RS Vwgh 2020/10/15 Ra 2020/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
E6J
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §2 Z2
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Teil2 Kap87 Anm2
62017CJ0445 Pilato VORAB

Rechtssatz

Damit ein Fahrzeug in die Position 8701 eingereiht werden kann, muss es im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sein, es genügt nicht, dass das Fahrzeug dazu lediglich geeignet wäre. Nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 der KN - "Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind" - ist der dem genannten Fahrzeug innewohnende Hauptverwendungszweck für seine Tarifierung entscheidend. Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild dieses Fahrzeugs und durch die Gesamtheit seiner Merkmale, die ihm seinen wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (vgl. für viele EuGH 25.7.2018, C-445/17, Pilato SpA, Rz 29).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0445 Pilato VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L03

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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