RS Vwgh 2020/11/23 Ro 2020/03/0041

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art130 Abs1a
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art136 Abs3a
GO NR 1975 Anl1 §36
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §56

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über einen Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe ergibt sich aus der besonderen verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 130 Abs. 1a B-VG, wobei das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates - nach der ausdrücklichen Ermächtigung durch Art. 136 Abs. 3a B-VG - besondere Bestimmungen für das diesbezügliche Verfahren vor dem BVwG treffen kann. § 36 Abs. 1 VO-UA (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) räumt dem Untersuchungsausschuss das Recht ein, beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen und verpflichtet ihn, diesen Antrag zu begründen. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Untersuchungsausschusses am Verfahren vor dem BVwG wird weder durch § 36 VO-UA noch durch die knappen Sonder-Verfahrensregeln des § 56 VO-UA begründet; insbesondere wird dem Untersuchungsausschuss auch nicht die verfahrensrechtliche Stellung einer "belangten Behörde" vor dem VwG im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eingeräumt. Der Untersuchungsausschuss ist somit auf die Geltendmachung einer Verletzung in (subjektiv-öffentlichen) Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z1 (in Verbindung mit Abs. 9) B-VG verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030041.J03

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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