TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/2 VGW-241/041/10815/2020/VOR

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §2 Z15
KJHG Wr 2013 §44

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel aufgrund der Vorstellung der Frau A. B. vom 31.08.2020 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.08.2020, Zl. VGW-241/041/ RP07/8820/2020-1, über die Beschwerde vom 13.07.2020 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 01.07.2020, Zl. …, zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.08.2020, Zl. VGW-241/041/RP07/8820/2020-1 wurde die Beschwerde vom 13.07.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung.

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der MA 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 15.11.2019 zu GZ: … war der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.10.2020 eine Wohnbeihilfe von EUR 212,80 zuerkannt worden. Die Berechnung des Einkommens war an Hand der vorgelegten Unterlagen erfolgt.

Am 10.6.2020 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund der Übersiedlung in eine neue Wohnung einen neuen Antrag auf Wohnbeihilfe. Im Zuge dieses Verfahrens wurde aufgrund einer Nachfrage bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch Pflegekindergeld bezieht, worauf seitens der Behörde eine Neuberechnung erfolgte und der angefochtene Bescheid mit folgenden Spruch erging:

„Die mit h.a. Bescheid vom 15.11.2019 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich Euro 212,80 wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, mit 01.10.2019 eingestellt.

Die zuviel angewiesene Wohnbeihilfe im Betrag von insgesamt EUR 1.915,20 ist bis 31.12.2021 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 wäre Wohnbeihilfe in jener Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.

Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.508,14 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 376,96 monatlich.

Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 338,80 monatlich betrage, und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre die Wohnbeihilfe einzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 sei Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen werde, rückzuerstatten, es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Folgendes begründend vor:

„Beschwerde gegen Bescheide …, …

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der MA 11 erhebe ich gegen die obengenannten Bescheide mit folgender Begründung Einspruch.

Das Pflegekindergeld stellt kein Einkommen dar. Gemäß Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013) wird explizit darauf hingewiesen, dass das Pflegekindergeld eine Sozialleistung und kein Einkommen ist, weshalb auch keine Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht entsteht. Aus diesem Grund ist es weder unter § 2 noch unter § 29 Einkommensteuergesetz 1988 zu subsumieren. Das Pflegekindergeld stellt auch keinesfalls eine Unterhaltsleistung dar. Ganz im Gegenteil: Pflegeeltern erbringen für die Stadt Wien eine Leistung im Rahmen der Vollen Erziehung und erhalten im Gegenzug für den damit verbundenen Aufwand einen Aufwandersatz in Form des Pflegekindergeldes. In Erläuterungen zur Wiener Pflegekindergeldverordnung 2014 hat der Verordnungsgeber zu § 1 Abs. 1 Folgendes ausgeführt: „Das Pflegekindergeld ist kein Einkommen für die Tätigkeit, sondern dient dazu einen Aufwand abzudecken.“ Im Gegensatz zum Unterhalt gebührt das Pflegekindergeld unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern. Überdies wird das Pflegekindergeld ungeachtet davon ausbezahlt, ob die leiblichen Eltern ihre Leistungspflicht (Kostenersatz) gegenüber der Stadt Wien erfüllen. Ferner ist ein Verzicht auf den Kostenersatz möglich, der Unterhaltsanspruch des Kindes ist hingegen unverzichtbar. Allerdings gibt es keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Pflegeeltern. Die Betreuung bei Pflegepersonen ist eine von mehreren möglichen Betreuungsformen der Vollen Erziehung. Ein Aufwand im Rahmen der Vollen Erziehung entsteht unabhängig davon, ob Kinder in eigenen Sozialpädagogischen Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, zugekauften Einrichtungen oder bei Pflegeeltern untergebracht sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass vielfach höhere Mehrkosten entstehen, wenn der Aufwand der Versorgung der Kinder im institutionellen Setting erbracht wird.“ Ich stelle hiermit den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, als bei der Bemessung der Wohnbeihilfe das Pflegekindergeld nicht als Haushaltseinkommen angerechnet werde. Mit freundlichen Grüßen“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Im Vorlageschreiben wurde von der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt ausgeführt:

„Die Antragstellerin gab zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens bekannt, dass sie zusätzlich zur geringfügigen Beschäftigung für die Betreuung des Kindes auch Pflegekindergeld erhält.

