RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2019/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4
ForstG 1975 §172 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen vergleiche VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100125.L02

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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