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E3R E02201010Norm
NoVAG 1991 §2 Z2Rechtssatz
Die Formulierung des Tatbestandsmerkmales des § 2 Z 2 NoVAG "Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)" entspricht der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur - KN "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen". Dabei ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen statischen Verweis auf Normen des Unionsrechts, die ohne Verweisung nicht anzuwenden wären, sohin ohne dass eine unionsrechtliche Verpflichtung dafür besteht (vgl. VfGH 3.10.2003, G 49/03ua, VfSlg 16.999), die im Zeitpunkt der Kundmachung des § 2 Z 2 NoVAG in der durch Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 geänderten Fassung maßgebliche Fassung der KN heranzuziehen. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist sohin eine Frage der Einreihung in den Zolltarif, wie er im Teil II der Kombinierten Nomenklatur geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021