Nachdem das Pflegeelterngeld einen Unterhaltscharakter vorweist, ist dieses als Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 anrechenbar.

Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Mit oben angeführten Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin vom 13.8.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend dabei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum WWFSG verwiesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens, wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2019 bewohnte die Beschwerdeführerin (geboren 1983) mit ihrer Pflegetochter C. D. (geboren 2019) die ungeförderte und unbefristete Genossenschaftswohnung der E. im Ausmaß von 73,50m2 Wohnnutzfläche in Wien, F.-Gasse. Die Ausstattung der Wohnung ist Kategorie A. Aus der Wohnungsaufwandsbestätigung (Bl. 19 des Behördenaktes) ist ein Hauptmietzins in Höhe von EUR 355,74 ersichtlich. Die Bf und ihr Pflegekind an der antragsgegenständlichen Adresse bis 10.6.2020 ihren Hauptwohnsitz genommen.

Infolge des Antrages vom 15.10.2019 war der Bf für sich und ihre Pflegetochter eine Wohnbeihilfe mit Bescheid vom 15.11.2019 zu GZ: … in Höhe von monatlich Euro 212,80 für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.10.2020 zuerkannt worden.

Berechnungsgrundlage für den zumutbaren Wohnungsaufwand nach dem WWFSG 1989 war das Kinderbetreuungsgeld und die unselbständige Teilzeitbeschäftigung der Bf, die die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag bekanntgegeben hatte.

Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch bereits seit 24.08.2019 Pflegekindergeld, welches mit Bescheid vom 04.09.2019 in Höhe von EUR 505,00 bewilligt worden war.

Den Erhalt von Pflegekindergeld hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und auch danach nicht angegeben.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und die Angaben der Bescwerdeführerin, die fehlende Bekanntgabe des Kinderpflegegeldes ist unbestritten.

                                    

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

freiwillig oder

an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden.

§ 27. (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

§ 20. (3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a)

für Jungfamilien,

b)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

c)

für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

d)

für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

f)

für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

§ 21. (6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

Ansuchen und Anträge

§ 26.(1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung, gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 an den Magistrat zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dies insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluss einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, dass Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Grundbuchsabschriften mit eingetragenem Veräußerungsverbot gemäß § 6 Abs. 6a Bauordnung für Wien, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Die rechtskräftige Baubewilligung darf bei sonstigem Ausschluss von der Förderungsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal 3 Jahre zurückliegen. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.

(4) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 6 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 44 Abs. 1-3.) Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 lautet:

(1) Pflegepersonen gebührt zur Durchführung der Vollen Erziehung (§ 30) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegekindergeld. Über den Antrag wird bescheidmäßig entschieden.

(2) Das Pflegekindergeld ist nach Richtsätzen zu bemessen.

(3) Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt.

§ 1 Wiener Pflegekindergeldverordnung lautet:

(1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze (2019) betragen im Monat für ein Kind:

bis zum 6. Lebensjahr: EUR 505,– (Richtsatz 1)

vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 525,– (Richtsatz 2)

vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 540,– (Richtsatz 3)

ab dem 15. Lebensjahr: EUR 580,– (Richtsatz 4)

bei Krisenpflegeeltern: EUR 1050,– (Richtsatz 5).

(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:

Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.

Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.

Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Pflegekindergeld zum Einkommen hinzuzurechnen ist oder nicht:

Zur Einkommensanrechnung des Pflegekindergeldes (vormals Pflegeelterngeldes) ist auszuführen:

Nach § 2 Z 15 WWFSG 1989 gilt als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.2009, Zl. 2007/05/0218 unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt hat, stellt in Anbetracht des Zweckes des Pflegebeitrages (Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten) und des Umstandes, dass bei der Festsetzung der Höhe des Pflegebeitrages auf den bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt Bedacht zu nehmen ist, der Jugendwohlfahrtsträger den Pflegeeltern damit jene Mittel zur Verfügung gestellt, wie sie typischerweise vom Unterhalt erfasst sind.

