TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/16 LVwG-2020/33/1427-11, LVwG-2020/33/1426-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
FSG 1997 §7
FSG 1997 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen

1.   Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der StVO, sowie

2.   den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt 1:

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Tatzeit:    1. 07.12.2019,01:41 Uhr

2. 07.12.2019, 02:45 Uhr

Tatort:      1. X, W

2.       V, Adresse 2

Fahrzeug: PKW, ***

1. Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h um 18 Km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Sie haben sich am 07.12.2019 um 02:45 Uhr in U, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 20 Abs. 2 StVO

2.  § 5 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Freiheitsstrafe von:

Gemäß:

1. 40,00

8 Stunden

-

§ 99 Abs. 3 lit j StVO

2. 2.000,00

20 Tage

-

§ 99 Abs. 1 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlen:

?    € 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

?    € 0,00 als Ersatz der Barauslagen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         

         € 2.250,00“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich Vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020, ***, am 30.4.2020 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebt der Beschwerdeführer dagegen nachstehende

Beschwerde

an die Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht.

Das Straferkenntnis wird lediglich im Hinblick auf den Pkt. 2. angefochten.

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass betreffend den gegenständlichen Sachverhalt ein Führerscheinentzugsverfahren bei der BH Y zur Zahl: ***behängt. Gegen den Entzugsbescheid vom 28.4.2020 wurde vom Beschwerdeführer gleichentags eine Beschwerde eingebracht, weshalb es zweckmäßig erscheint, beide Verfahren zu verbinden bzw. unter einem abzuhandeln.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich geweigert, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er im Verdacht gestanden habe, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- gem. § 99 Abs. 1 lit. b StVO verhängt.

Diese Ansicht ist unrichtig.

2. Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt nicht bemerkt, dass eine Zivilstreife am Straßenrand gestanden hatte. Plötzlich nahm er im Rückspiegel wahr, dass hinter ihm ein Zivilfahrzeug mit Blaulicht bergwärts fährt.

Der Beschwerdeführer geriet in Panik und brachte das Fahrzeug zum Stehen. Sodann stieg er aus dem Fahrzeug aus und lief panisch über ein abschüssiges Feld weg. Es war stockdunkel. Dabei kam der Beschwerdeführer zu Sturz und stürzte unter einem über eine Mauer ab, wobei er genau auf die Brust fiel. Dabei verletzte er sich derart schwer, dass er eine zeitlang sogar ohne Bewusstsein war. An den genauen Hergang des Sturzes kann er sich selbst gar nicht mehr erinnern.

Der Beschwerdeführer verspürte starke Schmerzen im Brustbereich und bekam nur sehr schwer Luft. Er zog sich eine Brustkorbprellung sowie einen Abbruch im Rippenbereich zu. Zudem verletzte er sich an der rechten Hand (die letztlich sogar genäht werden musste). Er weiß hierzu von gar nichts mehr, da er bewusstlos war.

Die Bewusstlosigkeit des Vorstellungswerbers wurde auch von den beiden einschreitenden Polizeibeamten bemerkt.

Beweis:

- vorzunehmende Einvernahme von DD

- vorzunehmende Einvernahme von KK

-vorzunehmende Einvernahme des Beschwerdeführers

3. In weiterer Folge verständigten die Polizeibeamten angesichts der Verletzungen des Beschwerdeführers die Rettung. Sie erkannten daher, dass der Beschwerdeführer dringend ärztlicher Hilfe bedurfte, und zwar auch vor dem Hintergrund, als er über starke Schmerzen im Brustbereich klagte und nur schwer Luft bekam.

Dabei soll der Beschwerdeführer - angeblich - von den eingeschrittenen Beamten zum Alkotest aufgefordert worden sein. Daran kann sich dieser jedoch nicht erinnern, da es ihm - auch bedingt durch die Atemprobleme - gesundheitlich schlecht ging. Er hätte einen solchen Test jedenfalls nicht verweigert. Es war jedoch so, dass er - wie er nachträglich in Erfahrung bringen konnte - versucht hatte, Atemluft in den Automaten einzublasen, was jedoch nicht möglich war, da er eben verletzungsbedingt hierzu nicht ausreichend Luft bekam.

