TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/16 LVwG-2020/34/0072-14

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

TJG 2004 §1a
TJG 2004 §37a
TJG 2004 §37b
Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 §4a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.2019, ***, betreffend amtswegige Festsetzung des Abschussplanes nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2020,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Das Genossenschaftsjagdgebiet W wird in Eigenbewirtschaftung geführt. Die Ausübung des Jagdrechtes wurde auf den Beschwerdeführer als Jagdleiter übertragen.

Am 4.4.2019 langte der für das Genossenschaftsjagdgebiet W für das Jagdjahr 2019/2020 (also für den Zeitraum zwischen dem 1.4.2019 und dem 31.3.2020) erstellte Abschussplan für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und für Murmeltiere bei der belangten Behörde ein. Hinsichtlich des Rotwildes wurde ein nach Geschlecht und Altersklassen gegliederter Gesamtabschuss von 1 Stück beantragt.

Zumal die belangte Behörde Zweifel hatte, ob der vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, führte sie am 16.4.2019 gemeinsam mit dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie einen Ortsaugenschein und am 24.4.2019 gemäß § 37b Abs 2 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 eine mündliche Verhandlung durch.

Die belangte Behörde setzte den Abschussplan mit Bescheid vom 13.5.2019 nach Anhören des (damaligen) Hegemeisters von Amts wegen gemäß § 37b Abs 4 TJG 2004 nach § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, wie folgt fest:

„Bilder im pdf ersichtlich“

Im Ergebnis wurde der Abschuss von Rotwild im Bescheid vom 13.5.2019 abweichend vom am 4.4.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag nach Geschlecht und Altersklassen gegliedert mit insgesamt 3 Stück festgesetzt.

Die dagegen rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung langte am 29.5.2019 bei der belangten Behörde ein.

Aufgrund des dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie am 6.6.2019 erteilten Auftrags zur Erstattung eines Gutachtens leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig ein.

Nach Erhalt des mit 5.11.2019 datierten Gutachtens und Gewährung von Parteigehör wies die belangte Behörde die gegen ihren Bescheid vom 13.5.2019 erhobene Vorstellung als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 138/2017 aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 13.5.2019 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der hinsichtlich Rotwild festgesetzte Abschussplan sei nicht erfüllbar, weil im Genossenschaftsjagdgebiet W kein (Stand-)Wild vorhanden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den am 4.4.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Abschussplan für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und für Murmeltiere für das Genossenschaftsjagdgebiet W für das Jagdjahr 2019/2020, den Aktenvermerk der belangten Behörde über den am 16.4.2019 durchgeführten Ortsaugenschein, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 24.4.2019, den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 13.5.2019, die am 29.5.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Vorstellung, den Gutachtensauftrag der belangten Behörde vom 6.6.2019, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 5.11.2019, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2019, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.1.2020 (vgl OZ 2), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 21.5.2020 (vgl OZ 5), ergänzt durch das Schreiben vom 16.6.2020 (vgl OZ 11), die Mitteilung der belangten Behörde vom 16.6.2020 (vgl OZ 10), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.6.2020 (vgl OZ 12) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des Jagdaufsehers DD und des (nunmehrigen) Hegemeisters Josef Stock als Zeugen sowie des Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 13).

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen Lageplan (vgl Beilage ./A zu OZ 13) und eine von ihm angestellte Berechnung (vgl Beilage ./B zu OZ 13) vor. Am Schluss der Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 13 S 13).

