelle errichtet werden. Die neu zu errichtende 3 m breite und 96 m lange Zufahrt zur Wasserfassung soll von einem bestehenden Parkplatz zur CC und die letzten rund 35 m parallel von dieser auf der orographisch rechten Seite zur Wasserfassung führen.

Das eingezogene Triebwasser gelangt unter den Rechen in den 1,52 m - 1,76 m tiefen und an der Sohle 2,0 m breiten Wehrkanal. Der anschließende 2 m breite Querkanal führt auf einer Länge von rund 12 m mit einem Gefälle von 1,5% in einem 90°-Bogen zum Entsanderbauwerk. Vor der Entsanderkammer ist ein Kontrollquerschnitt mit Abmessungen 1,0 m x 1,5 m und ein Regulierschütz angeordnet. Im Anschluss befindet sich die 4,0 m breite und 31 m lange Entsanderkammer mit einem Sohlgefälle von 2%. Der mehrteilige Querschnitt der Entsanderkammer verjüngt sich auf den untersten 1,1 m auf eine Sohlbreite von 1,8 m. Das Wasservolumen im Betrieb beträgt zwischen 320 m³ und 370 m³. Am Beginn der Entsanderkammer ist ein Beruhigungsrechen angeordnet, nach rund 24,6 m ist eine Tauchwand angeordnet. Vor der Tauchwand befindet sich an der linken Seite der Entsanderkammer eine 7,0 m lange und 1,1 m hohe Entlastungsöffnung mit Überfallkrone auf 1.765,5 müA. Das abgeworfene Wasser gelangt in die 1,5 m breite Entlastungskammer und von dort in den rund 35 m langen Spülkanal DN1200. Hinter der Tauchwand befindet sich beidseitig ein jeweils 6 m langer Entnahmeüberfall mit Überfallkante auf 1.765,0 müA. Von dort gelangt das Wasser in die Entnahmekammer und weiter in den Speicherstollen. Am Ende der Entsanderkammer befindet sich die 1,2 m breite und 0,8 m hohe Spülöffnung, die vom Spülschütz verschlossen wird. Der Spüldurchfluss gelangt dann in die Entlastungkammer und weiter in den Spülkanal. In der Entnahmekammer sind 3 Pumpen (2 + 1 Reserve) für die Beschneiungsanlage der OO mit einer Pumpleistung von je 50 l/s angeordnet. Vom Entnahmebauwerk führt eine Leitung aus PE DA280 PN10 zu einem neuen Verteil- und Regelschacht DN2000 und dann in die bestehenden Wasserspeicher der OO. Die beiden bestehenden Bachfassungen der OO sollen nach Errichtung der Wasserkraftanlage abgetragen werden.

-    Triebwasserweg:

