Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W283 2229752-6/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nuray TUTUS-KIRDERE, 1010 Wien, Herrengasse 6-8/4/1, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.10.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft eingebracht.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2020 hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.10.2020 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 ihre Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft bis zum 21.10.2020 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführervertreterin machte in der mündlichen Verhandlung zur Konkretisierung der Beschwerde die Angabe, die Beschwerde nur hinsichtlich des Fortsetzungsausspruchs aufrecht zu halten. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift mit Unterschrift bestätigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
3.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht wurde; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2229752.6.01Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020