RS Vwgh 2020/11/16 Ra 2020/03/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG
JagdG Bgld 2017 §105 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17
ZPO §393

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0082 E 16.11.2020
Ra 2020/03/0083 E 16.11.2020

Rechtssatz

Im Spruch eines Erkenntnisses (bzw. eines Bescheides) im Entschädigungsverfahren nach dem Bgld JagdG 2017 ist entweder das Bestehen eines Anspruches auf einen ziffernmäßig bestimmten Vermögensschaden festzustellen oder der zu Grunde liegende Antrag abzuweisen (vgl. sinngemäß - dort zu Schadenersatzansprüchen nach dem Slbg Gleichbehandlungsgesetz - VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0011). Weder die vom VwG hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften (VwGVG 2014 und die nach § 17 VwGVG 2014 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des AVG), noch das Bgld JagdG 2017 sehen die Möglichkeit vor, getrennt nach Grund und Höhe des Anspruchs abzusprechen. Dies käme nicht einmal dann in Betracht, wenn sich das VwG darauf beschränkt hätte, über den Anspruch zunächst bloß dem Grunde nach abzusprechen, wie dies im Zivilverfahren nach § 393 ZPO möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030081.L03

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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