RS Vwgh 2020/10/15 Ra 2020/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2020
beobachten
merken

Index

E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §2 Z2
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Teil2

Rechtssatz

Die Formulierung des Tatbestandsmerkmales des § 2 Z 2 NoVAG "Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)" entspricht der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur - KN "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen". Dabei ist mit dem verfassungsrechtlich gebotenen statischen Verweis auf Normen des Unionsrechts, die ohne Verweisung nicht anzuwenden wären, sohin ohne dass eine unionsrechtliche Verpflichtung dafür besteht (vgl. VfGH 3.10.2003, G 49/03ua, VfSlg 16.999), die im Zeitpunkt der Kundmachung des § 2 Z 2 NoVAG in der durch Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 geänderten Fassung maßgebliche Fassung der KN heranzuziehen. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist sohin eine Frage der Einreihung in den Zolltarif, wie er im Teil II der Kombinierten Nomenklatur geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten