RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/10/0055

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §13 Abs1
HGG 2001 §14 Abs1
MSG Tir 2010 §2 Abs1 lita
MSG Tir 2010 §5 Abs2 lite Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, dem volljährigen Sohn der Antragstellerin, der seinen Grundwehrdienst leistet, stehe während dieser Zeit ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Das VwG geht davon aus, dass der "Sold" des Sohnes nicht ausreicht, den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e Z 1 Tir. MSG 2010 sowie den Anteil an Wohnkosten des Sohnes abzudecken. Warum sich der volljährige Sohn während der Ableistung seines Grundwehrdienstes in einer Notlage iSd § 2 Abs. 1 lit. a Tir. MSG 2010 befinden sollte, wird vom VwG nicht dargelegt. Dem Sohn stehen insoweit nämlich Ansprüche nach dem HGG 2001 zu. Er hat etwa nach § 13 Abs. 1 HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und nach § 14 Abs. 1 erster Satz HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Der bloße Umstand, dass er die insoweit durch bundesgesetzliche Vorschriften vorgesehenen Hilfeleistungen (teilweise) nicht in Anspruch nimmt, könnte jedenfalls einen Anspruch des Sohnes auf Mindestsicherung nicht begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100055.L01

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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