Als der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Krankenhaus Y überstellt wurde, kam er wieder etwas zu Sinnen. Er hatte bei der Überstellung mit den diensthabenden Rettungsleuten gesprochen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er sehr wohl versucht hatte, in den Alkomaten zu blasen, was jedoch nicht funktionierte. Dies ist jedenfalls auf die damalige erhebliche Verletzung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dies wurde ihm auch von der damals diensthabenden Ärztin im Krankenhaus bestätigt.

Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert hatte - dieser war ihm schlicht und ergreifend verletzungsbedingt nicht möglich, im Krankenhaus wäre der Beschwerdeführer beinahe umgefallen, als er versucht hatte, aufzustehen, da er so wenig Luft bekommen hatte.

4. Der Beschwerdeführer hatte von Anbeginn die zeugenschaftliche Einvernahme des damals diensthabenden Notfallarztes zum Beweis dafür, dass es ihm verletzungsbedingt nicht möglich war, anlässlich des Alkoholtestes ausreichend Atemluft in den Alkomaten zu blasen, angeboten bzw. beantragt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid auf Seite 3, letzter Absatz auch aufgenommen. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt.

Leider hat die Erstbehörde davon Abstand genommen, diese Beweisanträge aufzugreifen und aufzunehmen, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstellt, zumal es sich für den Verfahrensgegenstand um einen relevanten Antrag handelt. Der angebotene Arzt kann Angaben darüber machen, ob der Beschwerdeführer damals aus seiner Sicht gesundheitlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Alkotest abzugeben. Gleiches gilt für das angebotene Gutachten, welches einerseits auf Grundlage der Aussagen des Notfallarztes, andererseits auf Basis des vorgelegten Kontrollblattes des Krankenhauses Y erstellt werden hätte können.

Hier geht die Erstbehörde davon aus, dass „die Angaben der einschreitenden Beamten ausreichend wären, und sich daraus ein schlüssiges Bild des Sachverhaltes ergebe, weshalb auf eine Einvernahme des beigezogenen Notarztes verzichtet werden könne" - dies qualifiziert sich unzweifelhaft als vorweggenommene Beweiswürdigunq, die jedenfalls unzulässig ist. Offensichtlich hat sich Erstbehörde bereits eine Meinung verschafft, von welcher sie - ungeachtet ausstehender Beweisergebnisse - nicht (mehr) abrücken möchte.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Bescheid eine Begründung aufweisen muss, deren Umfang sich am Rechtsschutzinteresse der Parteien orientiert (VwGH 19.5.1992, 91/04/0242, u. a.). Die Partei muss erkennen können, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, um damit allenfalls in einem Rechtsmittel entsprechende Gegenargumente vorbringen zu können.

Vor diesem Hintergrund möge das Beschwerdegericht die beiden bereits angebotenen Beweise (nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich zu erhebenden, seinerzeit diensthabenden Notfallarztes und die Einholung eines med. Sachverständigengutachtens) aufnehmen. Zu diesem Zweck legt der Beschwerdeführer das von ihm angeforderte Einsatzprotokoll vor (Beil./I), aus welchem sich allerdings (leider) nicht der Name des Arztes ergibt (einschritten ist demnach die CC, Stützpunkt Z).

Beweis:

- vorliegendes Kontrollblatt des KH Y vom 9.12.2019

- einzuholendes ärztliches Gutachten - Einsatzprotokoll (Beil./1)

- wie bisher

- weitere Beweise vorbehalten

4. Es wird daher gestellt der

Antrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und:

a) eine mündliche Verhandlung anberaumen und dabei die angebotenen Beweise aufnehmen (dabei möge die Verhandlung mit der ebenfalls durchzuführenden Beschwerdeverhandlung zur Zahl: *** verbunden werden);

b) das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Anfechtung ersatzlos beheben bzw. aufheben;

 

in eventu:

das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Anfechtung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu:

das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Anfechtung dahingehend abändern, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erheblich reduziert wird.

Z, am 27.5.2020                                                        AA                

Es wird folgende Urkunde vorgelegt:

-    Einsatzprotokoll der CC (Beil./1)“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019, Zl ***, sowie die Niederschrift über die Vernehmung des Meldungslegers JJvor der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2020. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***.

Weiters fand am 18.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Meldungsleger DD und EE.

