TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/1 G311 2235026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2235026-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sowohl hinsichtlich der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes als auch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde – wie schon hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes – hauptsächlich auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2020 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.09.2020 fristgerecht Beschwerde und regte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 14.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer ist ledig und weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.09.2020):

-        09.09.2016-31.10.2016 Nebenwohnsitz

-        31.10.2016-04.11.2016 Hauptwohnsitz

-        28.02.2018-28.06.2018 Hauptwohnsitz

-        03.08.2018-26.11.2018 Hauptwohnsitz

-        26.11.2018-06.08.2020 Hauptwohnsitz

-        12.02.2019-03.09.2019 Nebenwohnsitz

-        18.12.2019-10.06.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

-        10.06.2020-18.08.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeiter vom 11.02.2019 wurde noch nicht entschieden.

Er ging im Bundesgebiet in nachfolgenden Zeiträumen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.08.2020, AS 98 ff):

-        12.09.2016-02.11.2016 Arbeiter

-        11.12.2017-16.12.2017 Arbeiter

-        09.01.2018-16.01.2018 Arbeiter

-        23.01.2018-26.01.2018 Arbeiter

-        05.02.2018-14.02.2018 Arbeiter

-        05.03.2018-27.03.2018 Arbeiter

-        03.04.2018-05.06.2018 Arbeiter

-        15.06.2018-02.07.2018 Arbeiter

-        04.07.2018-18.07.2018 Arbeiter

-        24.07.2018-18.01.2019 Arbeiter

-        22.01.2019-24.01.2019 Arbeiter

-        19.02.2019-28.02.2019 Arbeiter

-        01.03.2019-06.03.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        25.03.2019-29.05.2019 Arbeiter

-        27.06.2019-29.09.2019 Arbeiter

-        25.10.2019-04.11.2019 Arbeiter

-        26.11.2019-03.12.2019 Arbeiter

Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor. Er befand sich von XXXX .12.2019 bis XXXX .08.2020 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Strafregister ergeben sich nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten wurden:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2019 einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Substitoltablette zu 200mg (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen (mehrere Passanten in unmittelbarer Nähe aufhältig), zu einem Preis von EUR 12,00 überließ.

Nur etwas mehr als zwei Monate später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2019 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich zwei Kapseln Substitol à 200mg (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat), einem verdeckten Ermittler auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gegen Entgelt von EUR 30,00 überließ.

II.      Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

„[…]

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb kürzester Zeit (etwas über zwei Monate) im Bundesgebiet zwei Mal rechtskräftig wegen des Vergehens des (gewerbsmäßigen) unerlaubten Umganges mit Suchtgiften strafgerichtlich verurteilt.

Obwohl gegen den Beschwerdeführer unmittelbar zuvor eine bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt wurde, konnte diese den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten abhalten. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesamt an, aus seiner ersten Verurteilung nicht gelernt zu haben.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal sein Vater zwar in Österreich, aber in einem anderen Bundesland lebt und in Ungarn noch über eine Wohnung verfügt, die der Beschwerdeführer benützen kann.

In Anbetracht des raschen Rückfalles des Beschwerdeführers und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2235026.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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