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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Zwar enthält § 179a Abs. 2 StVG seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 auch die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim (vgl. VwGH 20.5.2015, 2012/10/0188; VfSlg. 17.632 sowie VwGH 27.3.2012, 2008/10/0157). Nach den Materialien (IA 271/A, 24. Gp, S. 39) wurde damit die im Maßnahmenvollzug häufig anzutreffende Erteilung einer Weisung, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), in den Katalog der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 179a Abs. 2 StVG aufgenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten nur in dem in § 179a Abs. 2 StVG normierten Umfang besteht, weshalb im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteils an den Kosten durchaus ein Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tir. TeilhabeG 2018 bleibt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100175.L03Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021