RS Vwgh 2020/11/16 Ra 2020/03/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2020
beobachten
merken

Index

27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr §12 Abs6

Rechtssatz

Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG handelt es sich zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien, die Einbeziehung in diese findet aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" statt; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt (VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015). Das Vorhandensein eines Pensionskontos und eines allfälligen Pensionsanspruches aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung ändert an der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien aus den im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, dargelegten Gründen nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030148.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten