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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs3Rechtssatz
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002206.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025