Weiters fand am 16.10.2020 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des behandelnden Arztes im Krankenhaus Y, FF; zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, er wurde vom Rechtsvertreter aus beruflichen Gründen entschuldigt. Weiters wurde bei dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die schriftliche Anfragebeantwortung sowie die Einsatzdokumentation des GG, der zum Tatzeitpunkt der Notarzt gewesen ist.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben am 06.12.2019 ab ca 20.30 Uhr bis ca Mitternacht mit einem Kollegen ein Auto repariert. Nach der Reparatur hat er zwei bis drei Bier getrunken und danach die Heimfahrt angetreten. Zur gleichen Zeit haben Beamte der Polizeiinspektion Y, EE und DD, mit dem zivilen Streifenwagen Alkoholplanquadrat durchgeführt und waren gegen Mitternacht im Bereich des T unterwegs. Gegen 00.40 Uhr ist der Streife dann ein Fahrzeug aufgrund der auffälligen Fahrweise aufgefallen und haben die Meldungsleger mit dem zivilen Streifenwagen die Verfolgung aufgenommen. Auf Höhe der Pfarrkirche in U hat der Lenker des verfolgten Fahrzeuges die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um die Toleranz bereinigte 18 km/h überschritten und haben die Meldungsleger versucht, den Lenker mittels deutlichen Anhaltesignalen, Einschalten des Blaulichtes, Lichthupe und Hupe sowie das Martinshorns, anzuhalten. Die Anhaltesignale wurden vom Beschwerdeführer ignoriert und die Geschwindigkeit erhöht und ist Richtung S gefahren. Nach dem Haus Adresse 2 hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug angehalten, und ist millimetergenau vor dem Abhang stehen geblieben. Der Beschwerdeführer ist aus dem Auto gesprungen und den Abhang Richtung Wald gelaufen. Die Meldungsleger haben ebenfalls das Fahrzeug angehalten und sind dem Beschwerdeführer nachgelaufen, konnten ihn jedoch nicht einholen und haben ihn kurzfristig aus den Augen verloren. Der Meldungsleger JJ hat den Flüchtigen gesucht und nach kurzer Zeit gefunden, da dieser über eine Mauer gestürzt war. Der Beschwerdeführer war kurzzeitig, ca 30 Sekunden bis eine Minute bewusstlos und hat der Meldungsleger JJ ihm wieder auf die Beine geholfen. Es war ihm jedoch nicht möglich, den Beschwerdeführer alleine den Hang hinauf zurückzuführen, sodass das inzwischen von DD angeforderte Rettungsteam dem Meldungsleger half, den Beschwerdeführer den Hang hinauf zu führen. Dass der Beschwerdeführer es alleine nicht schaffte, ist es dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer sich leicht verletzt hat und stark alkoholisiert war. Oben angekommen wurde der Beschwerdeführer in den Rettungswagen verbracht und im Beisein von JJ, der eine Atemalkoholuntersuchung durchführen wollte, zuerst eine Erstversorgung durchgeführt. Der damals anwesende Notarzt GG gab zu verstehen, dass zuerst die Erstversorgung durchgeführt werden muss. Nach der Erstversorgung hat JJ im Beisein des Notarztes den Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert. Er hat dem Beschwerdeführer mehrmals das Mundstück hingehalten, dieser hat jedoch den Kopf weggedreht und das Mundstück weggeschoben. JJ versuchte mehrmals, dem Beschwerdeführer das Mundstück hinzuhalten und zur Atemalkoholuntersuchung aufzufordern. Er hat auch den Notarzt befragt, ob aus medizinischen Gründen eine Atemalkoholuntersuchung nicht möglich ist. Dies wurde vom Notarzt verneint. Nachdem nach mehrmaligen Versuchen der Beschwerdeführer nicht in das Mundstück geblasen hat, wurde die Amtshandlung beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Tatbestand der Alkotestverweigerung erfüllt ist. Danach wurde der Beschwerdeführer mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Y zur weiteren Untersuchung überstellt.

Aus dem Kontrollblatt des Arztberichtes des behandelnden Arztes im Krankenhaus Y, FF, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Einlieferung in das Krankenhaus Y wach und voll ansprechbar war. Er hat Schmerzen im Bereich des Brustbeines gehabt sowie oberflächliche Abschürfungen im Bereich des Brustkorbes sowie eine Wunde im Bereich des rechten Handgelenkes. Weiters wurde Alkoholkonsum dokumentiert, da dies aufgrund der Blutwerte auch in die Diagnose eingeflossen ist. Es wurden keine Rippenfrakturen festgestellt und konnte eine Atemnot in der Ambulanz nicht mehr nachvollziehbar gemessen werde. Eine Kontrolle ist für den nächsten Tag empfohlen worden, der Beschwerdeführer hat dies jedoch abgelehnt und einen Revers unterschrieben und das Krankenhaus mit einer Begleitperson verlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019, Zl ***.

Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Aus seiner Sicht hat er nach der Reparatur eines PKW’s bei einem Kollegen noch zwei bis drei Bier getrunken und ist anschließend nach Hause gefahren. Als er das Blaulicht im Rückspiegel sah, hat ihn Panik ergriffen und er hat nach einiger Zeit das Auto angehalten, ist aus dem Auto gesprungen und den Abhang hinuntergelaufen. Nach dem Sturz über eine Mauer ist er bewusstlos liegen geblieben und kann sich an den weiteren Verlauf nicht erinnern, Erinnerungen erst wieder, als er im Rettungswagen drinnen gelegen ist und alles weh getan hat. Dies ergibt sich aufgrund seiner Aussage im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.08.2020. Diese Aussagen decken sich teilweise nicht mit den Schilderungen der beiden Meldungsleger.

Die getroffenen Feststellungen über den Ablauf der Verfolgung durch die Zivilstreife der Meldungsleger bis zum Verständigen der Rettung und des Notarztes und das Hinaufbringen des Beschwerdeführers in den Rettungswagen und die Erstuntersuchung ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019 sowie den ausführlichen und sehr detailliert geschilderten Angaben des als Zeugen einvernommenen EE im Rahmen seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020. Der Zeuge hat sehr detailliert, überzeugend und widerspruchsfrei geschildert, wie sich der Ablauf dargestellt hat. Die Ausführungen des Zeugen JJ werden durch die Schilderungen des weiteren Meldungslegers DD untermauert. Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 im Wesentlichen die Ausführungen des Meldungslegers EE bestätigt.

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2020 sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger, die als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020 einvernommen worden sind. Beide haben übereinstimmend und widerspruchsfrei angegeben, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert war, eindeutige Alkoholisierungssymptome wahrnehmbar waren und aufgrund auch der Alkoholisierung es für den JJ nicht möglich war, den Beschwerdeführer allein den Hang wieder hinaufzuführen, sodass das Rettungsteam unterstützend eingreifen musste. Dass Alkoholkonsum im Spiel war, ergibt sich auch aus dem Kontrollblatt des Bezirkskrankenhauses Y, wo der Beschwerdeführer nach der Erstversorgung eingeliefert und untersucht wurde. Auch der als Zeuge einvernommene behandelnde Arzt FF hat im Rahmen seiner Einvernahme vom 16.10.2020 angegeben, dass der im Kontrollblatt aufscheinende Wert C2-Abusus bedeutet, dass es sich dabei um einen Alkoholkonsum gehandelt hat, der aufgrund der Blutwerte festgestellt wurde und daher auch in die Diagnose eingeflossen ist.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert wurde, dies mehrmals, und der Beschwerdeführer durch Wegdrehen des Kopfes und Wegschieben des Mundstückes diesen verweigert hat, ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019 sowie den ausführlichen und glaubwürdigen Ausführungen des als Zeugen einvernommenen EE im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020.

Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Aufforderung zum Alkomattest zu verstehen und auch den Alkomattest durchzuführen, ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2029 sowie den ausführlichen, glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen EE im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020. Auch hat der damals behandelnde Notarzt GG in einer schriftlichen Anfragebeantwortung, welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, ausgeführt, dass in seiner Einsatzdokumentation nicht hervorgeht, dass die dort beschriebenen Traumafolgen einen Alkomattest ausgeschlossen hätten. Auch ergibt sich aus seiner Einsatzdokumentation, dass der Beschwerdeführer auf Ansprache die Augen geöffnet hat und seinen Aufforderungen gefolgt ist. Daher hätte er auch zu diesem Zeitpunkt den Aufforderungen eines Polizeibeamten folgen können.

Dass der Beschwerdeführer mehrfach der Aufforderung durch EE zur Durchführung des Alkomattestes nicht nachgekommen ist, da er immer wieder den Kopf weggedreht hat und das hingehaltene Mundstück weggeschoben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019 sowie der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers EE im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2020.

