TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 97/04/0097

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. April 1997, Zl. 04-15/90-96/2, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 73 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. April 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 29. März 1996 gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, mit Eingabe vom 29. März 1996 habe der Beschwerdeführer den Magistrat Graz-Gewerbeamt auf "Umbauten im Bereich des Komplexes C, A-Gasse 3" hingewiesen und nachfolgenden Antrag gestellt:

"1.) Die neuerrichteten Anlagen zu überprüfen.

2) Mich zu der anzuberaumenden Genehmigungsverhandlung an Ort und Stelle gemäß § 75 Abs. 2 GewO zu laden und mir die Parteirechte einzuräumen."

Mit Eingabe vom 11. April 1996 habe die C-AG den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage auf dem in Rede stehenden Standort gestellt. Über diesen Antrag sei mit Kundmachung vom 31. Juli 1996, angeschlagen im Haus A-Gasse 3, vom 6. bis 23. August, die mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung für den 22. August 1996 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt worden. Die Erstbehörde habe die gewerbebehördliche Genehmigung für diese Änderung unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen erteilt. § 73 AVG räume den Parteien eines Verfahrens, nicht aber bloß Beteiligten, einen Rechtsanspruch auf Entscheidung ein. Fehle es aber an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag bescheidmäßig zu erledigen, so habe die Behörde demnach nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", weshalb es schon begrifflich an einer Entscheidungspflicht fehle. Ein in einem solchen Fall erhobener Devolutionsantrag sei von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Der mit Eingabe vom 29. März 1996 gestellte Antrag auf Ladung zu einer Genehmigungsverhandlung und Einräumung der Parteirechte zu einem Zeitpunkt, zu dem ein gewerbliches Betriebsanlagenverfahren noch nicht anhängig gewesen sei, stelle keinen Antrag im Sinne des AVG dar und habe daher auch keine Entscheidungspflicht der Behörde begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, er habe sich mit dem in Rede stehenden Antrag an die Gewerbebehörde erster Instanz gewandt, da seine Rechte durch eine nicht genehmigte Bauführung beeinträchtigt worden seien und er habe auch eine Gesundheitsschädigung geltend gemacht. Er habe den Antrag gestellt, die Anlage zu überprüfen, ihn zu einer anzuberaumenden Genehmigungsverhandlung zu laden und ihm die Parteirechte einzuräumen. Damit habe er einen Antrag an die Gewerbebehörde gestellt, tätig zu werden. Die Gewerbebehörde sei aber für ihn erkennbar nicht tätig geworden. Daraufhin habe er den Devolutionsantrag gestellt. Falls der Antrag vom 29. März 1996 die Behörde zu irgendeiner Tätigkeit verpflichtet habe, dann sei die Behörde erster Instanz säumig gewesen. Der Antragsteller habe ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages, welche ihm mit dem angefochtenen Bescheid verwehrt worden sei. Wenn auch zuzugeben sei, daß im Devolutionsantrag der Punkt 1. des Antrages vom 29. März 1996, die neuerrichtete Anlage zu überprüfen, nicht wortwörtlich wiederholt worden sei, so sei doch im Devolutionsantrag ausdrücklich auf den Antrag in erster Instanz verwiesen und beantragt worden, daß über den Antrag vom 29. März 1996 entschieden werde. Wäre der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde richtig, dann hätte der Beschwerdeführer überhaupt nie Anspruch auf Erledigung seines Antrages vom 29. März 1996.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.

Eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung die Partei zu einem Devolutionsantrag im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle berechtigt, ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Behörde den Antrag bescheidmäßig zu erledigen hat (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 690 f, zitierte hg. Judikatur).

Eine solche Entscheidungspflicht auszulösen war der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers deshalb nicht geeignet, weil mit der Überprüfung der Anlage keine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde beantragt wurde und die anderen Begehren nur in diesem Zusammenhang zu sehen sind.

War aber solcherart eine Entscheidungspflicht der Erstbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG nicht gegeben, so erweist sich die Zurückweisung des an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrages entsprechend der oben dargestellten Rechtslage als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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