TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/10 LVwG-450632/3/Wg/HeK - 450633/2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

§54 Oö. Tourismusgesetz
§55 Oö. Tourismusgesetz
§57 Oö. Tourismusgesetz
§93 BAO
§97 BAO
§101 BAO
§243 BAO
§246 BAO

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerde von 1. J S, X, X, und 2. U S, X, X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom 13. Mai 2020, GZ:  920/2020-Kr, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag

A.     zu Recht:

I.     Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

B.     und fasst den Beschluss:

I.     Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau (in der Folge kurz: „belangte Behörde“) setzte mit Bescheid vom 13. Mai 2020,
GZ: 920/2020-Kr, gegenüber dem Erstbeschwerdeführer (in der Folge kurz: „ErstBf“) für das Jahr 2019 für die in seinem Eigentum befindliche Freizeitwohnung mit der Adresse C - X, X, mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2 die Freizeitwohnungspauschale in der Höhe von 72 Euro und den Zuschlag in der Höhe von 108 Euro fest. Dagegen erhoben der ErstBf und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge kurz: „ZweitBf“) rechtzeitig Beschwerde, mit der sie ausschließlich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geltend machten. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

I.2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. Es steht folgender Sachverhalt fest:

Der ErstBf ist Eigentümer der Wohnung mit der Adresse C - X, X, mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2, die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen ist, im Jahr 2019 länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellte und auch nicht überwiegend zu den in § 54 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e Oö. Tourismusgesetz 2018 genannten Zwecken benötigt wurde.

II.2. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt, entspricht dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt, dem seitens der Bf in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018), LGBl. Nr. 3/2018 idF LGBl. Nr. 7/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„2. Unterabschnitt

Freizeitwohnungen

§ 54

Abgabenpflicht

(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

1.  in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und

2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und

3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:

a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;

b)  zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;

c)  zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;

d)  zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;

e)  zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.

(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück

1.  zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,

2.  keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und

3.  nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

(...)

§ 55

Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale

(1) Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt:

1.  für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36fache,

2.  für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 54fache

der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe. Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (§ 48 Abs. 2 oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung und die Aufgabe der Freizeitwohnung.

(3) Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig.

(4) Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Abs. 2 zu entrichten.

(5) Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des § 7 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.

(...)

§ 57

Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:

1.  für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungspauschale,

2.  für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.

(...)“

III.1.2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom 13. Dezember 2018 idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. April 2019 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Abgabenhöhe

Der Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:

a)  Für Freizeitwohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper € 108,00 (das sind 150 % der Freizeitwohnungspauschale)

b)  für Freizeitwohnungen über 50 m2 Nutzfläche € 216,00 (das sind 200 % der Freizeitwohnungspauschale).“

Der Zuschlag nach § 1 lit. a cit. VO vom 11. April 2019 (150 % der Freizeitwohnungspauschale) ist auch in § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnungen vom 10. Oktober 2019 bzw. 13. Dezember 2019 vorgesehen.

III.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

㤠93. (1) ...

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(...)

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a)  bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b)  bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(...)

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(...)

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(...)“

III.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der ErstBf Eigentümer der Freizeitwohnung mit der Adresse C - X, X, und einer Nutzfläche von bis zu 50 m2. Der die Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag für das Jahr 2019 festsetzende Bescheid der belangten Behörde bezeichnet als Bescheidadressaten nur J S im Adressfeld und es wurde dieser auch nur an den ErstBf zugestellt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2020 sowohl vom ErstBf als auch von der ZweitBf Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass „die Gemeinde keine wie immer geartete kommunale Dienstleistung für ihre Freizeitwohnung/Dauercamper X“ erbringe und dieser auch keinerlei zusätzliche Kosten entstünden. Vielmehr träfe die Bf eine nicht gerechtfertigte Doppelbelastung durch „die Bezahlung der privaten Infrastruktur“ zum einen und „die ungerechtfertigte Forderung der Gemeinde, die keinerlei Leistungen erbringen muss“, zum anderen.

III.3.1. Hinsichtlich der Unbedenklichkeit der gegenständlich präjudiziellen Rechtsnormen ist Folgendes auszuführen:

III.3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine auf Verwaltungsvereinfachung abzielende, pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg. 11.615/1988; 19.196/2010). Dass die gegenständliche Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen aber grundsätzlich legitime, im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (Umlegung kommunaler Kosten, die auch im Fall des Leerstandes einer Wohnung anfallen) verfolgt, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich außer Zweifel.

III.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche 150 % der Freizeitwohnungspauschale.

Da die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung keine weiteren Kriterien als die Größe der Wohnung normiert und der Gemeinde Ermessen bis zum Höchstbetrag einräumt, erfolgte die Festsetzung des Zuschlags durch den Gemeinderat nicht rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat schließlich auch gegen die gesetzliche Grundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken, liegt doch eine solche Regelung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Normen.

III.3.2. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der ZweitBf ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat der Spruch eines Bescheides u.a. auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheidadressaten. Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 6). Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird nur J S genannt, am Ende des Bescheides findet sich als Zustellungshinweis: „Mit der Zustellung an eine der im Bescheid genannten Personen gilt die Zustellung dieses Bescheides an alle als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).“. Da im angefochtenen Bescheid aber nur J S genannt ist und keine andere Person, wie es aber § 101 Abs. 1 1. HS BAO voraussetzt (arg: „... an mehrere Personen gerichtet“), kann auch durch den Zustellungshinweis der Bescheid keiner anderen Person gegenüber Wirksamkeit entfalten.

Mangels Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gegenüber der ZweitBf ist deren Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).

III.4. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.1. Zu A.II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage der Rechtmäßigkeit von präjudiziellen generellen Rechtsvorschriften keine vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Frage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0031; 29.7.2015, Ra 2015/07/0078), und auch im Übrigen stellen sich keine grundsätzlichen Fragen.

IV.2. Zu B.II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes bzw. zur Zulässigkeit einer Beschwerde ab (vgl. die unter Punkt III.3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freizeitwohnungspauschale; Beschwerdelegitimation; Gemeindezuschlag; Anfechtungsgegenstand

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.450632.3.Wg.HeK...450633.2

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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