Dass die seinerzeitige Entscheidung sich auf das „Pflegeelterngeld“ bezieht nunmehr aber ein „Pflegekindergeld“ ausbezahlt wird, führt zu keiner inhaltlichen Änderung, da das nunmehr bezeichnete Pflegekindergeld denselben Zweck verfolgt.

Dies zeigt sich auch am Inhalt der Entscheidung:

Das seinerzeitige Pflegeelterngeld basierte auf § 27 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 09/2007.

Dessen Abs. 1 bis 3 lauteten:

"(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) gebührt zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 34) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegeelterngeld.

(2) Das Pflegeelterngeld ist nach Richtsätzen zu bemessen.

(3) Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt."

Dieser Inhalt entspricht nahezu wortgleich der nunmehrigen Bestimmung des § 44 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.

Auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur bedarfsorientierten Mindestsicherung (so VwGH Ra 2016/10/0026 vom 27.04.2016 lassen auf die Anrechnung schließen.

Auch aus den Einkommensteuerrichtlinien (zu § 29 EStG) Rz 6606 lässt sich der Unterhaltscharakter des Kinderpflegegeldes ableiten.

Es wird dazu ausgeführt:

„Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-)Lasten (bspw. Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind nicht als Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995, 93/12/0189), sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher ebenfalls steuerfrei.“

Der Unterhaltscharakter des hier zu beurteilenden Pflegekindergeldes/Pflegeelterngeldes wird durch die Aufzählung im Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz besonders deutlich gemacht. Damit unterscheidet sich dieser Bezug wesentlich vom Pflegegeld, welches wegen Betreuungs- und Hilfsbedürftigkeit (siehe Bundespflegegeldgesetz) gewährt wird.

Diese Unterhaltsleistung steht den Pflegeeltern gesetzlich zu, sodass sie als Bezug im Sinne des § 29 Z. 1 zweiter Satz EStG zu qualifizieren ist. Damit stellt diese Unterhaltsleistung einen Bestandteil des Einkommens im Sinne des § 2 Z. 14 WWFSG dar und muss bei Ermittlung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung Berücksichtigung finden. Ebenso sind auch Unterhaltsvorschüsse, die von der Republik Österreich gewährt werden, in voller Höhe dem Haushaltseinkommen zurechenbar.

Das Pflegekindergeld ist daher dem Einkommen hinzuzurechnen.

Nach § 21 Abs. 6 WWFSG ist Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, mit Bescheid rückzufordern, wobei der Erhalt des Pflegekindergeldes das vom Jugenwohlfahrtsträger zuerkannt worden war, nicht bekanntgegeben war. Die Rückforderung hat verschuldensunabhängig zu erfolgen.

Da sich durch die Hinzurechnung von Euro 673,33 pro Monat (505x16:12), das Haushaltseinkommen auch unter Anerkennung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis auf Euro 1.508,14 und damit der zumutbare Wohnungsaufwand, von Euro 126,00 auf Euro 376,96 erhöht und damit über dem anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 338,80 liegt, war die Wohnbeihilfe mit 01.10.2019 einzustellen und die bis zum Zeitpunkt des Einstellungsbescheides ausbezahlte WBH, nämlich von Oktober 2019 bis Juni 2020 sohin neun Monate (monatlich EUR 212,80), in Summe Euro 1.915,20 zurückzufordern, wobei der Rückzahlungszeitraum angemessen bemessen ist, darüber hinaus die Möglichkeit eines Ratenansuchens offen steht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und lediglich die Rechtsfrage in Bezug auf das Pflegekindergeld zu beurteilen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einkommen; Pflegekindergeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.041.10815.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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