TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/23 VGW-151/019/14959/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §64 Abs2
NAG-DV §8 Z8 litb
VwGVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. vom 11. November 2019 betreffend das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2020

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 14/2019 iVm. § 8 Z 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. 229/2018, eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2019) und dem Beginn der Gültigkeitsdauer der ihm mit dieser Entscheidung erteilten Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig war.

III. Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Jänner 2020, Zl. VGW-KO-019/9/2020-1, mit € 87,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2020 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr bis 15:05 Uhr beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto … binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist (süd)koreanischer Staatsangehöriger und stellte am 21. Februar 2017 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Verleihung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Student“ (damals „Studierender“) gemäß § 64 NAG. Dieser wurde mittels Bescheid des Landeshauptmannes-Magistratsabteilung 35, vom 3. April 2017, Zl.: …, gem. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine auf den 13. April 2017 datierte Beschwerde. Die Beschwerdesache wurde am Verwaltungsgericht Wien dem Richter Mag. Hohenegger zugewiesen, der am 16. April 2018 und am 11. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung durchführte. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2018 wurde das Erkenntnis, Zl. VGW-151/068/7455/2017, verkündet, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung für Studierende“ gemäß § 64 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18. Mai 2018 verkündeten Erkenntnisses.

Mit einer auf den 9. Dezember 2019 – abgefertigt am 23. Dezember 2019 – datierten Ausfertigung wurde vom zuständigen Richter dem Antrag der belangten Behörde entsprochen.

2. Am 18. April 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG. Diesem Antrag waren diverse Unterlagen beigelegt.

3. In einem Aktenvermerk vom 18. April 2019 hielt die belangte Behörde fest, dass der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zwar entgegenzunehmen und zu protokollieren sei, jedoch die schriftliche Ausfertigung des am 11. Mai 2018 verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien abgewartet werden solle, weil die Erhebung einer eventuellen Revision gegen das genannte Erkenntnis geprüft werden sollte.

4. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer Unterlagen an (aktuelle Studiennachweise, aktuelle Einkommensnachweise, Nachweise über die Mietenzahlung und einen Auszug aus einem staatlich anerkannten Kreditschutzverbandes). Dieser Unterlagenaufforderung kam der Beschwerdeführer mittels Urkundenvorlage vom 11. Juli 2019 nach. Am 9. August 2019 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich einen KSV-Auszug vor. Weiter Ermittlungsschritte wurden durch die belangte Behörde nicht gesetzt.

6. Mit Schriftsatz vom 11. November 2019 – am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt - erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo sie am 20. November 2019 einlangten.

7. Am 7. Jänner 2020 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1. Der Beschwerdeführer ist ein 1989 geborener (süd)koreanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 19. August 2025 gültigen koreanischen Reisepass und ist strafgerichtlich unbescholten, weist jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend eine Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG auf. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2018, in Wien, C.-gasse angetroffen wurde, ohne sich zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 23. April 2018 wurde aus diesem Grund über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Mai 2018, Zl. 151/068/7455/2017 (Gerichtsabteilung 068 – Mag. Hohenegger), erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Student mit einer Gültigkeit von 11. Mai 2018 bis 11. Mai 2019 erteilt. Am 18. April 2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“.

3. Der Beschwerdeführer ist derzeit als ordentlicher Studierender an der D.-Privatuniversität zugelassen.

4. Im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2018/19 (1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) hat der der Beschwerdeführer folgende Prüfungen absolviert bzw. Studienleistungen erbracht:

?    Praktikum 01, Prüfungsdatum: 11.1.2019; 2 Semesterwochenstunden

?    F.-projekt, Prüfungsdatum: 11.1.2019; 2 Semesterwochenstunden

?    G., Prüfungsdatum: 11.1.2019; ECTS: 2, 2 Semesterwochenstunden

?    H., Prüfungsdatum: 11.1.2019; ECTS: 2,5, 2 Semesterwochenstunden

?    J., Prüfungsdatum: 11.1.2019; ECTS: 2, 1 Semesterwochenstunde

?    K., Prüfungsdatum: 11.1.2019; ECTS: 3, 2 Semesterwochenstunden

?    L., Prüfungsdatum: 11.1.2019; ECTS: 3, 2 Semesterwochenstunden

?    M., Prüfungsdatum: 21.3.2019; 1 Semesterwochenstunde

?    N., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 3, 1 Semesterwochenstunde

