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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen vergleiche VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100125.L02Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020