An die Entnahmekammer schließt zunächst der rund 421 m lange Speicherstollen mit einem Gefälle von 3 ‰ und einem Volumen von 4.300 m³ an. Die Sohle des Ausbruchsquerschnittes ist rund 2,8 m breit und die Höhe beträgt rund 3,9 m. An der Sohle wird ein Gefällebeton eingebracht mit einer Höhe von 0,5 m in der Mitte und 0,75 m an den Rändern, so dass sich ein Fließquerschnitt von 10,2 m² ergibt. Im Anschluss an den Speicherstollen befindet sich ein 10,0 m breites und 10,8 m – 14,2 m langes Ausgleichsbecken mit einem Inhalt von 390 m³. Der Betriebswasserspiegel liegt in den Sommermonaten auf 1.765,4 müA, das Absenkziel in den Wintermonaten liegt bei 1.762,3 müA. In Verlängerung zum Speicherstollen ist eine halbschalenförmige Rinne angeordnet, dessen Sohle von 1.759,10 müA auf 1.759,00 müA fällt. An diese schließt eine rund 20 m lange Rohrleitung DN1000 aus Gusseisen, an dessen Beginn ein Spülschieber angeordnet ist. Rechtseitig der Spülrinne steigt die Sohle von 1.760,0 müA auf 1.760,5 müA, linksseitig von 1.760,0 müA auf 1.760,2 müA. Die Deckenunterkante der Kammer befindet sich auf 1.767 müA. Am Ende der Kammer befindet sich linksseitig der Einlaufkonus DN2000/DN1200 in die Druckrohrleitung mit Achshöhe auf 1.761,3 müA. An den Einlaufkonus schließt im Rohrkeller des Bauwerks zunächst auf einer Länge von ca 23 m eine Stahlrohrleitung DN1200 an. Am Beginn der Druckrohrleitung ist eine Rohrbruchklappe angeordnet. Auf der Druckseite der Klappe ist ein Belüftungsrohr DN300 angeordnet, das unter der Decke der Ausgleichskammer führt. Rund 7 m nach der Klappe ist eine IDM angeordnet bevor die Rohrleitung aus dem Bauwerk führt. Am Ende des Bauwerks ist eine Rohrerweiterung vorgesehen, an die eine Rohrleitung DN1400 aus Gusseisen PFA 28 anschließt. Wenige Meter nach Verlassen des Bauwerks folgt parallel zur Landesstraßenbrücke eine Rohrbrücke über die CC mit einer Spannweite von rund 33 m, an deren beiden Enden Festpunkte errichtet werden sollen. Der insgesamt ca 1.319 m lange Rohrleitungsabschnitt verläuft zunächst parallel zur Landesstraße entlang der YY bevor er rund 40 m vor dem Nordportal in die Straßentrasse einschwenkt und dieser folgt. Entlang der Landesstraße müssen dabei die bestehenden Straßenentwässerungen STb DN300 bzw DN500 teilweise abgetragen und mit einem Sonderformstück tiefer gelegt werden. Der Zwischenraum zwischen den Entwässerungsrohren und der Druckrohrleitung wird dabei im Kreuzungsbereich mit Magerbeton verfüllt. Der folgende 2.175 m lange Rohrleitungsabschnitt wird mit GFK Rohren DN1400 der Druckstufe PN16 ausgeführt. Der Verlauf folgt dabei weiter der Landesstraße, wobei sich bei hm 22,74 ein Tiefpunkt ergibt, an dem eine 33 m lange Entleerungsleitung aus Gusseisen DN300 zur CC führt. Die Trasse der Druckrohrleitung steigt von dort noch einmal rund 1,5 m bis zum Hochpunkt bei hm 17,93 an. An diesem ist ein Kontrollschacht aus Stahlbeton DN2500 mit Be- und Entlüftungsventil angeordnet. Der nächste 1.615 m lange Rohrleitungsabschnitt wird wieder aus Gusseisen DN1400 ausgeführt. Auf den ersten 687 m kommt dabei die Druckstufe PFA 28 zur Anwendung. Der Verlauf folgt zunächst weiter entlang der Landesstraße bevor die Druckrohrleitung bei hm 12,24 nach rechts entlang einer bestehenden Stromleitungstrasse in den Steilabstieg Richtung CC abschwenkt. Bei hm 9,12 verlässt die Druckrohrleitung, die ab hier mit Druckstufe PFA 36 ausgeführt wird, die Stromleitungstrasse und folgt für knapp 200 m dem Verlauf der bestehenden Abwasserleitung auf der orographisch linken Seite der CC. Dann schwenkt sie nach rechts ab und fällt steil in Richtung CC, die sie zwischen hm 8,00 und hm 7,79 mit einer Betonummantelung und einer Mindestüberdeckung von 2,0 m unterquert. Anschließend folgt die Trasse der CC auf der orographisch rechten Seite bis zur T Landesstraße, der sie für rund 150 m folgt. Dann folgt die Trasse einer Gemeindestraße bis zum Krafthaus. Die Rohrleitung soll über die ganze Strecke erdverlegt mit einer Überdeckung von mindestens 1,0 m eingebaut werden. Die Lage der Druckrohrleitung ist bei horizontalen und vertikalen Abwinkelungen durch Festpunkte aus Beton gesichert. Bei hm 27,46, hm 12,24, hm 5,50 und hm 0,26 sind Mannlöcher vorgesehen.

-    Krafthaus:

Im Bereich des Krafthauses soll das Gelände und der bestehende Schotterweg auf Höhe 1.447,8 müA angeschüttet werden. Hinter dem Krafthaus soll ein Steinschlagschutzdamm errichtet werden. Das Krafthaus mit Hauptabmessungen L x B x H = 24,4 m x 16,2 m x 15,2 m soll in Stahlbetonbauweise ausgeführt werden. Im Maschinenhaus befinden sich 2 Maschinensätze, wobei zwei 6-düsige Peltonturbinen mit vertikaler Welle, Turbinenachse auf Höhe 1.447,0 und einem Ausbaudurchfluss von je 3,0 m³/s zum Einsatz kommen sollen. Vor den Turbinen befindet sich als Absperrorgan jeweils ein Kugelhahn DN 800. Das Hosenrohr und die Turbinenzuleitungen DN1000 sind in einem Festpunkt fixiert. Das abgearbeitete Triebwasser gelangt jeweils in einen 3,3 m breiten und 2,2 m hohen Unterwasserkanal. Bevor sich die Unterwasserkanäle der beiden Maschinen vereinigen, ist jeweils eine Tauchwand angeordnet. Anschließend folgt ein Wehrüberfall, der den Wasserstand im Unterwasserkanal regelt, und dann der Übergang in eine 164 m lange Rohrleitung aus Stahlbeton DN2000, die das Triebwasser zurück in die XX führt.