?    P., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 3, 1 Semesterwochenstunde

?    Q., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 5, 2 Semesterwochenstunden

?    R., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 2, 1 Semesterwochenstunde

?    G., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 2, 2 Semesterwochenstunden

?    Praktikum 02, Prüfungsdatum: 6.6.2019; 2 Semesterwochenstunden

?    J., Prüfungsdatum: 6.6.2019; ECTS: 2, 1 Semesterwochenstunde

Er hat somit im Studienjahr 2018/2019 29,5 ECTS bzw. 24 Semesterwochenstunden erbracht.

5. Der Beschwerdeführer ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse seit 29. Oktober 2016 gem. § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt € 61,43; es liegt diesbezüglich kein Zahlungsverzug vor.

6. Weiters ist er Mieter einer Wohnung in der C.-gasse, Wien, für welche er eine monatliche Miete von € 500,-- zu zahlen hat. Für Strom und Gas fällt ein monatlicher Betrag von ca. € 50,-- an. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden und keine Kredite zu bedienen.

7. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Girokontos bei der Bank …, auf welchem sich derzeit ein Guthaben von € 15.888,33 befindet. Dieses Geld stammt zum überwiegenden Teil von den Eltern des Beschwerdeführers, so hat der Beschwerdeführer folgende Überweisung davon seinem Vater (S. B.) auf sein österreichisches Girokonto seit April 2019 nachgewiesen: 23.4.2019: € 2.500,00; 23.4.2019: nochmals € 2.500,00; 24.4.2019: € 2.500; 25.4.2019: € 2.500,00; 5.6.2019: € 1.200,00; 11.7.2019: € 1.000,00; € 23.8.2019: € 2.500,00; 3.9.2019: € 2.500,00; 10.9.2019: € 2.500,00; 14.10.2019: € 2.500,00; 4.11.2019: € 2.500,00; 9.12.2019: € 2.500;00; 7.1.2020: € 1.000,00. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als Pastor tätig, verdient monatlich etwa € 4.000,00 und hat die Möglichkeit aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mietfrei zu wohnen.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Einsichtnahme in diverse Register (Fremdenregister, zentrales Melderegister, Sozialversicherungsregister und Strafregister (EKIS)), Einsichtnahme in den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. 151/068/7455/2017 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Jänner 2020, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

2. Der Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. 151/068/7455/2017. Aus der Aktenlage ergibt sich insbesondere die Antragstellung des Beschwerdeführers am 18. April 2019 sowie das weitere Vorgehen der belangten Behörde ersichtlich. Im zentralen Fremdenregister ist der zuletzt dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel und dessen Gültigkeitsdauer dokumentiert. Die Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Gesundheitskassa ist im Sozialversicherungsauszug dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch durch eine entsprechende Bestätigung vom 7. Jänner 2020 dem Gericht nachgewiesen.

3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer derzeit ordentlicher Studierender an der D. Privatuniversität ist sowie die Prüfungsleistungen im zuletzt abgelaufenen Studienleistungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Sammelzeugnis, Studienblatt).

4. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und dem vorgelegten KSV-Auszug, wobei der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt wurde. Insbesondere sind aus den vorgelegten Kontoauszügen regelmäßige Überweisungen vom Vater des Beschwerdeführers an diesen ersichtlich; der Beschwerdeführer konnte die Herkunft der Mittel – nämlich Unterstützungsleistungen von seinen Eltern – plausibel darlegen.

