TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/2 LVwG-2019/13/2611-8

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb
StVO 1960 §11 Abs2 iVm §99 Abs3 lita
FSG 1997 §14 Abs1 Z1 iVm §37 Abs1, Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2019, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und nach dem FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Zu Spruchpunkt 2. und 3. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 70,00 auf jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabgesetzt wird.

2.       Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 20,00 (zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils Euro 10,00) neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.    Datum/Zeit:                  10.10.2019, 20:15 Uhr

       Ort:                           **** Z, Adresse 2

       Betroffenes Fahrzeug:       Kennzeichen: X-XXXXXX (X)

Sie haben sich am 10.10.2019 um 20:17 Uhr in 6020 Z, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes gelenkt haben geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

2.     Datum/Zeit:                  10.10.2019, 20:11 Uhr

       Ort:                            **** Z, Adresse 3, Kreuzung

                                      Adresse 4 in Fahrtrichtung Osten

       Betroffenes Fahrzeug:      Kennzeichen: X-XXXXX (X)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3.     Datum/Zeit:                  10.10.2019, 20:11 Uhr

       Ort:                           **** Z, Adresse 1

       Betroffenes Fahrzeug:      Kennzeichen: X-XXXXXX (X)

Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO

2. §11 Abs. 2 StVO

3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 StVO

2. €70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

3. €70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.920,00

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei der Polizei den Alkotest nicht verweigert habe, vielmehr hätte sie darauf bestanden den Alkotest zu machen. Dreimal habe sie dem Polizeibeamten gesagt, dass sie den Test machen möchte, woraufhin die Polizei gesagt habe, dass sie den Test verweigert habe. Der Polizeibeamte habe ihr gedroht, wenn sie nicht aufhöre, müsse sie eine Nacht bei ihnen bleiben, weil sie nicht freiwillig gegangen sei. Der Polizeibeamte habe sie gezwungen zu gehen, damit sie den Alkotest nicht mache. Als sie in den Flur gegangen sei, damit er sie rausbringen, habe sie ihm freundlich noch einmal gefragt, warum er aggressiv ihr gegenüber sei, woraufhin der Polizeibeamte zur ihr gesagt habe „schleich dich du scheiß Zigeunerin“ und das drei Mal. Am gleichen Abend sei sie sodann ins Krankenhaus gefahren und habe sich Blut abnehmen lassen, damit sie den Alkotest machen habe können. Sie habe dies getan, damit sie auch einen Beweis habe, dass sie nicht alkoholisiert gewesen sei. Sie habe aus eigener Tasche Euro 146,00 bezahlt, weil sie gewusst habe, dass der Polizeibeamte lüge und nicht die Wahrheit sage, wegen dem Alkotest.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 18.08.2020, fortgesetzt am 01.09.2020 und am 12.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einvernahme des Zeugen RI BB. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in das von der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 vorgelegte Alkoholuntersuchungsgutachten des Universitätsprofessors CC, Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z vom 12.12.2019 samt Anlagen (Beilagen A bis E).

II.      Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 10.07.2019 um 20.10 Uhr befuhr die Streife DD bestehend aus RI EE und RI FF die Langstraße in Richtung Norden. Auf Höhe der Kreuzung Adresse 4 wurden die Beamten auf den PKW der Marke Jaguar mit dem Kennzeichen X-XXXXXX aufmerksam, welcher nach rechts in die Adresse 3 einbog und diesen Abbiegevorgang mit dem Blinker nicht anzeigte. Auf Höhe Adresse 2 wurde dieser Jaguar von den Beamten angehalten. Bei der Lenkerin handelte es sich um die Beschwerdeführerin, AA. Anlässlich dieser Anhaltung konnte die Beschwerdeführerin ihren Führerschein nicht vorweisen. Sie hat diesen gemeinsam mit ihrem Portemonnaie zuhause vergessen.

Nach den Angaben des Meldungslegers RI FF nahm dieser bei der Beschwerdeführerin einen leichten Alkoholgeruch wahr, weswegen er sie zur Durchführung des Alkomattestes auf der nächstgelegenen Polizeiinspektion Y aufforderte.

Nach der Aussage des Meldungslegers RI BB verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung des Alkomattestes in dem sie sagte, „nein, das interessiere sie nicht, wobei sie nein auf jeden Fall gesagt habe.“ RI FF gab des Weiteren anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin selbstständig und unaufgefordert aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist.

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige hat er ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung des Alkomattestes am 10.10.2019 um 12.15 Uhr mit den Worten verweigert habe „nein, ich habe nicht getrunken“, weiterhin ua. dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde aus ihrem PKW zu steigen.

Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die gegenständliche Amtshandlung gleichlautend wie im gesamten behördlichen Verfahren und in der Beschwerde im Wesentlichen dergestalt, dass der Polizeibeamte gesagt habe, sie möge mitgehen zur Polizeiinspektion in der Nähe des Tatortes. Sie habe gesagt, dass sie mitgehe, habe aber auch gefragt, warum sie mitgehen solle. Der Polizeibeamte habe dann gesagt, sie möge einen Alkotest machen. Das Umparken ihres Autos habe ihr der Beamte nicht mehr erlaubt, sondern ihr die Autoschlüssel aus der Hand gerissen. In der Polizeiinspektion habe der Polizeibeamte dann angefangen zu schreiben, dies ohne sie etwas zu fragen. Plötzlich habe er gesagt, sie könne jetzt gehen. Sie habe gesagt, sie möchte den Alkotest machen. Der Polizeibeamte sagte nein, sie hätte den Alkotest bereits verweigert. Sie habe dann gesagt, nein, ich habe den Alkomattest nicht verweigert, sonst würde ich nicht da sitzen. Das ganze Spiel habe sich so fünf bis sechs Mal hintereinander abgespielt. Sie habe immer wieder gesagt, sie gehe nicht, sie möchte den Alkotest machen. Letztlich habe sie gesagt, dass sie dann in die Klinik gehen werde um dort den Alkomattest selber zu machen. Sie sei dann vom Polizeibeamten hinausbegleitet worden.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Beschwerdeführerin sodann ein Alkoholuntersuchungsgutachten der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z vom 12.12.2019 vor. Aus diesem Alkoholuntersuchungsgutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 10.10.2019 um 23.10 Uhr Blut abgenommen wurde und der Messwert 0,0 Promille betragen hat. Die Beschwerdeführerin hat für diese Alkoholuntersuchung laut Gebührennote der GMI Tirol vom 12.12.2019 Euro 146,00 bezahlt.

Am nächsten Tag ging die Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion Y um sich über die Amtshandlung zu beschweren. Dies wird auch vom Meldungsleger RI FF in der ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 30.10.2019 bestätigt, in dem er ausführt, dass die Beschwerdeführerin sich über die einschreitenden Beamten und die Amtshandlung in der PI Y beschwerte.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie das Alkoholuntersuchungsgutachten zur Landespolizeidirektion Tirol in die Adresse 5 gebracht und auch anlässlich ihrer Beschwerde bei der Polizeiinspektion Y vorgelegt. Beide Beamten hätten dieses Alkoholuntersuchungsgutachten fotokopiert. Sie wollte ihre Unschuld beweisen, sie trinke jedenfalls überhaupt keinen Alkohol.

Festgehalten wird, dass sich das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Alkoholuntersuchungsgutachten nicht in Kopie im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindet.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung ihren Führerschein nicht vorgewiesen hat ist unbestritten, die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sie diesen damals zuhause vergessen hat. Laut den Ausführungen in der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 11.10.2019, Zl ***, wurde der Jaguar der Beschwerdeführerin angehalten, weil dieses Fahrzeug auf Höhe der Kreuzung Adresse 4 rechts in die Adresse 3 einbog und diesen Abbiegevorgang mit dem Blinker nicht anzeigte. Insofern wird von der Richtigkeit dieser Ausführungen ausgegangen, auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausführt, dass es nicht richtig sei, dass sie nicht geblinkt hätte.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Alkotestverweigerung geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund obiger Feststellungen davon aus, dass es bei der gegenständlichen Amtshandlung zu Missverständnissen im Hinblick auf die Durchführung des Alkomatests gekommen ist, dies nicht zuletzt aufgrund der stark divergierenden Ausführungen zwischen dem Zeugen RI FF und der Beschwerdeführerin, die selbst Euro 146,00 für den Bluttest beim gerichtsmedizinischen Institut Tirol in die Hand genommen hat, um zu beweisen, dass sie nicht alkoholisiert gewesen ist, weil sie nach ihren eigenen Angaben von den kontrollierenden Beamten daran gehindert wurde, den Alkomattest zu machen. Der Bluttest ergab 0,00 ‰.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

Gegen diese Bestimmung hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei zuwidergehandelt, in dem sie ihren Führerschein unstrittig mitgeführt hat.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 11 Abs 2 hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Die Beschwerdeführerin hat auf Höhe der Kreuzung Adresse 4 den Abbiegevorgang nach rechts in die Adresse 3 mit dem Blinker nicht angezeigt, weswegen sie auch gegen diese Bestimmung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt hat.

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes der besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.   die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.   bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im Gegenstandsfall steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie oben ausgeführt – nicht für der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Alkotestverweigerung begangen hat.

Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird der Beschwerdeführerin als Verschuldensgrad fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 3. von bis zu Euro 726,00) und (gemäß § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, mindestens jedoch Euro 20,00 zu Spruchpunkt 2.) konnten die über die Beschwerdeführerin jeweils verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkt 2. und 3. von Euro 70,00 auf jeweils Euro 50,00 herabgesetzt werden, dies auch vor dem Hintergrund der schlechten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin. Sie gab anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und Arbeitslosengeld in Höhe von ca Euro 900,00 pro Monat bezieht. Diese nunmehr verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 50,00 zu den Spruchpunkt 2. und 3. sind schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Die Verhängung dieser Geldstrafen war aus generalpräventiven sowie aus spezialpräventiven Gründen notwendig um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Alkotestverweigerung;
Nichtmitführen des Führerscheines;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.13.2611.8

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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