TE Bvwg Beschluss 2020/8/31 W195 2231781-1

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch

W195 2231781-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 16.12.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 150,50

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.12.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung, GZ. XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

2. Mit am 16.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019:

Honorarnote-Nr. 180

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

27 km á € 0,42

11,34

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um Uhr angetreten und um Uhr beendet

0,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 12,40

37,20

Anmerkung: bei besonders schwierigen Dolmetschtätigkeiten erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

0,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

4.938 Zeichen

37,53

Zwischensumme

155,97

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Art der sonstigen Kosten 0

0,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV á 2,10

0,00

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

167,97

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

168,00

3. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG“ eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes (4.938 Zeichen) in Höhe von € 37,53.

4. Die Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , vom 06.12.2019 ergab, dass auf die Rückübersetzung der Niederschrift verzichtet wurde. Aus dem Protokoll war auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein vor der Verhandlung angefertigtes „Schriftstück“ überreicht wurde, welches von diesem im Rahmen der Verhandlung übersetzt wurde. Vielmehr ging aus der Niederschrift hervor, dass während der Verhandlung zwei Zeugen einvernommen wurden, die beiden Zeugenaussagen vom Antragsteller zusammengefasst und aus dem Verhandlungsprotokoll (4.938 Zeichen) übersetzt wurden (Seite 24).

5. Mit E-Mail vom 07.04.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass die eingebrachte Honorarnote nicht weiterbearbeitet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG zu unterscheiden sei. Als ein „Schriftstück“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG sei jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG sei hingegen lediglich jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen einer Verhandlung „angefertigten Schriftstückes“ unterliege gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung in Höhe von € 20,00. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen seien daher Texte („Zeugeneinvernahmen in der Verhandlungsschrift“), welche erstmals während der Vernehmung verfasst und übersetzt wurden, gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG zu vergüten.

6. Mit E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2020 gab der Antragsteller an, dass er sich im gegenständlichen Fall in der Honorarnote die Übersetzung der Zeugenaussagen vergütet habe und daher die Zeichenanzahl erhoben worden sei.

7. In der Folge langte keine weitere Gebührennote ein.

8. Am 02.06.2020 wurde auf telefonische Anfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019, GZ. XXXX , zwei Zeugen hintereinander auf Deutsch einvernommen worden seien, ohne dass der in dieser Verhandlung tätige Dolmetscher die Aussage sofort dem Beschwerdeführer Wort für Wort übersetzt habe. Erst nach Beendigung der jeweiligen Zeugenaussage habe der Dolmetscher die gesamte Zeugenaussage übersetzt, die bereits im Verhandlungsprotokoll niedergeschrieben worden sei. Der Dolmetscher habe vom Bildschirm aus die im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Zeugenaussagen, die im Rahmen dieser Verhandlung getätigt und niedergeschrieben worden seien, rückübersetzt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 09.07.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass in der Verhandlung vom 06.12.2019 eine Niederschrift, GZ. XXXX , angefertigt worden sei. Der Antragsteller habe in der Verhandlung nach Beendigung von zwei Zeugeneinvernahmen anhand des Protokolls die Übersetzung dieser Zeugenaussagen vorgenommen, weshalb von der Übersetzung eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ (§ 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG) auszugehen gewesen sei. Aus der Niederschrift ergebe sich, dass die niedergeschriebenen Zeugenaussagen im Protokoll 4.938 Zeichen umfassen würden. Unter Heranziehung der Gebührenformel
sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG lediglich ein Höchstbetrag in Höhe von € 20,00 zugesprochen werden könne, betrage die Gebühr € 20,00.

10. Am 13.07.2020 konnte der Antragsteller an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, weshalb das Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020 bei einer Filiale der Post zur Abholung hinterlegt wurde.

11. Das Dokument wurde während der Abholfrist vom Antragsteller nicht behoben und mit 04.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung zur GZ. XXXX vom 06.12.2019 in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 16.12.2019, der Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020 und 13.05.2020, der Auskunft des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 02.06.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.07.2020, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1.000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu.

Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses im Rahmen der Verhandlung „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00.

Mit der Gebührennote vom 16.12.2019 betreffend die mündliche Verhandlung vom 06.12.2019, GZ. XXXX , verzeichnete sich der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 37,53 für die während der Verhandlung vorgenommene Übersetzung eines „Schriftstückes“ mit 4.938 Zeichen.

Im gegenständlichen Fall wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2019
eine Niederschrift, GZ. XXXX , angefertigt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Laut Auskunft des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX wurden in der Verhandlung zwei Zeugen einvernommen, ohne dass der Antragsteller – in der Funktion als Dolmetscher – die Zeugenaussagen sofort dem Beschwerdeführer übersetzte. Vielmehr nahm der Antragsteller nach Beendigung der Zeugenbefragungen für den Beschwerdeführer eine Übersetzung der Aussagen anhand der bereits erstellten Niederschrift vor. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass die niedergeschriebenen Zeugenaussagen im Protokoll 4.938 Zeichen umfassen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung einer Passage eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG) auszugehen.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014 ist zur Änderung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Folgendes zu entnehmen: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ (vgl ErläutRV 53 BlgNR 25. GP 11).

Aufgrund des Wortlautes der relevanten Gesetzesstelle bzw. der zitierten Erläuterungen hat die Berechnungsweise der Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG wie folgt vorgenommen zu werden: Für die Übersetzung von einem „in der Verhandlung angefertigten Schriftstück“ ist pro 1.000 Zeichen die Hälfte jener Gebühr, die bei einer schriftlich vorgenommenen Übersetzung zusteht (€ 15,20) zu verzeichnen, somit € 7,60 pro 1.000 Zeichen. Die sich daraus ergebende Formel lautet: , wobei der Gesamtbetrag jedenfalls mit € 20,00 gedeckelt ist.

Für die vom Antragsteller vorgenommene Übersetzung eines Teiles eines „in der Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ kann im gegenständlichen Fall gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG anstatt der beantragten Gebühr in Höhe von € 37,53 lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§27, 28 GebAG

 

27 km á € 0,42

11,34

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) á € 12,40

37,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG

 

Übersetzung eines in der Verhandlung angfertigten Schriftstückes

pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60, höchstens jedoch € 20,00

Übersetzt: 4.938 Zeichen

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

12,00

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

150,44

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

150,50

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 150,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 17,50 (gerundet auf volle 10 Cent) war abzuweisen.


Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Niederschrift Schriftstück Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2231781.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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