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VwGGNorm
PrivSchG 1962 §14Rechtssatz
Hat die Behörde auf Grund des Antrages, das Öffentlichkeitsrecht "auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen" zu verleihen, der Bfrin das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1975/76 verliehen, so hat sie damit den Antrag der Bfrin erledigt. Da die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ein einheitlicher Abspruch ist, war die Abweisung eines "Mehrbegehrens" entbehrlich. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist einzustellen. Ob die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nur für ein Schuljahr im konkreten Fall dem Gesetz entspricht, ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit des über den Antrag der Bfrin ergangenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002645.X02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020