TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 W213 2232399-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4

Spruch

W213 2232399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Hermann PFURTSCHELLER, 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.02.2020, GZ. 497451/1/ZD/20, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 4 und 3 Z. 4 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Tirol vom 19.09.2017 für „Tauglich“ befunden. Am 17.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.07.2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.02.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.

Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

„Gem. § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 18.02.2020 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs.1 Z. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ist Angehöriger der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihm sein Glaube den Dienst mit der Waffe verbiete.

Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Ableistung des Zivildienstes mit seinem Onkel, Herrn XXXX , in Verbindung gesetzt, um die entsprechende Erklärung gemeinsam mit ihm abzugeben bzw. auszufüllen. Dieser sollte sich in weiterer Folge sodann um die weitere Vorgangsweise kümmern, insbesondere sollte dieser die Zivildiensterklärung auch einbringen. Der Beschwerdeführer habe sich darauf auch verlassen, zumal er mit seinem Onkel im besten Einvernehmen bestanden habe und dieser mit behördlichen Vorgängen bestens vertraut gewesen sei. Zudem habe dieser dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits öfters mit behördlichen Erledigungen geholfen, was stets perfekt geschehen sei.

Jedenfalls habe Hr. XXXX das ausgefüllte und unterschriebene Formular bezüglich der Zivildiensterklärung in der Folge einbringen sollen. Durch einen tragischen Vorfall sei jedoch Herr XXXX völlig überraschend und plötzlich am 17.01.2020 verstorben, ohne dass dieser die Zivildiensterklärung noch hätte abgeben können.

In weiterer Folge habe die Mutter des Beschwerdeführers und Schwester des Herrn XXXX bei den Unterlagen ihres verstorbenen Bruders auch die ausgefüllte und unterfertigte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vorgefunden. Diese sei der Auffassung gewesen, dass die Zivildiensterklärung von ihrem Bruder, Herrn XXXX , bereits abgegeben worden sei und habe der Angelegenheit sodann keine weitere Bedeutung mehr geschenkt.

Erst als in weiterer Folge am 17.02.2020 der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol vom Beschwerdeführer bei der Post behoben worden sei, habe sich herausgestellt, dass offensichtlich die vorgenannte Zivildiensterklärung noch nicht versandt worden sei. Unverzüglich darauf habe in weiterer Folge, nämlich am 18.02.2020, der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter die Zivildiensterklärung zur Post gegeben.

Den Beschwerdeführer treffe daher an der Versäumung der Frist zur Einbringung der Zivildiensterklärung keinerlei Verschulden, da dieser wie in der Vergangenheit oftmals, sich auf die entsprechende Handlung von seinem Onkel, Herrn XXXX , bzw. seiner Mutter, Frau XXXX , verlassen habe.

Aufgrund der tragischen familiären Umstände sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Zivildiensterklärung fristgerecht abzugeben,

Gegen den vorliegenden Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol zu Grundbuchnr. T/99/09/03/18 sei daher ebenfalls die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden.

Im Hinblick auf die obigen Umstände, insbesondere dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung angelastet werden könne, würden daher nachstehende

Anträge

gestellt:

1) Den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.02.2020, GZ 497451/1/ZD/20 ersatzlos aufzuheben,

2) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen,

3) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vorzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden.

4) den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.02.2020, GZ: 497451/1/ZD/20 aufzuheben und der belangten Behörde zur ergänzenden Ermittlung zurückzuverweisen

5)       In eventu werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Begründung:

Der Beschwerdeführer sei an der fristgerechten Abgabe der Zivildiensterklärung aus ihm nicht schuldhaft vorwerfbaren Gründen verhindert gewesen, indem er wie des Öfteren in der Vergangenheit mit behördlichen Agenden seinen Onkel, Herrn XXXX , betraute. Nach dessen plötzlichen Ableben sei er der Auffassung gewesen, dass dieser bereits die — wie bereits oben angeführt — ausgefüllte und unterfertigte Zivildiensterklärung bei der zuständigen Behörde eingebracht habe, was, wie sich erst im Nachhinein herausstellte, augenscheinlich nicht der Fall gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , habe die von ihr vorgefundene Zivildiensterklärung in der irrigen Ansicht, dass diese bereits an die Behörde versandt worden wäre, nicht neuerlich versandt und sein hieraus dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Verschulden anzulasten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf das plötzliche Ableben ihres Bruders und des tragischen Verlustes außerstande gewesen, der Angelegenheit weitere Bedeutung beizumessen und habe daher offensichtlich übersehen, zeitgerecht die Zivildiensterklärung ihres Sohnes bei der Post einzubringen. Aus obgenannten Gründen werde daher höflich ersucht, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Tirol vom 19.09.2017 für „Tauglich“ befunden. Am 17.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.07.2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.02.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt den Termin zur Abgabe der Zivildiensterklärung versäumt zu haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 1 und 5a ZDG hab nachstehenden Wortlaut:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

1. Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;

2. für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;

3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erst am Tag nach der Zustellung des Einberufungsbefehls abgegeben. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ist es evident, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung geruht hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Onkel mit der Einbringung seiner Zivildiensterklärung beauftragt habe und dieser wegen seines Ablebens am 17.01.2020 nicht in der Lage gewesen sei die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers fristgerecht einzubringen, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da der Eintritt der Rechtsfolgen des § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG kein Verschulden des Zivildienstpflichtigen voraussetzt.

Bemerkt wird, dass zur Entscheidung über den eventualiter eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß § 71 Abs. 4 AVG die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Im vorliegenden Fall wird daher die belangte Behörde über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts der völlig klaren Rechts- und Sachlage die hier maßgebliche Frage des Ruhens des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Fristversäumung Ruhen des Anspruchs Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2232399.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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