Angesichts der geschilderten finanziellen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers – es erscheint nachvollziehbar das die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Stellung seines Vaters kostenfrei wohnen können und diesen sohin auch entsprechend größere finanzielle Mittel zur Unterstützung ihres Sohnes zur Verfügung stehen – und der regelmäßigen Überweisungen ist davon auszugehen, dass die auf dem Konto des Beschwerdeführers befindlichen Geldmittel diesem auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Rücküberweisungen von Geldmittel an den Vater des Beschwerdeführers sind im Übrigen den vorgelegten Kontoauszügen ebenfalls nicht zu entnehmen. Ebensowenig hat das Ermittlungsverfahren irgendeinen Anhaltspunkt ergeben, dass die Geldmittel, die sich auf dem Konto des Beschwerdeführers befinden, aus illegalen Quellen stammen könnten.

5. Die Feststellungen zu den Vorstrafen bzw. Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich angefertigten Registerauszügen. Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung bzw. der dieser Bestrafung zu Grunde liegenden Tathandlung ergibt sich aus der dem Verwaltungsgericht Wien von der Landespolizeidirektion übermittelten Anzeige und der übermittelten Strafverfügung. Die Begehung der Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung überdies eigeräumt.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. 100/2005, idF BGBl. I 14/2019, lauten:

„4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

[…]

Studenten

§ 64.

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. […]

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

[…]“

2. § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. 229/2018, NAG-DV lautet (auszugsweise):

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c) im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e) gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG 2002, BGBl. I 120/2002 idF BGBl. I 3/2019 lauten:

Zeugnisse

§ 74

[…]

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).

Die von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Entscheidungsfrist der belangten Behörde von 90 Tagen gemäß § 64 Abs. 6 NAG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (idS. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2019 den gegenständlichen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“. Die belangte Behörde hielt dazu feststellungsgemäß bereits in einem Aktenvermerk vom 18. April 2019 fest, dass hinsichtlich des Verfahrens zum Erstantrag des Beschwerdeführers die beantragte schriftliche Ausfertigung der am 11. Mai 2018 mündlich verkündeten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien abgewartet werde, um anschließend die Erhebung einer Revision zu prüfen. Der Verlängerungsantrag werde derzeit nur entgegengenommen und protokolliert. Die Behörde hat sodann zwar Ermittlungsschritte durch die Anforderung diverser Unterlagen gesetzt, war jedoch im etwa siebenmonatigen Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrages und der Einbringung der Säumnisbeschwerde überwiegend untätig. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer der Unterlagenanforderung der belangten Behörde nachgekommen ist.

Innerhalb der Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 6 NAG hat die Behörde keinen den Antrag des Beschwerdeführers erledigenden Bescheid erlassen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden am 11. November 2019 war die 90-tägige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf den im Aktenvermerk vom 18. April 2019 festgehaltenen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Mit der mündlichen Verkündung wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtlich existent und kann – die Stellung eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a iVm Abs. 4 VwGVG vorausgesetzt – bereits gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis Revision erhoben werden (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059,0068; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/03/0126). Da die belangte Behörde einen entsprechenden Ausfertigungsantrag gestellt hat, wäre es ihr somit möglich gewesen, auch gegen das bereits mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl.: VGW-151/068/7455/2017, Revision zu erheben. Ein Zuwarten auf die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses war nicht notwendig.

Ausgehend davon ist kein Grund ersichtlich, aus dem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers, der im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, nicht entschieden hat. Da die Behörde – abgesehen von der einmaligen Anforderung von Unterlagen – auch keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, trifft sie ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Die Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und begründet, weshalb mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 20. November 2019 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen ist.

2. In der Sache:

2.1. Zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen:

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist bei Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, im Verlängerungsfall ein entsprechender Studiennachweis zu erbringen. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094). Daher ist im vorliegenden Fall das Studienjahr 2018/2019 (1.10.2018 bis 30.9.2019) für die Beurteilung des Studienerfolges heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit. b NAG-DV und § 74 Abs. 6 UG 2002 idF BGBl. I 3/2019 sind für einen hinreichenden Studienerfolg Prüfungsleistungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten im relevanten Studienjahr erforderlich.

