Entscheidungsdatum
30.07.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W128 2232034-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.04.2020, Zl. 9131.003/0191-Präs3a/2020, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer mittels Formblatt bei der belangten Behörde den sonderpädagogischen Förderbedarf für seinen Sohn festzustellen. Dem Antrag beigelegt war ein schulpsychologisches Gutachten vom 29.10.2019.
2. Mit Bescheid vom 16.04.2020 wurde dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass für den Sohn des Beschwerdeführers sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Es wurde ausgesprochen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in der Volksschule XXXX zu unterrichten sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er bei der Elternberatung nicht alle Informationen erhalten habe und er mit den Maßnahmen nicht einverstanden sei.
4. Mit Schreiben vom 15.06.2020, eingelangt am 17.06.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 13.07.2020, eingelangt am 17.07.2020, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2020 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit dem Schriftsatz vom 13.07.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Minderjährigkeit Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2232034.1.00Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020