Index
E3R E02201010Norm
NoVAG 1991 §2 Z2Rechtssatz
Damit ein Fahrzeug in die Position 8701 eingereiht werden kann, muss es im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sein, es genügt nicht, dass das Fahrzeug dazu lediglich geeignet wäre. Nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 der KN - "Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind" - ist der dem genannten Fahrzeug innewohnende Hauptverwendungszweck für seine Tarifierung entscheidend. Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild dieses Fahrzeugs und durch die Gesamtheit seiner Merkmale, die ihm seinen wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (vgl. für viele EuGH 25.7.2018, C-445/17, Pilato SpA, Rz 29).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0445 Pilato VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L03Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021