TE Bvwg Beschluss 2020/9/3 W195 2232868-1

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
UStG 1994 §11
VwGVG §17

Spruch

W195 2232868-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 04.12.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 29,30 (excl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.11.2019 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen des Verfahrens zur XXXX , der Auftrag erteilt, ein in französischer Sprache verfasstes handgeschriebenes Dokument, schriftlich ins Deutsche zu übersetzen.

2. Mit 22.11.2019 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung des Dokuments.

3. Mit 04.12.2019 brachte der Antragsteller folgenden Gebührenantrag für Dolmetscher betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX zur XXXX ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. OB/05/19 vom 21.11.2019

 

Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 04.12.2019

 

 

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (Ohne Leerzeichen) € 15,20

1.331 Zeichen

20,23

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

32,23

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

32,20

4. In der Gebührennote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG“ für die Übersetzung eines Schriftstückes (1.331 Zeichen) € 20,23.

5. Mit E-Mail vom 15.04.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass die eingebrachte Honorarnote nicht weiterbearbeitet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass die für das übersetzte Schriftstück beantragten Zeichen in der Höhe von 1.331 inklusive der Leerzeichen berechnet worden seien. Die Zeichenanzahl ohne Leerzeichen umfasse jedoch lediglich 1.135 Zeichen. Des Weitern wies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass das Rechnungsdatum einer Gebührennote, welches von dem Antragsteller mit 21.11.2019 datiert wurde, keinesfalls vor dem Leistungsdatum (datiert mit 04.12.2019) liegen könne.

6. In der Folge langte keine weitere Honorarnote ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 21.07.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Berechnungen ergeben hätten, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl des eingebrachten Dokuments lediglich 1.135 (ohne Leerzeichen) umfasse und dass daher die vom Antragsteller beantragten 1.331 Zeichen nicht zu vergüten seien. Die Gebühr sei gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG mit € 17,25 (1.135 Zeichen /1000 * € 15,20) zu verzeichnen. Des Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller vor, dass das Ausstellungsdatum der Gebührennote vor dem Leistungserbringungsdatum liegen würde, weshalb es zu einer Vordatierung und Abrechnung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistung komme. Anhand durchgeführter Ermittlungen sei der Leistungszeitpunkt mit 21.11.2019 zu datieren.

8. In der Folge langte keine Stellungnahme ein

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher den Auftrag zur Durchführung der Übersetzung am 18.11.2019 erhalten hat und mit 22.11.2019 die Übersetzung mit 1.135 Zeichen (ohne Leerzeichen) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Honorarnote des Antragstellers, der Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verrechnungsstelle am 15.04.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.


Zu A)

Zur Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1. Z 1 lit. a GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20.

Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtanzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) [….] abgestellt werden. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Die Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revision leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 A1 zu § 54, vgl ErläutRV 303 BlgNr. 23 GP. 52).

Am 04.11.2019 übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen und gab an, dass die von Ihm eingebrachte Übersetzung 1.331 Zeichen umfasse und verzeichnete € 20,23 an Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG.

Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl des eingebrachten Dokuments lediglich 1.135 (ohne Leerzeichen) umfasst. Die vom Antragsteller beantragten 1.331 Zeichen umfassen eine Berechnung der Zeichenanzahl inklusive Leerzeichen. Die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG ist daher mit € 17,25 (1.135 Zeichen /1000 * € 15,20) anstatt mit € 20,23 zu verzeichnen.

Des Weiteren ist noch auf die Rechnungslegungsmerkmale gemäß § 11 UStG, insbesondere auf das Ausstellungs- und Leistungsdatum der Gebührennote, Bezug zu nehmen:

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Gemäß § 11 Abs. 6 UStG genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, neben dem Ausstellungsdatum, der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Bezeichnung der Ware, der Tag der Lieferung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe, sowie der Steuersatz.

Eine Rechnung muss sowohl das Ausstellungsdatum, als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum enthalten. Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“ enthält (Bürgler/Stifter in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 RZ 1511 zu § 11 UStG).

Auf der Honorarnote gab der Antragsteller das Ausstellungsdatum der Gebührennote mit 21.11.2019 an, während der Tag des Leistungszeitpunktes mit 04.12.2019 datiert wurde. Durch diese Angaben auf der Rechnung liegt allerdings das Rechnungsdatum der Gebührennote vor dem Leistungsdatum (Erbringung der Übersetzung), es kommt daher zu einer Vordatierung und Abrechnunng der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistung.

Da sich anhand der durchgeführten Ermittlungen und des elektronischen Aktes zu dem Verfahren XXXX , der Leistungszeitpunkt (Übermittlung der schriftlichen Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht) mit 21.11.2019 ergibt, ist dieses Datum auch für die Datierung des Leistungszeitpunktes heranzuziehen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. OB/05/19 vom 21.11.2019

 

Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 21.11.2019

 

 

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (Ohne Leerzeichen) € 15,20

1.135 Zeichen

17,25

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

0,00

Gesamtsumme

29,25

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

29,30

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 29,30 zu bestimmen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Honorarnote Mehrbegehren Mühewaltung Rechnungslegung Schriftstück Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2232868.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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