-    Abwasserkanal Q:

Ein Teilstück des bestehenden Abwasserkanals Q soll mit dem neuen Triebwasserweg auf einer Länge von rund 770 m mitverlegt werden. Zunächst führt eine Druckrohrleitung PE DA 280 PN10 im Anschluss an das bereits bestehende Leitungsstück im Bereich des Abwasserspeichers auf einer Länge von rund 117 m im geplanten Zufahrtsweg zur Wasserfassung und dann zum Speicherstollen. Hier erfolgt die Verlegung in der Betonsohle mit Rohren PE DA 280 PN16 auf einer Länge von rund 421 m. Die weitere Trasse verläuft entlang der Druckrohrleitung der Wasserkraftanlage, wobei für diese letzten 220 m kein Rohrwerkstoff angegeben wurde. Es wird hier angenommen, dass sich der Rohrtyp im Vergleich zum Abschnitt im Speicherstollen nicht mehr ändert.

b)   Anlagenkenndaten:

Nachfolgend werden die Kenndaten der Wasserkraftanlage CC aufgelistet:

Topographie

OK Wehrschwelle 1767,3 müA

WSP Entnahmekammer 1765,4 müA

Höhe Turbinenachse 1447,0 müA

Bruttofallhöhe 318,4 m

Nettofallhöhe bei QA 282,7 m

Wasserwirtschaft

Ausbaudurchfluss ges 6,0 m³/s

Engpassleistung ges 14,2 MW

Regelarbeitsvermögen 42,86 GWh

Speicherstollen

Länge 421 m

Querschnitt 10,2 m²

Volumen 4.300 m³

Auskleidung keine/Spritzbeton

Ausgleichsbecken

Bauweise Stahlbeton

Inhalt 390 m³

Betriebswasserspiegel 1765,4 müA

Absenkziel: 1762,3 müA

Druckrohrleitung:

Material 1 Stahl

Länge 1 23 m

Durchmesser 1 DN 1200

Material 2 GGG PFA28

Länge 2 1319 m

Durchmesser 2 DN 1400

Material 3 GFK PN16

Länge 3 2175 m

Durchmesser 3 DN 1400

Material 4 GGG PFA28/36

Länge 4 1615 m

Durchmesser 4 DN 1400

Turbinen

Typ Pelton 6-düsig

Anzahl: 2 Stück

Ausbaudurchfluss QA 1,0 m³/s

Ausbaudurchfluss QA 5,0 m³/s

Turbinenleistung ges 14,9 MW

c)   Berechnungen und Nachweise:

Zur Wasserfassung und zum Entsander wurden Berechnungen auf Basis von empirischen Formeln durchgeführt. Es ergab sich dabei eine ausreichende Durchflusskapazität am Einlaufbauwerk sowie eine ausreichende Absetzwirkung im Entsander bezogen auf einen Bemessungsdurchmesser von 1,5 mm. Die Einhaltung der Pflichtwasserabgabe konnte rechnerisch nachgewiesen werden. Zum Druckstoß in der Druckrohrleitung und zum Auf- und Abschwingen des Ausgleichsbeckens wurden überschlägige Betrachtungen mit Faustformeln durchgeführt. Dabei ergab sich ein maximaler Systembetriebsdruck von 353,4 m und eine maximale Schwingungsamplitude im Ausgleichsbecken von ± 1,1 m.

Ebenso wurde der Nachweis der Hochwassersicherheit an der Wasserfassung, im Bereich des Krafthauses sowie der Triebwasserrückleitung mit vereinfachten Ansätzen durchgeführt. Bei der Wasserfassung ergibt sich dabei ein Wasserspiegel von 1.769,6 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Freibord von 0,4 m. Beim Krafthaus ergibt sich ein Wasserspiegel von 1.447,3 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Freibord von 0,5 m zur neuen Geländeoberkante. Im Bereich der Triebwasserrückleitung ergibt sich ein Wasserspiegel von 1.444,5 müA für ein HQ100 und somit ein verbleibender Turbinenfreihang von 2,5 m.

d)   Projektsmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Diesbezüglich wird auf die Feststellungen in Punkt II./A) der Feststellungen verwiesen.

e)   Fremde Rechte:

Durch das Vorhaben werden die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41 der KG Z dauerhaft berührt.

Die fett markierten Grundstücke wurden dabei im Projekt nicht aufgelistet. Die Grundstücke **33 und **28 ergeben sich dabei durch Änderungen des Katasters, das Grundstück **3 wird zusätzlich durch die Anschüttung im Bereich des Krafthauses berührt.

Durch das Vorhaben werden folgende Wasserrechte dauerhaft berührt:

-    Beschneiungsanlage P (WBPZ 2/1217)

-    Gemeindekanalisation Z (WBPZ 2/985)

F)   Stand der Technik (vgl ASV Wasserbautechnik OZ 31 S 10,11, unstrittig):

Der Wehrstandort vor dem Beginn einer Steilstufe wird als geeignet beurteilt. Die Art der Wasserentnahme in Form einer Sohlentnahme mittels Tiroler Wehr wird unter Berücksichtigung der Gewässercharakteristik als geeignet beurteilt. Der Stollenspeicher stellt insbesondere für die Absetzung von Feststoffen eine wichtige Ergänzung zu dem auf einen Absetzdurchmesser von 1,5 mm ausgelegten Entsander dar. Der Verzicht auf eine Belüftung im Speicherstollen wird aufgrund der geringen Werte von Fli

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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