TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 W128 2213837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
UG §19
UG §22
UG §60 Abs1

Spruch

W128 2213837-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , LL.M, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10.10.2018, Zl. SR28/2018,

zu Recht:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer schloss mit 27.11.2012 erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und mit 12.06.2018 das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU ab.

2. Am 10. Juli 2018 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der WU.

3. Mit Schreiben vom 18.09.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da der Nachweise einer vorläufigen Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation fehlte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zurückgewiesen werde.

4. Mit E-Mail vom 25.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über den geforderten Nachweis nicht verfüge und einen solchen auch nicht vorlegen könne.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium zurück. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unvollständig geblieben sei, und der Beschwerdeführer auch dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

6. In seiner Beschwerde vom 05.11.2018 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und führte insbesondere näher aus, dass der Bescheid infolge Unzuständigkeit des Rektorats mit Rechtswidrigkeit belastet sei, der Bescheid einen schweren Begründungsmangel aufweise, da sein Antrag keinen Mangel aufgewiesen habe und die Behörde daher eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. Eine Norm, die die Behörde im Falle einer nicht vorhandenen Betreuungszusage zur Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf Zulassung zum Doktoratsstudium berechtigen würde, wäre jedenfalls gesetzes- und verfassungswidrig. Gemäß § 63a Abs. 7 UG dürften für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum nur qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden. Eine Betreuungszusage fiele nicht darunter.

7. Mit dem Erkenntnis vom 23.09.2019, W128 2213837-1/5E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Da eine Betreuungszusage im hier relevanten Zeitpunkt nicht vorgelegen sei, sei zu Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt und der Antrag des Beschwerdeführers nach fruchtlosem Verstreichen der Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen worden sei.

8. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11.12.2019, E 4079/2019-5, ablehnte und ausführte, dass - soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde - ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 (Hinweis auf VwGH Ro 2017/10/0004) und Abs. 2 Z 4 UG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

9. Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In den Zulässigkeitsausführungen brachte der Beschwerdeführer vor, die „Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG“ sei ausdrücklich der Vizerektorin für Lehre und Studierende „allein“ zugewiesen (Hinweis auf VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179, 0180, VwSlg. 18.745 A). Über den verfahrenseinleitenden Zulassungsantrag habe aber nicht die zuständige Vizerektorin für Lehre und Studierende, sondern das nicht zuständige Rektorat entschieden. Zudem sei nicht objektiv erkennbar, ob die Erledigung vom 10.10.2018 vom Rektorat der Wirtschaftsuniversität oder von der Vizerektorin für Lehre und Studierende stamme, weil die Einleitung des Spruches auf das Rektorat verweise, während die Fertigung durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende erfolgt sei. Das Fehlen der Erkennbarkeit der Behörde führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Abschließend bemängelt der Beschwerdeführer, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 AVG ab.

10. Mit Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof zur Zuständigkeit aus, dass die Erledigung vom 10.10.2018 durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende mit der in der Geschäftsordnung dafür vorgesehenen Fertigungsklausel gefertigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der in Rede stehenden Entscheidung die erlassende Behörde - nämlich die für die konkrete Angelegenheit zuständige Vizerektorin für Lehre und Studierende - jedenfalls hinreichend deutlich zu entnehmen. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht handle es sich somit um einen Bescheid der für die Aufnahme der Studierenden und damit für die gegenständliche Angelegenheit zuständigen Vizerektorin für Lehre und Studierende.

Zum Vorliegen eines Mangels nach § 13 Abs. 3 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof – wie unten näher dargestellt wird – aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einer Mangelhaftigkeit des Antrags des Beschwerdeführers vom 10.07.2018 ausgegangen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss mit 27.11.2012 erfolgreich das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und mit 12.06.2018 das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU ab.

Am 10. Juli 2018 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der WU. Diesem Antrag war kein Nachweis über eine vorläufige Betreuungszusage beigelegt.

Mit Schreiben vom 18.09.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Dieser enthielt den Hinweis, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zurückgewiesen werde.

Mit E-Mail vom 25.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über den geforderten Nachweis nicht verfüge und einen solchen auch nicht vorlegen könne.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 19 Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet (auszugsweise):

„Satzung

§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

[...]

4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;

[...]“

§ 20 UG lautet (auszugsweise):

„Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[...]

8. Aufnahme der Studierenden;

[...]

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

[...]“

§ 60 UG lautet (auszugsweise):

„Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[...]“

Die Geschäftsordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien - Geschäftsordnung idF Mitteilungsblatt 43. Stück, Nr. 221, vom 19. Juli 2017 lautet (auszugsweise):

„Rektorat

§ 3 (1) Folgende Angelegenheiten entscheiden alle Mitglieder des Rektorats gemeinsam:

1. Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 UG sowie alle sonstigen im UG ausdrücklich dem Rektorat zugewiesenen Aufgaben (siehe Anhang), soweit sie nicht durch diese Geschäftsordnung direkt einem Mitglied des Rektorats zugeordnet werden

[...]

