TE Bvwg Beschluss 2020/11/5 W201 2205463-1

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2205463-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF
über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch
Mag. Roland SCHWAB, gegen den Bescheid der BVA - Pensionsservice vom 16.05.2018,
GZ: XXXX betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde ab 01.12.2017 gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 236d Abs 1. und 2. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in den Ruhestand versetzt.

2. Am 27.11.2017 hat die BVA den Beschwerdeführer über die vorläufige Zahlung eines Pensionsvorschusses in Höhe von monatlich brutto € 3.089,69 informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bescheidmäßige Bemessung des Ruhebezuges erst nach endgültigem Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich ist.

3. Mit Bescheid vom 16.05.2018 hat die damalige BVA (nunmehr bvaeb – in weiterer Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Pensionsgesetz 1965 ab 01.12.2017 eine Gesamtpension in Höhe von € 3.096,40 gebührt.

4. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die festgestellte Pensionshöhe auf einer Berechnung beruhe, in welche ein vermeintlicher Übergenuss
- basierend auf einem angeblichen Fehler bei den gehaltsrechtlichen Vorrückungen - eingeflossen sei, über welchen noch nicht endgültig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Auszahlung der ihm zustehenden Pension infolge unrichtiger (unvollständiger) Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung verletzt.

5. Mit Schreiben vom 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, in Vorbereitung einer Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde unter Beilage des besoldungsrechtlichen Verlaufes seit 2010 über die im Bescheid vom 16.05.2018 erfolgte besoldungsrechtliche Einstufung informiert.

6. Am 24.07.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführes im Wesentlichen vorgebracht, dass es zwar zutreffen könne, dass die Berechnung formell richtig sei, dass aber der Beschwerdeführer während der letzten Jahre seiner Berufstätigkeit höhere Bezüge ausbezahlt erhalten habe. Es liege diesbezüglich ein gutgläubiger Verbrauch vor, welcher auch für die Bemessung des Ruhegenusses heranzuziehen sei. Dies insbesondere, da auch die belangte Behörde erst im Rahmen einer Neuberechnung diesen Sachverhalt zu Tage gebracht habe. Für den Beschwerdeführer sei dieser Sachverhalt aufgrund der zahlreichen Herab- und Hinaufstufungen und Änderungen in den Vorrückungen während der letzten Jahre nicht erkennbar gewesen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2018 hat die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2018 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zu den zur Kenntnis gebrachten Berechnungen keine inhaltlichen Ausführungen getätigt worden seien und im Zusammenhang mit der Frage des gutgläubigen Verbrauchs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werde, wonach des nach §13a GehG nicht auf den guten Glauben beim Verbrauch, sondern beim Empfang einer zu Unrecht empfangenen Leistung ankomme. Mangels weiterer Beschwerdevorbringen bleibe die Begründung der Bemessung der Gesamtpension mit Bescheid vom 16.05.2018 unverändert aufrecht.

8. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich in der der Beschwerdevorentscheidung mit den geltend gemachten Beschwerdegründen nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei zur wesentlichen Frage des gutgläubigen Verbrauchs/Bezuges des Übergenusses nur ein Rechtssatz zitiert worden. Es habe für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der ausbezahlten Ergänzungszulage zu zweifeln, da es in den letzten Jahren seiner Tätigkeit zu laufenden Änderungen des Vorrückungsstichtages gekommen sei, welche im Einzelnen nicht nachvollziehbar gewesen seien und auch der Betrag im Verhältnis zum laufenden Bezug gering gewesen sei. Es werde darüber informiert, dass auch Beschwerde gegen den mittlerweile zugestellten Bescheid betreffend den Übergenuss erhoben werden, da der Übergenuss in gutem Glauben bezogen worden sei.

9. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2018 eingelangten Schreiben vom 06.09.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: W244 2207064-1/4E wurde die Beschwerde betreffend den Übergenuss abgewiesen.

11. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 hat der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensganges und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da der Beschwerdeführer die mit 18.06.2018 datierte Beschwerde gegen den Bescheid der BVA - Pensionsservice vom 16.05.2018, betreffend pensionsrechtliche Ansprüche mit Schreiben vom 22.10.2020 zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2205463.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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