Abgesehen von nachangeführten Beweisen nahm das LVwG alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 13 S 12 und 13): Erstens: Wiederholung der Befundaufnahme unter Beiziehung des DDund Vornahme einer gemeinsamen Revierbegehung; zweitens: Aufstellung von Wildkameras im Genossenschaftsjagdgebiet W und Auswertung der Ergebnisse dieser Wildkamera über ein Jagdjahr. Das LVwG nahm von der Aufnahme dieser Beweise aus den folgenden Gründen Abstand:

Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (vgl VwGH 24.5.2016, 2013/07/0107). Im konkreten Fall geht es um die Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2019/2020. Wird heute eine Wildkamera aufgestellt, haben deren Ergebnisse keine unmittelbare Aussagekraft für den Zeitraum zwischen dem 1.4.2019 und dem 31.3.2020. Darüber hinaus, hat der Amtssachverständige während des in Rede stehenden Jagdjahres, nämlich am 16.4.2019 und am 31.10.2019, Ortsaugenscheine im Genossenschaftsjagdgebiet W durchgeführt und dabei - durch Lichtbilder belegte - eindeutige Spuren (Fährten, Losung und Verbiss) von Rotwild vorgefunden (vgl dazu unten). Des Weiteren ist im konkreten Fall - wie hier auch erfolgt - gemäß § 37b Abs 5 TJG 2004 der nach § 4a Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016 berechnete Wildbestand (vgl dazu auch § 2 Abs 14 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in den Fassungen LGBl Nr 26/2017 und 163/2019) zugrunde zu legen.

II.      Sachverhalt:

Zum am 4.4.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Abschussplan:

Der Abschussplan für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und für Murmeltier für das Genossenschaftsjagdgebiet W für das Jagdjahr 2019/2020 wurde nicht vom Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem (vgl dazu § 37a Abs 8 TJG 2004), sondern vom Jagdaufseher DDam 4.4.2019 in elektronischer Form an die belangte Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte DDnicht, den Abschussplan für das Jagdjahr 2019/2020 in elektronischer Form an die belangte Behörde zu übermitteln (vgl OZ 2).

Zur Größe und Lage des Genossenschaftsjagdgebietes W und zu den natürlichen Äsungsverhältnissen (vgl ASV OZ 5, 11):

Das Genossenschaftsjagdgebiet W befindet sich auf der westlichen Talseite des V und ist Teil des Hegebezirkes U als großräumige Bewirtschaftungseinheit, der zur näheren Betrachtung beziehungsweise Analyse des Bestandes der verfahrensgegenständlichen Wildart, dem Rotwild, aus wildökologischer und jagdfachlicher Sicht unerlässlich ist (vgl OZ 5 S 2).

Das Genossenschaftsjagdgebiet W selbst verfügt über eine Jagdgebietsfläche von insgesamt 1.199,19 Hektar, wovon 1.083,05 Hektar als Rotwildsommerlebensraum kartiert beziehungsweise ausgewiesen sind. Das Bewaldungsprozent des Genossenschaftsjagdgebietes W beträgt rund 64 Prozent, 663 Hektar Wald zu 1.038 Hektar Sommerlebensraum, und ist somit nahezu deckungsgleich mit jenem des Hegebezirkes. Die rund zwei Drittel Waldflächen und rund ein Drittel Alpen bzw landwirtschaftlich genutzten Flächen bieten für das Rotwild nicht nur günstige Einstandsflächen, sondern auch ausgezeichnete Äsungsflächen. Zweifelsohne ist das Genossenschaftsjagdgebiet insbesondere hinsichtlich Beunruhigung durch Wintertourismus gegenüber den übrigen Jagdgebieten des Hegebezirkes benachteiligt und trifft dies auf das ausgewiesene Schigebiet mit einer Größe von rund 285 Hektar zu. Hinsichtlich des Langlaufsports befindet sich eine ausgewiesene Langlaufloipe im Genossenschaftsjagdgebiet W vom Taleingang aus etwa einen Kilometer taleinwärts sowie eine weitere Loipe im Genossenschaftsjagdgebiet T, die etwa 2,2 Kilometer, ebenfalls entlang des Talbodens, in das Tal hineinführt. Schitouren sind zwei im Genossenschaftsjagdgebiet W ausgewiesen: eine führt zuerst entlang des Talbodens und anschließend aufwärts zum S und die andere entlang der Forststraße bis unterhalb des R und anschließend weiter über die Q. Hinsichtlich der Belastung durch den Sommertourismus ist festzuhalten, dass die gesamte P und somit alle Jagdgebiete des Hegebezirkes stark durch Wanderer und Radfahrer beeinträchtigt sind und das Genossenschaftsjagdgebiet W gegenüber anderen Jagdgebieten diesbezüglich als nicht signifikant stärker belastet anzusehen ist. Die Mountainbikestrecken beschränken sich tatsächlich auf eine offizielle Route, die innerhalb des Schigebietes liegt. Zwischen den ausgewiesenen Wanderrouten befinden sich ausreichend große Flächen, die auch dem Rotwild jederzeit innerhalb der Sommermonate Einstand und Äsung bieten und weit genug weg sind, um dem Ruhebedürfnis des Rotwildes gerecht zu werden, wenn auch das Potential ohne Tourismus ein deutlich höheres wäre (vgl OZ 11 S 2, 3).