Die getroffenen Feststellungen, dass aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers ein Alkomattest trotzdem durchführbar gewesen wäre, ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019 sowie der schriftlichen Anfragebeantwortung des damals behandelnden Notarztes GG, der in seiner Einsatzdokumentation Traumafolgen beschrieben hat, die einen Alkomattest nicht ausschließen.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und auch übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger DD und EE sowie der schriftlichen Anfragebeantwortung des damals behandelnden Notarztes GG, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2019 um 02.45 Uhr in V, Adresse 2, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

㤠5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.  die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.  bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99.

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

b)  wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

…“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, sodass Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen ist.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer einvernommen sowie die beiden Meldungsleger DD und EE einvernommen. Weiters wurde aufgrund der weiteren Beweisanträge neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt und dabei Beweis aufgenommen durch Einvernahme des im Krankenhaus Y behandelnden Arztes FF. Auch dem Beweisantrag auf Einvernahme des damaligen Notarztes GG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen. Im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat GG die Anfragen schriftlich beantwortet sowie nach Entbindung von der Schweigepflicht die Einsatzdokumentation übermittelt. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Vorsatz anzulasten.

VI.      Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Als Führerscheinbesitzer musste der Beschwerdeführer wissen und berücksichtigen, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. In Ansehung dessen ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er Euro 1.600,00 monatlich verdient, kein Vermögen hat, aber auch keine Sorgepflichten. Diesbezüglich geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b StVO von Euro 1.600,00 bis 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von vorsätzlichem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen waren deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnorm aufzuzeigen.

Zu Spruchpunkt 2:

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, CD1, D, BE, C1E, D1E, DE und F für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab dem 07.12.2019 entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung auf die angeführte Dauer entzogen und wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Überdies wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Schließlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung – Lenkerverhaltenstraining – entzogen bleibt.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2019 um 02.45 Uhr in U, Adresse 2, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 07.12.2019 um 01.40 Uhr in Ramsau im Zillertal, Fahrtrichtung Schwendberg, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt folgt:

„Beschwerde

gegen den Bescheid der BH Y vom 28.04.2020 zu ***

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2020, ***, am 30.4.2020 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebt der Beschwerdeführer dagegen nachstehende

Beschwerde

an die Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2019 unbegründet abgewiesen.

Die Erstbehörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er im Verdacht gestanden habe, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Diese Ansicht ist unrichtig.

2. Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt nicht bemerkt, dass eine Zivilstreife am Straßenrand gestanden hatte. Plötzlich nahm er im Rückspiegel wahr, dass hinter ihm ein Zivilfahrzeug mit Blaulicht bergwärts fährt.

Der Beschwerdeführer geriet in Panik und brachte das Fahrzeug zum Stehen. Sodann stieg er aus dem Fahrzeug aus und lief panisch über ein abschüssiges Feld weg. Es war stockdunkel. Dabei kam der Beschwerdeführer zu Sturz und stürzte unter einem über eine Mauer ab, wobei er genau auf die Brust fiel. Dabei verletzte er sich derart schwer, dass er eine zeitlang sogar ohne Bewusstsein war. An den genauen Hergang des Sturzes kann er sich selbst gar nicht mehr erinnern.

Der Beschwerdeführer verspürte starke Schmerzen im Brustbereich und bekam nur sehr schwer Luft. Er zog sich eine Brustkorbprellung sowie einen Abbruch im Rippenbereich zu. Zudem verletzte er sich an der rechten Hand (die letztlich sogar genäht werden musste). Er weiß hierzu von gar nichts mehr, da er bewusstlos war.

Die Bewusstlosigkeit des Vorstellungswerbers wurde auch von den beiden einschreitenden Polizeibeamten bemerkt.

Beweis:

- vorzunehmende Einvernahme von DD

- vorzunehmende Einvernahme von KK

- vorzunehmende Einvernahme des Beschwerdeführers

3. In weiterer Folge verständigten die Polizeibeamten angesichts der Verletzungen des Beschwerdeführers die Rettung. Sie erkannten daher, dass der Beschwerdeführer dringend ärztlicher Hilfe bedurfte, und zwar auch vor dem Hintergrund, als er über starke Schmerzen im Brustbereich klagte und nur schwer Luft bekam.

