RS Vwgh 2020/11/16 Ra 2020/03/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
JagdG Bgld 2017 §105 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0082 E 16.11.2020
Ra 2020/03/0083 E 16.11.2020

Rechtssatz

Ein Ersatzanspruch für Wildschäden kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden tatsächlich "vom Wild" verursacht wurde, was im Ermittlungsverfahren von der Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren (gegebenenfalls ergänzend) vom VwG festzustellen wäre. (Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - von einer Feststellung des Sachverhalts und einer Beweiswürdigung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (vgl. dazu u.v.a. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086), kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein - sind dazu widersprüchlich, da einerseits "angenommen" wird, dass ein Wildschaden entstanden sei, andererseits aber auch die Möglichkeit angesprochen wird, dass auch ein Frostschaden oder sonstiger Witterungsschaden vorliegen könne.)

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030081.L02

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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