Als Rotwildwinterlebensraum sind im Hegebezirk U lediglich 697,4 Hektar ausgewiesen beziehungsweise kartiert worden und entspricht lediglich sechs Prozent des Sommerlebensraumes. Der tatsächlich verfügbare Winterlebensraum ist mit Sicherheit größer, weil lediglich die Bereiche unmittelbar um die (auch ehemaligen) Fütterungsstandorte als Winterlebensraum kartiert worden sind, jedoch würde auch eine detaillierte Habitatmodellierung für den Winter nicht viel bezüglich der erheblichen Diskrepanz zwischen verfügbarem Sommer- und Winterlebensraum ändern. Insgesamt werden im Hegebezirk derzeit offiziell sechs, im Jagdkataster erfasste, Rotwildfütterungen betrieben. Die Ergebnisse von Sichtzählungen, insbesondere wenn diese auch noch an Stichtagen durchgeführt werden, ergeben immer nur relative und nicht absolute Häufigkeiten, weil niemals alle Individuen erfasst werden können, sondern immer nur ein (relativer) Teil. Dementsprechend darf ein Bestandes- bzw Entwicklungstrend des Winterbestandes niemals isoliert für ein Jahr betrachtet werden, sondern immer über einen längeren Zeitraum. Diese Zählungen an den Winterfütterungen für die (Kalender-)Jahre 2016 bis 2020 im Hegebezirk U weisen jedenfalls einen konstanten Trend auf. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum keinesfalls auf einen signifikanten Rückgang des Rotwildwinterbestandes innerhalb des Hegebezirkes geschlossen werden kann (vgl OZ 5 S 3).

Ebenso weist der Gesamtabgang (Strecke und Fallwild) im Zeitraum von 2016 bis 2019 einen konstanten Trend auf und lag dieser im Mittel bei 166(!) Prozent aller bei der Zählung erfassten, setzfähigen Tiere (vgl Tabelle 1). Entspräche der bei der Zählung erfasste Bestand der Tiere den tatsächlichen Verhältnissen, so hätte im heurigen Winter praktisch kein einziges Stück Rotwild mehr an den Winterfütterungen erfasst werden können, weil der Bestand nahezu erloschen wäre. Der bei den Zählungen an den Rotwildfütterungen erfassbare Rotwildbestand ist in Zusammenschau mit den getätigten Abgängen und den konstanten Zählergebnissen nicht in Einklang zu bringen und daher unplausibel (vgl OZ 5 S 3, 4)

