RS Vwgh 2020/11/23 Ro 2020/03/0041

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §36
VwGG §47
VwGG §51
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

§ 51 VwGG, nach dem für den Fall der Zurückweisung einer (ordentlichen) Revision nach deren Vorlage an den VwGH die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre, stellt auf den Fall ab, in dem die Vorlage der ordentlichen Revision an den VwGH nach der vom VwG erfolgten Durchführung des Vorverfahrens erfolgt, nicht aber auf einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung bereits vom VwG nach § 30a Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen und sodann aufgrund des Vorlageantrags der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung des Vorverfahrens unmittelbar dem VwGH vorgelegt und von diesem ebenso mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde. Mangels Einleitung des Vorverfahrens kommt daher auch im vorliegenden Fall ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für die Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (vgl. für die außerordentliche Revision etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022).Paragraph 51, VwGG, nach dem für den Fall der Zurückweisung einer (ordentlichen) Revision nach deren Vorlage an den VwGH die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre, stellt auf den Fall ab, in dem die Vorlage der ordentlichen Revision an den VwGH nach der vom VwG erfolgten Durchführung des Vorverfahrens erfolgt, nicht aber auf einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung bereits vom VwG nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen und sodann aufgrund des Vorlageantrags der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung des Vorverfahrens unmittelbar dem VwGH vorgelegt und von diesem ebenso mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde. Mangels Einleitung des Vorverfahrens kommt daher auch im vorliegenden Fall ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für die Revisionsbeantwortung nicht in Betracht vergleiche für die außerordentliche Revision etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030041.J02

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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