Dabei soll der Beschwerdeführer - angeblich - von den eingeschrittenen Beamten zum Alkotest aufgefordert worden sein. Daran kann sich dieser jedoch nicht erinnern, da es ihm - auch bedingt durch die Atemprobleme - gesundheitlich schlecht ging. Er hätte einen solchen Test jedenfalls nicht verweigert. Es war jedoch so, dass er - wie er nachträglich in Erfahrung bringen konnte - versucht hatte, Atemluft in den Automaten einzublasen, was jedoch nicht möglich war, da er eben verletzungsbedingt hierzu nicht ausreichend Luft bekam.

Als der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Krankenhaus Y überstellt wurde, kam er wieder etwas zu Sinnen. Er hatte bei der Überstellung mit den diensthabenden Rettungsleuten gesprochen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er sehr wohl versucht hatte, in den Alkomaten zu blasen, was jedoch nichtfunktionierte. Dies ist jedenfalls auf die damalige erhebliche Verletzung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dies wurde ihm auch von der damals diensthabenden Ärztin im Krankenhaus bestätigt.

Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert hatte - dieser war ihm schlicht und ergreifend verletzungsbedingt nicht möglich, Im Krankenhaus wäre der Beschwerdeführer beinahe umgefallen, als er versucht hatte, aufzustehen, da er so wenig Luft bekommen hatte.

4. Der Beschwerdeführer hatte in der Vorstellung vom 21.1.2020 die zeugenschaftliche Einvernahme des damals diensthabenden Notfallarztes zum Beweis dafür, dass es ihm verletzungsbedingt nicht möglich war, anlässlich des Alkoholtestes ausreichend Atemluft in den Alkomaten zu blasen, angeboten bzw. beantragt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid auf Seite 4, 1. Absatz auch aufgenommen. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt.

Leider hat die Erstbehörde aus unerfindlichen Gründen davon Abstand genommen, diese Beweisanträge aufzugreifen und aufzunehmen, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstellt, zumal es sich für den Verfahrensgegenstand um einen relevanten Antrag handelt. Der angebotene Arzt kann Angaben darüber machen, ob der Beschwerdeführer damals aus seiner Sicht gesundheitlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Alkotest abzugeben. Gleiches gilt für das angebotene Gutachten, welches einerseits auf Grundlage der Aussagen des Notfallarztes, andererseits auf Basis des vorgelegten Kontrollblattes des Krankenhauses Y erstellt werden hätte können.

Aus welchem Grund die Erstbehörde von der Beweisaufnahme Abstand genommen hat, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, womit der Bescheid zusätzlich mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Bescheid eine Begründung aufweisen muss, deren Umfang sich am Rechtsschutzinteresse der Parteien orientiert (VwGH 19.5.1992, 91/04/0242, u. a.). Die Partei muss erkennen können, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, um damit allenfalls in einem Rechtsmittel entsprechende Gegenargumente vorbringen zu können.

Vor diesem Hintergrund möge das Beschwerdegericht die beiden bereits angebotenen Beweise (nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich zu erhebenden, seinerzeit diensthabenden Notfallarztes und die Einholung eines med. Sachverständigengutachtens) aufnehmen. Zu diesem Zweck legt der Beschwerdeführer das von ihm angeforderte Einsatzprotokoll vor (Beil./I), aus welchem sich allerdings (leider) nicht der Name des Arztes ergibt (einschritten ist demnach die CC, Stützpunkt Z).

Beweis:

- vorliegendes Kontrollblatt des KH Y vom 9.12.2019 '

- einzuholendes ärztliches Gutachten - Einsatzprotokoll (Beil./1)

- wie bisher

- weitere Beweise vorbehalten

5. Es wird daher gestellt der

Antrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und:

a) eine mündliche Verhandlung anberaumen und dabei die angebotenen Beweise aufnehmen;

b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. aufheben;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erheblich reduziert wird.

Z, am 27.5.2020 AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 10.12.2019, Zl ***. Weites wurde Einsicht genommen in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***. Weiters fand am 18.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Meldungsleger DD und EE. Weiters wurde Beweis aufgenommen in die schriftliche Anfragebeantwortung durch den damaligen Notarzt GG sowie die von ihm verfasste Einsatzdokumentation. Weiters fand am 16.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des FF, behandelnder Arzt im Krankenhaus Y.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.  ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.  um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.  wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.  wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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