Tabelle 1

„Tabelle pdf ersichtlich“

Nachdem die bei der Zählung erfassten Rotwildbestände nicht der Realität entsprechen beziehungsweise den tatsächlich vorhandenen Rotwildmindestbestand abbilden können, ist daher eine Plausibilitätsprüfung beziehungsweise Berechnung des Rotwildbestandes durchzuführen. Prüft man nun den Sommerbestand beziehungsweise die Planungsgrundlage des Hegebezirkes für das Jagdjahr 2014/2015 auf seine Plausibilität hin, so wären im heurigen Winter maximal 143 Stück vorhanden beziehungsweise bei der Zählung erfassbar gewesen. Unstrittig sind aber im heurigen Winter, trotz ungünstiger Bedingungen für eine möglichst genaue Rotwildzählung, tatsächlich 378 Stücke Rotwild gezählt worden. Dies bedeutet wiederum, dass die tatsächlich vorhandene Planungsgrundlage bzw der Sommerbestand 2014 doch deutlich höher gewesen sein muss, als in den Abschussplänen, wenn sie auch nach bestem Gewissen ausgefüllt wurden, angenommen worden ist. Erhöht bzw reduziert man die Zahl der adulten männlichen bzw weiblichen Individuen des Bestandes iterativ, so erhält man jenen Mindestbestand, der im Ausgangsjahr der Berechnung vorhanden gewesen sein muss, damit der Trend der berechneten Winterbestände jenem der Zählbestände entspricht und mit den getätigten Abgängen in Einklang gebracht werden kann. Es müssen somit im Jahr 2014 zumindest rund 900 Stücke Rotwild im Sommerbestand vorhanden gewesen sein und dies trifft ebenfalls auf das Jagdjahr 2019 zu. In struktureller Hinsicht ergibt sich, dass unter Annahme eines Zuwachsprozentes von 80 Prozent zumindest knapp 300 Tiere im Winterbestand des Jahres 2019 vorhanden gewesen sind und ist deren Höhe hinsichtlich der Abschussplanung, weil von ihnen der Zuwachs erbracht wird, von essentieller Bedeutung (vgl OZ 5 S 4, 5).

Es ist somit im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr 2019/2020 im Hegebezirk U zumindest ein Rotwildsommerbestand von knapp 900 Stück Rotwild vorhanden gewesen. Dies entspricht einer Mindestdichte von 7,76 Stück Rotwild pro 100 Hektar bezogen auf den Sommerlebensraum. Unter Zugrundelegung des Gesamtgutachtens „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ von O wird in Tirol ein Rotwildwinterbestand von rund 3 Stück pro 100 Hektar angestrebt bzw empfohlen und entspricht dies einer Rotwildsommerdichte von rund 4 Stück pro 100 Hektar, jeweils bezogen auf den Sommerlebensraum. Die nachweisbare Rotwildmindestdichte im verfahrensgegenständlichen Hegebezirk, wie in fast allen Hegebezirken Tirols, liegt also doch deutlich darüber. Dementsprechend wurden im vergangenen Jagdjahr 2019/2020 im Hegebezirk U mit 261 Stück Rotwild um 30 Stücke mehr als der nachweisbare Mindestzuwachs vorgeschrieben, um einen zumindest moderaten Reduktionseffekt erreichen zu können. Tatsächlich wurde mit 233 Stücken im Abgang im Jagdjahr 2019/2020 bestenfalls der Zuwachs abgeschöpft. Das Plansoll der Abschusspläne des Hegebezirkes entspricht einer Soll-Abgangsdichte von 2,25 Stück Rotwild pro 100 Hektar bezogen auf den Sommerlebensraum. Umgelegt auf den Sommerlebensraum des Genossenschaftsjagdgebietes W würde dies ein Plansoll von rund 23 Stück Rotwild ergeben. Die kartierten, potentiellen Sommerlebensraumflächen des Genossenschaftsjagdgebietes W weisen hinsichtlich ihrer qualitativen Eignung als Rotwildhabitat zu überwiegenden Anteilen Mankos auf. Dies trifft allerdings definitiv nicht auf sämtliche als Sommerlebensraum ausgewiesene Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes W zu. Insbesondere im nördlichen Teil des Jagdgebietes und im Grenzbereich zu den Jagdgebieten des Genossenschaftsjagdgebietes N, als auch zum Eigenjagdgebiet M hin befinden sich zumindest 150 Hektar Rotwildsommerlebensräume, die in der jagdlich günstigsten Zeit vom Rotwild auch tatsächlich genutzt werden. Dies wurde nicht nur bei den vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie durchgeführten Ortsaugenscheinen bestätigt, sondern auch durch die Erlegung von zwei Rotkälbern am 7. bzw 25.11 des Jagdjahres 2019/2020, also unmittelbar nach der Durchführung des zweiten Ortsaugenscheins durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie am 31.10.2019. Legt man nun die Rotwildmindestdichte des Hegebezirkes U von 7,76 Stück pro 100 Hektar auf den im Genossenschaftsjagdgebiet W zumindest vorhandenen und für das Rotwild daher nutzbaren Sommerlebensraumflächen zugrunde, dann ergibt dies einen Sommermindestbestand, mangels Fütterung im Jagdgebiet durch Wechselwild bedingt, von rund 12 Stücken Rotwild mit einem Zuwachs von drei Stücken, um ein Ansteigen des Bestandes, wiederum bezogen auf den gesamten Hegebezirk, zu verhindern. Im Abschussplan des Jagdjahres 2020/2021 wurde von einer Planungsgrundlage (Sommerbestand) von 15 Stück Rotwild ausgegangen. Die im Jagdjahr vorgeschriebenen 3 Stücke Rotwild (jeweils ein Stück Hirsch III, Tier und ein Kalb) sind somit zur Hintanhaltung einer Bestandeserhöhung im Genossenschaftsjagdgebiet W selbst und zur Sicherung der - laut Mindestbestand und Planvorgaben - geplanten moderaten bzw schrittweisen Reduktion im Hegebezirk selbst unerlässlich (vgl OZ 5 S 5, 6).

