TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0162

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1997, Zl. 5/04-14/153/12-1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1996 ein Alkoholdelikt (§ 5 Abs. 1 StVO 1960) begangen habe. Die Bestrafung wegen dieser, eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellenden Verwaltungsübertretung sei rechtskräftig. Dies sei das vierte innerhalb von acht Jahren begangene Alkoholdelikt. Bisher sei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zweimal die Lenkerberechtigung - zuletzt in Verbindung mit einer Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 von zwei Jahren bis 1995 - entzogen worden.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 3. Oktober 1996 in seinem alkoholisierten Zustand kein Kraftfahrzeug gelenkt, sondern habe lediglich in dem Kraftfahrzeug bei laufendem Motor geschlafen.

Angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die Behörden des Entziehungsverfahrens bindend fest, daß eine bestimmte Tatsache, aus der die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden konnte, vorliegt (abgesehen davon, daß in dem rechtskräftigen Straferkenntnis von einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand auf einer näher bezeichneten Straßenstrecke die Rede ist und der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde davon spricht, daß er in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Fahrt nicht fortgesetzt, sondern vielmehr den Pkw abgestellt habe).

Die Begehung des vierten Alkoholdeliktes innerhalb von acht Jahren, davon das letzte im Jahr nach der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung nach einer Entziehung in Verbindung mit einer Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 von zwei Jahren, zeigt eine tief verwurzelte Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen auf. Diese zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Eine Entziehungsmaßnahme nach Art und Ausmaß der bekämpften verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers.

Daß der Beschwerdeführer gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110162.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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