TE Bvwg Beschluss 2020/7/21 W195 2232219-1

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch

W195 2232219-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 16.12.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 188,60 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.12.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2.       In der Folge fand am 04.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3.       Mit Schriftsatz vom 16.12.2019, welcher am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 vor:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 179

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

27 km á € 0,42

11,34

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 08:00 Uhr angetreten und um 14:07 Uhr beendet.

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) á € 12,40

86,80

Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

27,20

Zwischensumme

203,74

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

215,74

Gesamtsumme

215,74

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

215,80

3.       Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 07.04.2020 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass nach Rücksprache mit dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im gegenständlichen Fall – entgegen den Angaben seiner Honorarnote vom 04.12.2019 – keine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit vorgelegen habe.

4.       Mit E-Mail vom 13.05.2020 führte der Antragsteller – im Wesentlichen – folgendes aus: „Diese Beurteilung kann am besten nur durch den Dolmetscher erfolgen. Auch in der Niederschrift sollte es soweit ich mich erinnern kann, wurden bestimmte Fragen umschrieben und wiederholt. Was ist die die Definition für eine schwierige Dolmetsch – Tätigkeit. Konversion ist selbst schon ein Fachthema, und der Dolmetscher muss zusätzliche Unterlagen verwenden um religiöse Texte und Fachbegriffe wiedergeeben zu können und das nennt schwierige Dolmetschertätigkeit. Die HN ist korrekt.“

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 29.06.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der im Schreiben näher zitierten Judikatur und mangels Vorliegen einer besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 noch jener in Höhe von € 15,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, sondern lediglich ein Betrag iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und ein weiterer Betrag iHv € 12,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, konkret für 7 weitere halbe Stunden vergütet werden könne.

6.       Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

7.       In weiterer Folge langte vom Antragsteller jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX – als Dolmetscher für die am 04.12.2019 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Bei dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 handelte es sich um ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren, in welchem es insbesondere um die erfolgte Konversion eines iranischen Asylwerbers zum Christentum und die ihm aus diesem Grund nunmehr möglicherweise drohende Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ging. Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion waren vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung religiöse Begriffe wie beispielsweise „Taufe, Christentum, Gefängnisseelsorger, Heiliger Geist, evangelischer Superintendent“ zu übersetzen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme vom 29.06.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Der Gebührennote des Antragstellers vom 16.12.2019 ist zu entnehmen, dass beim Posten „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z § GebAG“ zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 27,20 geltend gemacht wurde, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt wurde, dass sich „bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit [...] diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40“ erhöhen würden.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass aus folgenden Gründen von keiner schwierigen Dolmetschertätigkeit auszugehen ist:

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich dabei um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, Anm. 6 zu § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG).

Zutreffend ist zwar, dass es sich – wie bereits den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – gegenständlich um ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren gehandelt hat, in welchem es insbesondere um die erfolgte Konversion eines iranischen Asylwerbers zum Christentum und die ihm aus diesem Grund nunmehr möglicherweise drohende Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ging. Dass der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist nicht nur dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 zu entnehmen, wonach auf Seite 11 festgehalten wurde, dass die Befragung des Beschwerdeführers weitgehend in deutscher Sprache erfolgte, sondern wurde dieser Umstand auch vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX – auf Nachfrage – nochmals bekräftigt.

Entgegen den Aussagen des Antragstellers im E-Mail vom 13.05.2020 haben Ermittlungen des BVwG ergeben, dass vom Antragsteller im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion in der mündlichen Verhandlung religiöse Begriffe wie beispielsweise „Taufe, Christentum, Gefängnisseelsorger, Heiliger Geist, evangelischer Superintendent“ zu übersetzen waren. Diese können jedoch keineswegs als komplizierte Fachsprache qualifiziert werden, da diese Begriffe nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch in diesem Themengebiet hinausgehen. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG konnte in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass dem gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die eine besondere Vorbereitung auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.

Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit. c wurde entschieden: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, E 9 zu § 54 GebAG).

Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Zl. XXXX übersetzten –weiter oben bereits beispielhaft genannten Begrifflichkeiten – handelt es sich aber keineswegs um nicht geläufige und einschlägige Fachausdrücke, sondern können diese Begriffe vielmehr als Bestandteil des alltäglichen allgemeinen Sprachgebrauchs angesehen werden, deren Übersetzung auch keinen erhöhten Zeitaufwand erforderlich bzw. notwendig macht.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 noch jener in Höhe von € 15,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, sondern lediglich ein Betrag iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und ein weiterer Betrag iHv € 12,40 für jede begonnen weitere halbe Stunde, konkret für 7 weitere halbe Stunden, zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 179

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

27 km á € 0,42

11,34

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 08:00 Uhr angetreten und um 14:07 Uhr beendet.

8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) á € 12,40

86,80

Zwischensumme

176,54,

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV a € 12,00

12,00

Zwischensumme

 

Gesamtsumme

188,54

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

188,60

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 188,60 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Asylverfahren Deutschkenntnisse Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren erhöhter Zeitaufwand Erhöhung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Konversion Mehrbegehren mündliche Verhandlung Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2232219.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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