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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch für Wildschäden kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden tatsächlich "vom Wild" verursacht wurde, was im Ermittlungsverfahren von der Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren (gegebenenfalls ergänzend) vom VwG festzustellen wäre. (Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - von einer Feststellung des Sachverhalts und einer Beweiswürdigung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (vgl. dazu u.v.a. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086), kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein - sind dazu widersprüchlich, da einerseits "angenommen" wird, dass ein Wildschaden entstanden sei, andererseits aber auch die Möglichkeit angesprochen wird, dass auch ein Frostschaden oder sonstiger Witterungsschaden vorliegen könne.)
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030081.L02Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020