TE Pvak 2020/11/10 B7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4
BEinstG §22a
BEinstG §22b

Schlagworte

Beschwerdelegitimation; PVO; Rechtsstellung BVP (ZBVP); BVP (ZBVP) keine PVO; Beschwerdelegitimation BVP (ZBVP)

Text

 

 

B 7-PVAB/20

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde der Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) A im Bundesministerium *** und ihres Stellvertreters B wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, durch das Organ des Dienstgebers C gemäß § 41 Abs. 4 und 5 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Die Beschwerde kann wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht in Prüfung gezogen werden.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 9. November 2020 erhoben A (ZBVP) und B (Stellvertretende ZBVP) Beschwerde gegen C als Organ des Dienstgebers (DG) wegen behaupteter Verletzung des PVG im Bundesministerium ***.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren, wobei solche Beschwerden nach § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Organe der Personalvertretung (PVO) nach § 3 Abs. 1 PVG sind:

a)   die Dienststellenversammlung,

b)   der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c)   der Fachausschuss,

d)   der Zentralausschuss und

e)   der Dienststellen(Fach-, Zentral-)wahlausschuss.

Die Rechtsstellung der ZBVP und ihres Stellvertreters ist grundsätzlich in § 22a („Behindertenvertrauenspersonen“) BeinstG geregelt.

§ 22b BEinstG („Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst“) normiert, dass für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a BEinstG mit der Maßgabe gelten, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt (VwGH 26.05.1999, 98/12/0021, VwSlg 15153 A/1999), dass den Behindertenvertrauenspersonen (BVP) einschließlich der ZBVP (Stellvertreter) nach § 22a BEinstG iVm § 22b BEinstG die Stellung als Personalvertreter/innen zukommt. Die in den § 25 ff PVG geregelten Rechte und Pflichten der Personalvertreter/innen gelten daher unter den gleichen Voraussetzungen auch für die BVP.

In diesem Erkenntnis hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass den BVP (einschließlich der ZBVP) zwar die Stellung als Personalvertreter/innen, nicht aber die Stellung als Organ der Personalvertretung (PVO) iSd § 3 Abs. 1 PVG zukommt, weil BVP (einschließlich der ZBVP) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem nach wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten, also einschließlich der Behinderten iSd BEinstG, nach dem PVG zuständigen PVO tätig werden und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem PVO zu achten haben, wobei auch die in § 22a Abs. 7 letzter Satz bzw. Abs. 11 BEinstG in Verbindung mit § 22b BEinstG geregelte „Beistandspflicht“ der zuständigen PVO gegenüber den BVP einschließlich der ZBVP (Stellvertreter) zu beachten sei. Die daneben bestehenden "selbständigen" Funktionen (vgl dazu insbesondere § 22a Abs. 8 lit. b und § 22a Abs. 9 BEinstG sowie Schragel, PVG, § 22, Rz 61) begründen nach Auffassung des VwGH keine eigene Organstellung der BVP einschließlich der ZBVP im Sinne des § 3 Abs. 1 PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in § 3 Abs. 1 lit b PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen (zwischen 5 und 19 Bediensteten; vgl. dazu § 8 Abs. 1 und § 30 PVG) anstelle des DA dessen Funktion übernehmen.

Da die ZBVP und ihr Stellvertreter kein PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG darstellen, sind sie zur Erhebung einer Beschwerde nach § 41 Abs. 4 PVG wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers nicht berechtigt. Ihre Beschwerde konnte daher mangels Beschwerdelegitimation nicht in Prüfung gezogen werden.

Wien, am 10. November 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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