RS Pvak 2020/11/10 B7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Beschwerdelegitimation; PVO

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren, wobei solche Beschwerden nach § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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