RS Lvwg 2020/11/3 LVwG-AV-402/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Wesentlich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes [- nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen -] obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl VwGH Ro 2015/11/0016; Ra 2014/11/0082).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.402.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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