Zum natürlichen Altersaufbau und zum zahlenmäßigen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild im Genossenschaftsjagdgebiet W (vgl ASV OZ 11 S 3):

Laut Berechnung des vorhandenen Mindestbestandes liegt ein leichter Überhang an weiblichen Bestandesgliedern vor, laut Zählung jedoch ein Überhang an männlichen Bestandesgliedern. Dass bei Zählungen die männlichen Bestandesglieder besser erfassbar sind, ist eine zwischenzeitlich bekannte Tatsache, weil der Jagddruck zum Jahresende praktisch zur Gänze auf den Tieren und Kälbern liegt, wodurch diese wesentlich vorsichtiger bzw scheuer sind, daher an den Winterfütterungen unregelmäßiger oder erst in den Nachtstunden erscheinen und somit bei den Zählungen immer unterrepräsentiert sind. Anhand der bei den Zählungen erfassten Hirschklassen und auch anhand der Zahlen in den Abgängen der Hirsche im Hegebezirk lässt sich jedenfalls keine unnatürliche oder schlechte Struktur in den Altersklassen ableiten. Ein tatsächlich vorhandener Überhang an männlichen Bestandesgliedern ist aus fachlicher Sicht auszuschließen. Es muss zumindest ein leichter Überhang an weiblichen Bestandesgliedern vorhanden sein.

Zur Wildgesundheit im Genossenschaftsjagdgebiet W (vgl ASV OZ 11 S 3):

In den vergangenen Jahren wurden im Hegebezirk U immer wieder Rotwildstücke mit - teils auch offener - Tuberkulose nachgewiesen. Daher ist ein Anwachsen des Rotwildbestandes unbedingt zu verhindern, da sich die Infektionskette mit zunehmender Dichte beschleunigt.

Zum Wildbestand (vgl ASV OZ 11 S 2-4, OZ 13 S 12):

Die in der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016, normierte Wildbestandsberechnung ergibt für den Hegebezirk U einen Mindestsommerbestand 2019 (Planungsgrundlage) von 897 Stück Rotwild und entspricht der konstante Trend der berechneten Rotwildbestände für die Jahre 2014 bis 2020 jenem der Zählergebnisse in diesem Zeitraum. Entsprechend dem berechneten Mindestsommerbestand ergibt sich ein leichter Überhang an adulten weiblichen Bestandesgliedern (Tieren). Die sich aus dem berechneten Mindestbestand ergebende Mindestdichte an Rotwild beträgt im Hegebezirk U 7,76 Stück Rotwild pro 100 Hektar Sommerlebensraum. Der Hegebezirk U verfügt über eine Rotwildsommerlebensraumfläche von insgesamt 11.566,13 Hektar, wovon rund zwei Drittel aus Waldflächen und rund ein Drittel aus Alpen bzw landwirtschaftlich genutzten Flächen bestehen, wodurch für das Rotwild nicht nur günstige Einstandsflächen, sondern auch ausgezeichnete Äsungsflächen vorhanden sind. Das Verhältnis von Einstands- und Äsungsflächen des Genossenschaftsjagdgebietes W entspricht 64 zu 36 Prozent praktisch jener des Hegebezirkes. Touristisch bedingt liegt allerdings der mit Sicherheit vorhandene und für das Rotwild tatsächlich nutzbare Sommerlebensraum mit zumindest 150 Hektar deutlich unter der für das Genossenschaftsjagdgebiet W mit 1.038 Hektar kartierten Rotwildsommerlebensraumfläche.

