RS Vwgh 2020/10/15 Ra 2020/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2020
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §250 Abs2
BAO §256 Abs3
BAO §85 Abs2
NoVAG 1991 §2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. NoVAG 1991 § 2 heute
  2. NoVAG 1991 § 2 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
  4. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.09.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  6. NoVAG 1991 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  7. NoVAG 1991 § 2 gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Ist die Steuerbarkeit nach § 2 NoVAG von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd § 2 NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der KN gelten, dann ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd § 2 NoVAG handelt, § 250 Abs. 2 BAO anzuwenden. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).Ist die Steuerbarkeit nach Paragraph 2, NoVAG von der Einreihung des Fahrzeuges in den Zolltarif abhängig, weil als Kraftfahrzeuge iSd Paragraph 2, NoVAG nur bestimmte Fahrzeuge dort genannter Positionen und Unterpositionen der KN gelten, dann ist in Fällen, in denen strittig ist, ob es sich um ein Kraftfahrzeug iSd Paragraph 2, NoVAG handelt, Paragraph 250, Absatz 2, BAO anzuwenden. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz 2, BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (Paragraph 85, Absatz 2, BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären vergleiche auch VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L06

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten