RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2019/10/0175

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §51 Abs2
StVG §179a Abs2 idF 2009/I/040
StVG §179a Abs2 idF 2018/I/032
TeilhabeG Tir 2018 §11
TeilhabeG Tir 2018 §12
TeilhabeG Tir 2018 §2 Abs2
TeilhabeG Tir 2018 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Zwar enthält § 179a Abs. 2 StVG seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 auch die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim (vgl. VwGH 20.5.2015, 2012/10/0188; VfSlg. 17.632 sowie VwGH 27.3.2012, 2008/10/0157). Nach den Materialien (IA 271/A, 24. Gp, S. 39) wurde damit die im Maßnahmenvollzug häufig anzutreffende Erteilung einer Weisung, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), in den Katalog der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 179a Abs. 2 StVG aufgenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten nur in dem in § 179a Abs. 2 StVG normierten Umfang besteht, weshalb im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteils an den Kosten durchaus ein Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tir. TeilhabeG 2018 bleibt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100175.L03

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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