Die Rotwildmindestsommerdichte von 7,76 Stück pro 100 Hektar Sommerlebensraum ist insbesondere in der Zusammenschau mit dem Gesamtgutachten „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ von CC und den latent vorhandenen positiven Tuberkulosebefunden in der Region mit Sicherheit noch zu hoch, weshalb eine konsequente Regulierung der Rotwildpopulation weiterhin zwingend erforderlich ist.

Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie führte die Wildbestandsberechnung gemäß der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016 durch. Er nahm dabei folglich ua auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete Bedacht (vgl OZ 13 S 12).

Zur gewünschten Wilddichte im Genossenschaftsjagdgebiet W (vgl OZ 11 S 4):

Bezogen auf den für das Rotwild im Genossenschaftsjagdgebiet W tatsächlich verfügbaren Sommerlebensraumes muss der Rotwildbestand unter Zugrundelegung des Gesamtgutachtens „Grundlagen Rotwildmanagement Tirol“ von CC um rund drei Stück pro 100 Hektar reduziert werden, wobei der Reduktionsanteil im Hegebezirk ohnehin von den umliegenden Fütterungsrevieren erfolgen muss, da mit Einsetzen der Futtervorlage das Rotwild dorthin gelenkt wird und eine gesicherte Erlegung dort leichter erfolgen kann. Daher wird im Abschussplan für das Jagdjahr 2019/2020 dem Genossenschaftsjagdgebiet W mit drei Stück Rotwild lediglich die Abschöpfung des Zuwachses vom Mindestsommerbestand vorgeschrieben.

Zur Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im Jagdjahr 2018/2019 im Genossenschaftsjagdgebiet W (vgl OZ 11 S 2):

Im Jagdjahr 2018/2019 wurden im Hegebezirk U insgesamt 240 Stück Rotwild als Abgang gemeldet und im Genossenschaftsjagdgebiet W kein Stück.

Zum angenommenen Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes (vgl OZ 11 S 2):

Der angenommene Rotwildbestand für das Jagdjahr 2019/2020 betrug entsprechend dem berechneten Mindestbestand im Hegebezirk U 897 Stücke Rotwild. Im Genossenschaftsjagdgebiet W ergeben sich für den Sommerbestand durch einwechselndes Rotwild, lediglich bezogen auf die zumindest 150 Hektar nachweislich genutzten Flächen für das Rotwild, 12 Stück in der Planungsgrundlage.

Zum voraussichtlichen Zuwachs an Wild (vgl OZ 11 S 2):

Der voraussichtliche Mindestzuwachs an Rotwild für das Jagdjahr 2019/2020 betrug im Hegebezirk U 231 Stück und für das Genossenschaftsjagdgebiet W bezogen auf deren reduzierte Planungsgrundlage sohin 3 Stück.

Zur in Aussicht genommenen Anzahl der zu tätigenden Abschüsse (vgl OZ 11 S 2):

Die in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen für das Jagdjahr 2019/2020 im Hegebezirk U betrug 261 Stück Rotwild und 3 Stück im Genossenschaftsjagdgebiet W.