Vizerektorin/Vizerektor für Lehre und Studierende

§ 8 Der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende kommen folgende Angelegenheiten allein zu:

(1) ressortspezifische Angelegenheiten:

[...]

2. Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG

[...]

(3) Die Fertigung bei Bescheiderlassung in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt mit „Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Lehre und Studierende“ oder „Für die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre und Studierende“.

§ 34 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien - Satzung idF Mitteilungsblatt 10. Stück, Nr. 45, vom 6. Dezember 2017 lautet (auszugsweise):

„Dissertationen

§ 34. [...]

(2) Die oder der Studierende wird bei der Dissertation von einem von der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre bestellten Team, bestehend aus mindestens drei Personen mit Lehrbefugnis, begleitet (Betreuungsteam). Die Studierenden sind berechtigt, ihre Hauptbetreuerin oder ihren Hauptbetreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Zur Sicherung der Qualität der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Doktoratsstudien hat zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium eine vorläufige Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation vorzuliegen. Zwischen der oder dem Studierenden und der Hauptbetreuerin oder dem Hauptbetreuer ist eine Dissertationsvereinbarung samt Zeit- und Arbeitsplan abzuschließen. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel im Betreuungsteam sowie eine Themenänderung zulässig. Die oder der Studierende hat innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung ein Exposé (zB Research Proposal) einzureichen, das vom Betreuungsteam zu beurteilen ist. Das Dissertationsvorhaben ist öffentlich in einer (Lehr)Veranstaltung zu präsentieren.

[...]

(10) Die Absätze 1 bis 9 gehen den Regelungen in den Curricula vor.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten [...].“

3.2.2. Zur Zuständigkeit der Vizerektorin für Lehre und Studierende

3.2.2.1. Entsprechend der mit Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Folgendes auszuführen: Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).

Wenn ein möglicher „Widerspruch“ aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird (vgl. etwa VwGH 18.10.2000, 95/12/0367, mwN).

3.2.2.2. Im vorliegenden Fall deutet der Kopf der Erledigung vom 10.10.2018 auf eine Entscheidung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien hin, während die Fertigung durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende erfolgt ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung kommt der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende die Entscheidung in Angelegenheiten der Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG allein zu. Gemäß § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung erfolgt die Fertigung bei Bescheiderlassung u.a. in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 leg. cit. mit „Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Lehre und Studierende“ oder „Für die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre und Studierende“.

Bei der Entscheidung über die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht handelt es sich demnach um eine durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende allein zu erledigende Angelegenheit (vgl. dazu auch VwGH 2011/10/0179, 0180, zu einer vergleichbaren Geschäftsordnung des Rektorates der Universität Wien). Die Erledigung vom 10.10.2018 wurde dementsprechend auch durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende mit der in der Geschäftsordnung dafür vorgesehenen Fertigungsklausel gefertigt. Vor diesem Hintergrund ist der in Rede stehenden Entscheidung die erlassende Behörde - nämlich die für die konkrete Angelegenheit zuständige Vizerektorin für Lehre und Studierende - jedenfalls hinreichend deutlich zu entnehmen.

Somit handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um einen Bescheid der für die Aufnahme der Studierenden und damit für die gegenständliche Angelegenheit zuständigen Vizerektorin für Lehre und Studierende.

3.2.3. Zur Aufhebung des bekämpften Bescheides

3.2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (siehe VwGH vom 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).

Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0043, mwN).

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 dritter Satz der Satzung hat zur Sicherung der Qualität der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Doktoratsstudien zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium eine vorläufige Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation vorzuliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 weiter ausführt, lässt schon der Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig erkennen, dass es sich bei der in § 34 Abs. 2 der Satzung angesprochenen Betreuungszusage nicht um eine bereits dem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium anzuschließende Unterlage handelt. Zum einen wird darin weder ein Anschluss der Betreuungszusage (bereits) an den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium normiert noch - auf andere Weise - ein erkennbarer Zusammenhang dieser Zusage mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen hergestellt. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Formulierung, wonach eine Betreuungszusage (erst) „zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium“ vorzuliegen hat.

Die belangte Behörde hat – in der irrigen Annahme, dass dieser mit einem Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG behaftet war – den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht vom 10.07.2018 zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren daher inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2018 zu befassen haben.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragserfordernisse Betreuungszusage Doktoratsstudium ersatzlose Behebung Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtsanschauung des VwGH Studienzulassung Universität Verbesserungsauftrag Vizerektor Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2213837.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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