TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/12 94/17/0082

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §10 Abs1 lita;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §6 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §6;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Mag. S in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 1993, Zl. 15/117-3/1993, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der näher bezeichneten GesmbH & Co schuldig erkannt, "aus dem Betrieb in I, X-Gasse 100, in der Zeit vom 16.06.1989 bis 31.12.1991 einen getränke- und speiseeissteuerpflichtigen Erlös von

S 2,342.843,-- nicht erklärt und die darauf entfallende Getränkesteuer von S 234.284,-- nicht entrichtet bzw. dadurch die Getränkesteuer um diesen Betrag verkürzt" zu haben. Er habe dadurch § 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. a Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz, LGBl. Nr. 102/1973, verletzt. Über ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Als Beschwerdepunkt wird angegeben: "Durch den angefochtenen Bescheid werde ich in meinem subjektiven Recht nur bei Vorliegen eines Straftatbestandes sowie Fehlen von Straf- oder Schuldausschließungs- oder Aufhebungsgründen insbesondere allerdings in meinem subjektiven Recht nicht für verjährte Straftatbestände bestraft zu werden sowie in meinem subjektiven Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Abhaltung eines mängelfreien Ermittlungs- und Verwaltungsverfahrens in einem ausreichend begründeten und eine Doppelbestrafung aufgrund entsprechender Präzisierung des Tatbestandes ausschließenden Erkenntnis insbesondere auch, den Sachverhaltselementen nur im Rahmen einer abgeführten mündlichen Verhandlung bestraft zu werden."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon aus folgenden

Gründen als begründet:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 93/17/0299, dargelegt hat, auf dessen Entscheidungsgründe im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der Straftatbestand des § 10 Abs. 1 lit. a Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Erklärungspflicht (§ 6 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Für den Beschwerdefall ist demnach festzuhalten, daß die Verkürzungen jeweils bereits in den Zeitpunkten der Nichterklärung der getränkesteuerpflichtigen Entgelte und der Nichtentrichtung der Abgaben zu den jeweils gesetzlich vorgesehenen Abrechnungszeitpunkten (dies ist nach § 6 Abs. 1 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz der 10. Tag eines jeden Monats für den Vormonat) eingetreten sind und ab diesen Zeitpunkten die einjährige Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG zu laufen begonnen hat. Damit war aber für alle Abrechnungszeiträume die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung - nach den vorgelegten Verwaltungsstrafakten mit Abfertigung der Strafverfügung vom 18. Jänner 1993 - bereits abgelaufen.

Auch der Fall der Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzten Deliktes - worauf sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift beruft - ändert nichts daran, daß bereits mit 10. Jänner 1992 - durch die letzte vorgeworfene Verkürzung - das Delikt geendet hätte. Davon abgesehen, schließt aber die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung - wovon die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeht - ein fortgesetztes Delikt aus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus den oben angeführten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170082.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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