TE Bvwg Beschluss 2020/9/3 W195 2232883-1

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch

W195 2232883-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 18.02.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 122,30 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), wurde im Verfahren XXXX für den 18.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in deren Rahmen die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte.

2.       Am selben Tag brachte die Antragstellerin beim BVwG einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die mündliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren zur XXXX ein. Am 12.05.2020 brachte die Antragstellerin schließlich folgende korrigierte Gebührennote ein:

Gebührennote Nr. 2020/11

1. Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

a) 2 begonnene Stunde(n) € 22,70

45,40

2. Reisekosten §§ 27, 28 GebAG (iVm §§ 6,7 und 12 GebAG)

 

c) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und zurück) / Eisenbahn höchste Klasse inkl. Platzkarte/Grazer Linien

3,20

4. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)

 

a) für die erste halbe Stunde € 24,50 bzw. € 30,70 bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit

24,50

b) für weitere 3 halbe Stunde(n) € 12,40 bzw. € 15,40 bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit

37,20

5. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG: Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung oder Vernehmung

 

e) Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

8. Elektronische Übermittlung § 31 Abs. 1a GebAG (iVm § 89a GOG) sowie § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ... € 12,00

12,00

Zwischensumme (nach Centausgleich für Abrundung gem. § 39 Abs. 2 GebAG)

129,90

§ 31 Neue/r selbstständige/r, USt.-befreit gem. § 6 (1) Z 27 UStG

0,00

Gesamtsumme (abgerundet auf volle Euro gem. § 39 Abs. 2 GebAG)

142,00

3.       Mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 15.05.2020 und 18.05.2020 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass – entsprechend einem Vermerk in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 – im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung erfolgt sei. Zudem wurde der Antragstellerin auch die entsprechende Stelle der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 übermittelt.

4.       Mit E-Mail vom 15.05.2020 langte von der Antragstellerin eine schriftliche Stellungnahme ein, worin die Antragstellerin – im Wesentlichen zusammengefasst – vorbringt, den Betrag in Höhe von € 20,00 nicht für die Übersetzung des Erkenntnisses, sondern ausschließlich für die Übersetzung des Verhandlungsprotokolls geltend zu machen und führt diesbezüglich weiters aus, dass: „nach Beendigung der Vernehmung vom Richter ausgedruckte mehrseitige Protokoll [ihr] mit dem Auftrag zur Rückübersetzung übergeben worden [sei], wie das bei allen zu dolmetschenden Verhandlungen der Fall [sei]. Dieses Protokoll ist keinesfalls ein ‚konzeptiver‘ Text oder ein Spickzettel für die Dolmetscher, auch wenn das Gesetz eventuelle Änderungen auf Wunsch der vernommenen Person vorsieht. Ein in der Verhandlung verfassten Schriftstücks, das von allen Beteiligten unterzeichnet werden muss, kann schon per se nicht der Unterstützung der Dolmetscherin/des Dolmetschers bzw. der Erleichterung ihrer/seiner Dolmetschtätigkeit dienen.“

5.       Das BVwG hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 17.07.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass sich im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 anstelle der von ihr beantragten Gebühr von € 142,00 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 122,30 ergeben würde. Diese Summe ergebe sich aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20,00.

6.       Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 24.07.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 02.08.2020, welches am selben Tag beim BVwG einlangte, übermittelte die Antragstellerin eine schriftliche Stellungnahme, in der sie lediglich auf einen Rechenfehler im Schreiben des BVwG vom 17.07.2020 aufmerksam machte und um entsprechende Berücksichtigung bzw. Korrektur ersuchte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX – als Dolmetscherin für die am 18.02.2020 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte, wobei festzuhalten ist, dass sich am Ende der Niederschrift, auf Seite 11, ausdrücklich (durch Ankreuzen) festgehalten wurde, dass „[a]uf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht“ verzichtet wird.“

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten (korrigierten) Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz der Antragstellerin mit der Verrechnungsstelle, der Verständigung über die Beweisaufnahme des BVwG vom 17.07.2020 und der schriftlichen Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.08.2020 sowie dem Akteninhalt, wobei im Hinblick auf den Vermerk, wonach im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls erfolgte, insbesondere auf die Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,00.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte die Antragstellerin für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 18.02.2020 angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr von € 20,00. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 im Verfahren zur GZ. XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine – wie von der Antragstellerin beantragte – Rückübersetzung im Rahmen dieser Verhandlung nicht stattgefunden hat. Auf Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird nämlich ausdrücklich (mittels Ankreuzen der entsprechenden Box) festgehalten, dass „[a]uf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht“ verzichtet wird. Auf diesen Umstand wurde die Antragstellerin mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 15.05.2020 und 18.05.2020 hingewiesen und wurde ihr zu diesem Zweck auch die entsprechende Stelle der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 am 16.06.2020 zudem übermittelt. Darüber hinaus wurde – auf Nachfrage –– auch vom verfahrensführenden Richter bestätigt, dass keine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 erfolgte.

Zum Schreiben des BVwG vom 17.07.2020, welches am 24.07.2020 nachweislich zugestellt wurde, langte seitens der Antragstellerin zwar eine Stellungnahme ein. In dieser beschränkte sich die Antragstellerin jedoch lediglich darauf, auf den im Schreiben des BVwG vom 17.07.2020 eingeschlichenen Rechenfehler aufmerksam zu machen. Ausführungen im Hinblick auf die Zuerkennung der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG enthielt ihre Stellungnahme nicht.

An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die von der Antragstellerin verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der von der Antragstellerin beantragten Gebühr von € 142,00 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 122,30. Diese Summe ergibt sich aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20,00. Konkret ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:


Gebührennote Nr. 2020/11

1. Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

a) 2 begonnene Stunde(n) € 22,70

45,40

2. Reisekosten §§ 27, 28 GebAG (iVm §§ 6,7 und 12 GebAG)

 

c) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und zurück) / Eisenbahn höchste Klasse inkl. Platzkarte/Grazer Linien

3,20

4. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)

 

a) für die erste halbe Stunde € 24,50 bzw. € 30,70 bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit

24,50

b) für weitere 3 halbe Stunde(n) € 12,40 bzw. € 15,40 bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit

37,20

8. Elektronische Übermittlung § 31 Abs. 1a GebAG (iVm § 89a GOG) sowie § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs ... € 12,00

12,00

Zwischensumme (nach Centausgleich für Abrundung gem. § 39 Abs. 2 GebAG)

122,30

§ 31 Neue/r selbstständige/r, USt.-befreit gem. § 6 (1) Z 27 UStG

0,00

Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)

122,30

Aus diesem Grund war die Gebühr der Dolmetscherin mit € 122,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Niederschrift Schriftstück Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit Verhandlungsniederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2232883.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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