TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/17 Ra 2019/19/0308

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AVG §68
AVG §68 Abs1
FNG 2014
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §59
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
NAG 2005 §43 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der M M, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019, I422 2197075-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, des Ausspruches, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte am 28. Dezember 2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, sie werde aufgrund der Mitgliedschaft ihres Mannes bei einer politischen Partei verfolgt. Sie sei auch an HIV erkrankt.

2        Mit Erkenntnis vom 12. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei.

3        Am 2. April 2019 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, ihre alten Fluchtgründe bestünden weiterhin.

4        In ihrer Einvernahme durch das BFA am 9. April 2019 brachte sie u.a. vor, sie sei an HIV erkrankt und legte dazu einen ärztlichen Befund des Kepler Universitätsklinikums vom 23. Juli 2018 vor, wonach bei der Revisionswerberin im Jahr 2005 eine HIV-Infektion festgestellt worden und diese an AIDS erkrankt sei. Sie sei mit einer tuberkulostatischen Therapie behandelt worden, die im Jahr 2016 wieder abgesetzt habe werden können, nicht jedoch die HIV-Therapie. Obwohl sich die immunologische Situation der Revisionswerberin gebessert habe, sei die Fortführung einer lückenlosen HIV-Therapie dringend erforderlich. Mit einer solchen Therapie sei die Lebenserwartung der Revisionswerberin nur mehr unwesentlich eingeschränkt und sie könne auch jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen.

5        Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen sie ein befristetes Einreiseverbot.

6        Begründend führte das BFA aus, dass ein neuer Sachverhalt, der eine anders lautende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zur gesundheitlichen Situation der Revisionswerberin stellte das BFA fest, schon im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass diese seit August 2015 an einer HIV-Infektion leide. Obwohl sich die immunologische Situation der Revisionswerberin auf Grund einer HIV-Therapie gebessert habe, sei eine Fortführung der HIV-Therapie erforderlich. Zur medizinischen Versorgung stellte das BFA fest, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bestehe in Kamerun nicht. Generell übernehme die Familie medizinische Behandlungskosten. Für HIV-Infizierte gebe es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge. Im Vorverfahren sei eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von HIV und AIDS in Kamerun eingeholt worden, aus der sich ergebe, dass dort antiretrovirale Medikamente verfügbar und zugänglich seien. Auch seien Behandlungsmöglichkeiten wie HIV-Laboruntersuchungen, Feststellung der Viruslast sowie ambulante und stationäre Behandlung durch HIV-Spezialisten und Internisten verfügbar. Es bestehe die Möglichkeit eines kostenlosen Zugangs zu antiretroviralen Therapien. Zudem gebe es viele Einrichtungen, an welche sich HIV- und AIDS-Patienten wenden könnten. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass Medikamente und Therapien für HIV-Infizierte in Kamerun, vor allem in Großstädten, kostenlos verfügbar seien.

7        In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragte die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Unter näherer Wiedergabe von Länderinformationen führte sie darin aus, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von HIV/AIDS durch ein niedriges Produktionsvolumen und hohe Preise sowohl für Original- als auch Generikaprodukte enorm erschwert würde, und dass solche Medikamente kaum bezahlbar seien. Zudem gebe es divergierende Informationen über die Möglichkeit, Medikamente aus dem Ausland zu bestellen. Für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen seien die Preise für solche Medikamente exzessiv hoch. Daraus ergebe sich, dass eine HIV-Erkrankung in Kamerun nicht in dem Ausmaß behandelbar sei, wie von der Behörde angenommen. Die Revisionswerberin müsste die Kosten für die Behandlung ihrer HIV-Erkrankung somit selbst tragen, was ihr als alleinstehende Frau ohne familiäres Netzwerk in Kamerun nicht zumutbar sei.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9        Das BVwG stellte, soweit hier von Relevanz, fest, die Revisionswerberin leide an einer HIV-Infektion. Im August 2015 sei eine HIV-Therapie eingeleitet worden, die Therapie sei im Juli 2016 beendet worden und der gesundheitliche Zustand der Revisionswerberin sei zufriedenstellend. Diese Feststellungen ergäben sich aus den Angaben der Revisionswerberin im ersten Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die HIV-Erkrankung sei bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Eine maßgebliche Änderung „des bereits bekannten Gesundheitszustandes“ habe sich im laufenden Verfahren nicht ergeben. Die Revisionswerberin habe auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt.

10       Rechtlich führte das BVwG in Zusammenhang mit der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Kamerun zulässig sei, aus, ihre HIV-Erkrankung stehe einer Rückkehr nicht entgegen. In Kamerun sei eine Behandlung ihrer Erkrankung möglich, zumal es seit dem Jahr 1997 ein kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge gebe. Zudem seien die Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten bereits im ersten, rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt worden.

11       Die Revision, die sich ausschließlich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und die Erlassung des befristeten Einreiseverbotes richtet, bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das BVwG sei auch von der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 BFA-VG abgewichen, weil auch bei der Interessenabwägung der Gesundheitszustand der Revisionswerberin, welche die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung nicht tragen könne, und die allgemeine Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen seien. In Zusammenhang mit dem Zugang zum Gesundheitssystem habe das BVwG auch gegen seine amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil es sich nicht mit der tatsächlichen Verfügbarkeit der notwendige Behandlung für HIV-Infizierte, die - wie die Revisionswerberin - der anglophonen Bevölkerungsgruppe angehörten, auseinandergesetzt habe.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

13       Die Revision ist zulässig und auch begründet.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt.

15       Im Erkenntnis vom 23. September 2020, Ra 2020/14/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Grundsatz, wonach (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG einhergeht, zu gelten hat. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) erreicht werden kann.

16       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vgl. auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.10.2015, Ra 2015/20/0218).

17       Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, die Revisionswerberin leide an einer HIV-Infektion. Die weitere Feststellung, die HIV-Therapie sei seit Juli 2016 beendet und der gesundheitliche Zustand der Revisionswerberin sei zufriedenstellend, setzt sich aber, ohne dies näher zu begründen, über den von der Revisionswerberin im Zuge ihrer Einvernahme durch das BFA vorgelegten ärztlichen Befund vom 23. Juli 2018 hinweg, wonach zwar die tuberkulostatische Therapie beendet worden sei, nicht aber die HIV-Therapie, deren lückenlose Fortführung dringend erforderlich sei. Damit erweist sich auch die Annahme des BVwG, die Revisionswerberin habe im Vergleich zu dem „bereits bekannten Gesundheitszustand“, womit offenbar der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorverfahren gemeint ist, keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt, als unzutreffend. Auch hat sich das BVwG mit dem Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde, dass HIV-Medikamente in Kamerun nicht kostenlos zur Verfügung stünden und sie die Kosten für solche Medikamente nicht aufbringen könne, nicht auseinandergesetzt. Es erweist sich somit die Ermittlung des Sachverhalts, welcher der Interessenabwägung über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/14/0175) zu Grunde zu legen ist, als mangelhaft.

18       Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung, sohin hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, des Ausspruches, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

19       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. November 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190308.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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