Zum Abschussplan hinsichtlich der Wildart Rotwild (vgl OZ 11S 3):

Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1a TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, liegt in folgendem Fall aus fachlicher Sicht ein Abschussplan vor (vgl Tabelle 2), der gewährleistet, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird:

Tabelle 2

„Tabelle pdf ersichtlich“

Dieser Abschussplan für das Genossenschaftsjagdgebiet W verhindert ein weiteres Anwachsen der Rotwildpopulation. Somit leistet das Genossenschaftsjagdgebiet W seinen notwendigen Mindestanteil zur Rotwildregulierung. Der notwendige Reduktionanteil wird von den umliegenden Kerngebieten übernommen.

Zu den Ortsaugenscheinen durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie (vgl Stellungnahme ASV 5.11.2019):

Der Amtssachverständige führte zwei Ortsaugenscheine während des Jagdjahres 2019/2020, nämlich am 16.4.2019 und am 31.10.2019, durch. Anlässlich dieser Ortsaugenscheine fand er Spuren (Fährten, Losung, Verbiss, gefegte Bäume, Wechsel) von Rotwild in teils erheblichem Ausmaß vor (vgl Gutachten ASV 5.11.2019). Die Spuren in erheblichem Ausmaß fand der Amtssachverständige am 31.10.2019 nicht nur in bewaldeten und licht bewaldeten Bereichen, sondern insbesondere auch auf freien Almflächen, vor.

Zur Abschussplanerfüllung im Genossenschaftsjagdgebiet W in den letzten Jahren (vgl OZ 2):

Bis Mitte des Jahres 2016 bestand im Genossenschaftsjagdgebiet das so genannte Wintergatter „Nock“ mit einer darin befindlichen Rotwildfütterungsanlage. Nach Auflösung dieser Einrichtungen wurde als Wildbestand nur mehr Wechselwild angenommen. Außerhalb der Fütterungszeiten wechselt das Wild ein und bleibt dann im Genossenschaftsjagdgebiet. Das ist das Wild, das im Abschussplan als Wechselwild bezeichnet wird (vgl OZ 13 S 11).

Die Abschussplanerfüllung hinsichtlich des Rotwildes seit dem Bestehen des Genossenschaftsjagdgebietes W kann Tabelle 3 wie folgt entnommen werden:

Tabelle 3

„Tabelle pdf ersichtlich“

Zu den Wildarten Gamswild, Rehwild, Muffelwild, Steinwild und Murmeltiere im Abschussplan (unstrittig):

Hinsichtlich dieser Wildarten setzte die belangte Behörde den Abschuss im Mandatsbescheid vom 13.5.2019 entsprechend dem am 4.4.2019 in elektronischer Form eingelangten Abschussplan fest. Durch den im Mandatsbescheid vom 13.5.2019 hinsichtlich dieser Wildarten festgesetzten Abschussplan ist die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 angemessene Wildstand gewährleistet. Der Hegemeister äußerte keine Bedenken zum beantragten Abschuss hinsichtlich dieser Wildarten.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die in Klammer angeführten Urkunden.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter den Jagdaufseher DD nicht bevollmächtigt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2019/2020 in elektronischer Form an die belangte Behörde zu übermitteln, stützt sich auf die Stellungnahme der belangten Behörde in OZ 2. Demnach findet sich keine Urkunde im Akt, wonach der Beschwerdeführer DD für die Übermittlung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2019/2020 bevollmächtigt hätte. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Akteninhalt bekannt ist, aber dennoch kein gegenteiliges Vorbringen zu einer allfälligen Bevollmächtigung erstattet.

Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie und erachtet dieses als schlüssig: Der Amtssachverständige führte zwei Ortsaugenscheine während des Jagdjahres 2019/2020, nämlich am 16.4.2019 und am 31.10.2019, durch (vgl Gutachten ASV 5.11.2019). Anlässlich dieser Ortsaugenscheine fand er Spuren (Fährten, Losung, Verbiss, gefegte Bäume, Wechsel) von Rotwild vor. Diese Spuren werden durch Lichtbilder belegt. Die Behauptung, es befände sich gar kein Rotwild im Genossenschaftsjagdgebiet, ist bereits dadurch entkräftet. In seinem Gutachten vom 21.5.2020 (vgl OZ 5), ergänzt durch das Schreiben vom 16.6.2020 (vgl OZ 11), und erörtert im Rahmen der Verhandlung am 25.6.2020 (vgl OZ 13), widerlegt der Amtssachverständige die diesbezügliche Behauptung weiter und begründet, warum er es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - als gerechtfertigt erachtet, einen Abschuss von drei (und nicht einem) Stück Rotwild vorzuschreiben. Insbesondere in seinem Gutachten vom 5.11.2019 und in der Verhandlung am 25.6.2020 (vgl OZ 13 S 4) hat der Amtssachverständige dargelegt, dass bei der festgesetzten Stückzahl auf die Benachteiligung des Genossenschaftsjagdgebietes W aufgrund der höheren touristischen Nutzung gegenüber den anderen Jagdgebieten des Hegebezirkes in sehr hohen Maße Rücksicht genommen wurde. Er hat auch bestätigt, die Waldweide berücksichtigt zu haben (vgl OZ 13 S 5). Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht substantiiert oder durch Vorlage eines Gutachtens eines Privatsachverständigen entgegengetreten. Vielmehr kommt auch der (nunmehrige und als Zeuge einvernommene) Hegemeister zum selben Ergebnis wie der Amtssachverständige (vgl OZ 13 S 10, 11). Allein die Behauptung des sich regelmäßig im Genossenschaftsjagdgebiet W aufhaltenden Jagdaufsehers DD, es befände sich kein Rotwild dort, vermag das Gutachten des Amtssachverständigen, das im Wesentlichen vom (nunmehrigen) Hegemeister bestätigt wird (vgl dazu VwGH 10.9.1986, 84/03/0111), nicht zu erschüttern. Die Ergebnisse eines vom LVwG als richtig, vollständig und schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens können durch bloße Wahrnehmungen von Zeugen nicht entkräftet werden (vgl VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312).

IV.      Rechtslage:

1. § 1a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):

„§ 1a

Zielbestimmung

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

a)   die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,

b)   die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

c)   die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,

d)   die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,

e)   die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und

f)   die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

[…]“

2. § 2 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in den Fassungen LGBl Nr 26/2017 und 163/2019 lautet (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) […]

[…]

(14) Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

[…]“

3. § 37a TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lautet:

„§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:

a)   die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im vorangegangenen Jagdjahr,

b)   der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,

c)   der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

d)   die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.

(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.“

4. § 37b TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet:

„§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.

(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.

(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid

a)   eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;

b)   den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.“

V.       Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde nach den getroffenen Feststellungen gemäß § 37b Abs 4 zweiter Satz TJG 2004 berechtigt war, den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen.

Der Abschussplan ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a TJG 2004 so zu erstellen, dass ein angemessener Wildstand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird (vgl § 37a Abs 1 zweiter Satz TJG 2004).

Das TJG 2004 hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern (vgl § 1a Abs 1 TJG 2004). Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere (vgl § 1a Abs 2 lit a bis f TJG 2004): die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes, die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes, die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 2 TJG 2004 auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen.

Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen (vgl § 37a Abs 3 TJG 2004).

§ 37b Abs 5 TJG 2004 sieht vor, dass hier der berechnete Wildbestand (vgl dazu auch § 2 Abs 14 TJG 2004) bei der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes zugrunde zu legen ist. Wie festgestellt, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie die Berechnung des Wildbestandes nach der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, in der Fassung LGBl Nr 63/2016 durchgeführt.

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 TJG 2004 angemessenen Wildbestandes durch den von der belangten Behörde amtswegig festgesetzten Abschussplan gewährleistet. Den obigen gesetzlichen Bestimmungen wurde bei der Festsetzung Rechnung getragen. Der (nunmehrige) Hegemeister hat keine Bedenken geäußert, sondern die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie im Ergebnis bestätigt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Festsetzung von Abschussplänen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (vgl VwGH 19.12.2006, 2004/03/0172). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Amtswegige Festsetzung des Abschlussplanes;
Wildbestand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0072.14

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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