Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Wesentlich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes [- nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen -] obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl VwGH Ro 2015/11/0016; Ra 2014/11/0082).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.402.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020