TE Vwgh Beschluss 1997/9/3 96/01/0730

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über den Antrag des Zoran Nolic in Wien, geboren am 24. April 1958, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 17/16, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1995, Zl. 4.346.266/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1995, der dem - nunmehr im Wege der Substitution einschreitenden - Dr. H.P. als Vertreter des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", am 22. November 1995 zugestellt worden war, war sein Asylantrag abgewiesen worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1996, B 3803/95, u.a., die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Beschluß vom 17. September 1996, zugestellt am 23. Oktober 1996, dem Beschwerdeführer zu Handen von Dr. H.P. die Beschwerde mit der Aufforderung zurückgestellt, diese binnen vier Wochen in näher ausgeführter Weise zu ergänzen. Auf Grund eines innerhalb dieser Frist gestellten Verfahrenshilfeantrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 7. April 1997, Zl. 96/01/0730-6, Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte mit Bescheid vom 30. April 1997, Zl. Vz 992/97, nicht Dr. H.P., sondern Rechtsanwalt Dr. A.P.S. zum Verfahrenshelfer. Der Beschluß über die Bestellung zum Verfahrenshelfer wurde Dr. A.P.S. am 15. Mai 1997 zugestellt.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus, dem von der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten Verfahrenshelfer sei ein Mängelbehebungsauftrag nicht übermittelt worden, sodaß dieser von der vierwöchigen Frist für die Behebung der Mängel keine Kenntnis erlangt habe und zufolge des im Beschluß vom 7. April 1997 enthaltenen Hinweises, daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde laut § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen zu laufen beginne, von einer zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist ausgegangen sei, weshalb als letzter Tag dieser Frist der 26. Juni 1997 eingetragen worden sei. In der Kanzlei von Dr. H.P. sei bei Erhalt des Substitutionsschreibens von Dr. A.P.S. am 27. Mai 1997 dieselbe Frist eingetragen worden. Erst als am 25. Juni 1997 Dr. H.P. den Fristakt in Bearbeitung genommen habe, habe er festgestellt, daß für die Behebung von Mängeln lediglich eine vierwöchige Frist zur Verfügung gestanden sei.

Zunächst ist festzuhalten, daß durch den innerhalb der für die Verbesserung der Beschwerde eingeräumten Frist gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe diese Frist unterbrochen und mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Verfahrenshelfers neu in Lauf gesetzt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0169, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0122). Da der Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde durch Zustellung an seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer bereits zugekommen war, erübrigte sich auch eine nochmalige Übermittlung dieses Auftrages an den Verfahrenshelfer. Der Beschwerdeführer bzw. der ihm beigestellte Verfahrenshelfer war daher gehalten, dem Verbesserungsauftrag innerhalb der darin bestimmten, neuerlich in Lauf gesetzten Frist nachzukommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach dem glaubhaft gemachten und der hg. Aktenlage entsprechenden Sachverhalt hatte der zum Verfahrenshelfer bestellte Dr. A.P.S. mangels Übermittlung des

hg. Mängelbehebungsauftrages vom 17. September 1996 keine Kenntnis davon, daß für die Behebung von Mängeln lediglich eine Frist von vier Wochen eingeräumt war. Vielmehr ist es nachvollziehbar, daß er zufolge des Hinweises über den Beginn der Beschwerdefrist von einer ihm zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist ausging. Wenn auch Dr. H.P. vom Bestehen eines Mängelbehebungsauftrages Kenntnis haben mußte, weil ihm dieser ja vor Bestellung des Verfahrenshelfers zugestellt worden war, vermag der Umstand, daß in der Kanzlei von Dr. H.P. das Vorliegen des etwa sieben Monate vor Einlangen des Substitutionsschreibens zugestellten Mängelbehebungsauftrages nicht sofort bemerkt und bei Eintragung der Frist berücksichtigt, sondern ausgehend von der vom substituierenden Verfahrenshelfer vermerkten Frist von einer zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist ausgegangen wurde, ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht zu begründen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln war somit stattzugeben.

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010730.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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