Feststellungsgemäß liegt dies in betreffender Angelegenheit vor, da der Beschwerdeführer im betreffenden Studienjahr 29,5 ECTS bzw. 24 Semesterwochenstunden erbracht hat und somit weit über dem notwendigen Ausmaß liegt.

Auch verfügt der Beschwerdeführer über eine aufrechte Zulassung an der D. Privatuniversität – einer akkreditierten Privatuniversität im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG sind somit gegeben.

2.2. Zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen und keine Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 11 NAG vor. Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind im Ermittlungsverfahren keine zu Tage getreten.

Der Beschwerdeführer weist zwar eine einmalige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend eine Übertretung von § 120 Abs. 1a FPG wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland auf, diese führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen jedoch noch nicht zu einem Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße unrechtmäßige Aufenthalt im Inland dem Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht entgegen steht (VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist für den vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitel nicht zu prüfen (vgl. § 64 Abs. 1 Z 1 NAG).

Der Beschwerdeführer ist bei der Österreichischen Gesundheitskassa gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert, vorliegend ist daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG als erfüllt anzusehen.

Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist schließlich eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch aus Sparguthaben gedeckt werden, das jedoch nicht aus illegalen Quellen stammen darf (vgl. VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391; 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt steht dem Beschwerdeführer ein Sparguthaben von insgesamt knapp über € 15.888,33 (monatlich: € 1.324,03) zur Verfügung.

Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass das Haushaltsnettoeinkommen den „Richtsatz“ gemäß § 293 ASVG für einen Studenten über 24 Jahren (€ 966,65) erreicht. An regelmäßigen Aufwendungen fallen zusätzlich € 500,-- an monatlicher Miete, ca. € 50,-- an Strom- und Energiekosten, sowie monatlich € 61,43 für den Selbstversicherungsbeitrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse an. Gesamt ergibt das einen Betrag von € 611,43 monatlich; unter Berücksichtigung der „freien Station“ von € 299,95 des § 292 ASVG verbleibt eine Summe von € 311,48. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher monatlich für einen Betrag von € 1.278,13 aufzukommen.

Der monatlich zur Verfügung stehende Sparbetrag von € 1.324,03 übersteigt somit den zur Deckung der Richtsätze des § 293 ASVG notwendigen Betrag um € 45,90 und stellt daher im Rahmen der vom Verwaltungsgericht Wien zu treffenden Prognoseentscheidung einen hinreichenden Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sicher. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist somit erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2019 – somit vor Ablauf des ihm mit dem am 11. Mai 2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien erteilten Aufenthaltstitels – einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers war somit rechtzeitig.

Es liegen folglich alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung vor. Dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung „Student“ spruchgemäß zu erteilen.

Die zwölfmonatige Gültigkeitsdauer ergibt sich aus § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz NAG (seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt abgelaufenen Aufenthaltstitels sind mehr als sechs Monate vergangen) und ist von der längeren Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gedeckt. Die belangte Behörde hat aufgrund der hiermit erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels dem Beschwerdeführer hierüber zusätzlich eine entsprechende Karte gemäß § 1 NAG-DV im Inland auszufolgen.

Der Beschwerdeführer wird gemäß § 19 Abs. 7 NAG darauf hingewiesen, dass Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind (§ 23 NAG gilt auch im Verlängerungsverfahren bei Inlandsbehörden). Danach gelten sie als Erstanträge.

Die Feststellung, des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und dem Beginn des nunmehr erteilten Aufenthaltstitels beruht auf § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG und war von Amts wegen festzustellen (VwGH 22.2.2018, 2017/22/0156).

3. Zu den auferlegten Kosten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).

Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Jänner 2020 war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.

Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die koreanische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.

Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 7. Jänner 2020 ihre Gebührennote, diese wurde den Verfahrensparteien vorgelegt; dagegen wurden keine Einwendungen erhoben.

Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ebenso wie bei der Frage, ob die vorliegende Säumnisbeschwerde begründet ist, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Student; Studienerfolg; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung; Krankenversicherungsschutz; finanzielle Belastung; Einkünfte; Säumnis, Entscheidungsplicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.019.14959.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten