TE Vwgh Beschluss 1977/2/17 2645/76

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Veröffentlicht am 17.02.1977
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14
PrivSchG 1962 §15
VwGG §36 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Kirschner, Dr. Liska und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, den Beschluss gefaßt:

Spruch

Das Verfahren über die Beschwerde der Schauspielschule K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien 1, Dominikanerbastei 10, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Antrag vom 30. September 1975 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes) wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst eingebrachten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor, sie habe am 30. September 1975 im Wege über den Stadtschulrat für Wien an das genannte Bundesministerium das Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gestellt, über das bisher noch nicht entschieden worden sei. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit der am 11. Dezember 1976 zugestellten Verfügung das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet hat, den Bescheid vom 23. Dezember 1976 erlassen und diesen dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnisnahme gebracht. Mit diesem Bescheid wurde „über Ansuchen vom 30. September 1975“ der beschwerdeführenden Partei gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1975/76 verliehen. Nach der Begründung des Bescheides lassen „die bisherigen Inspektionsergebnisse ..... noch nicht die Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen ..... erkennen, welche für eine dauernde Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes Voraussetzung ist“, eine neuerliche Inspektion für das laufende Schuljahr sei eingeleitet. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 3. Jänner 1977 durch Hinterlegung zugestellt.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die beschwerdeführende Partei dahin geäußert, daß sie durch den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 1976 nicht klaglos gestellt sei. Sie hat in ihrem Schriftsatz darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen laute und der belangten Behörde vom Stadtschulrat für Wien befürwortend vorgelegt worden sei. Die beschwerdeführende Partei hat ferner darauf hingewiesen, daß die Wirkung des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides „praktisch zum Zeitpunkt des Ergehens längst wieder abgelaufen“ gewesen sei, daß über den ganzen Antrag nicht abgesprochen und der Mehrantrag - auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen - nicht zurückgewiesen worden sei.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Erwägungen einzustellen:

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Inhalt des (in Ablichtung vorgelegten) Antrages hat die beschwerdeführende Partei die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen imSinne der seinerzeitigen Verleihung“ begehrt. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 23. Dezember 1976 ausdrücklich auf diesen Antrag bezug genommen, der beschwerdeführenden Partei jedoch das Öffentlichkeitsrecht nur für das Schuljahr 1975/76 verliehen. Sie hat diese Entscheidung auf Grund des § 14 Abs. 2 und des § 15 des Privatschulgesetzes BGBl. Nr. 244/1962 getroffen.

§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes enthält die Voraussetzungen, unter denen Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist. § 15 des Privatschulgesetzes bestimmt hinsichtlich der Dauer der Verleihung, daß das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden darf. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

Kann das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues gemäß § 15, zweiter Satz, des Privatschulgesetzes „auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden“, so folgt aus dieser gesetzlichen Regelung, daß die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes in solchen Fällen auch nur für ein Schuljahr an sich zulässig ist. Ob die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nur für ein Schuljahr im konkreten Fall dem Gesetz entspricht, ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit des über den Antrag der Partei ergangenen Bescheides.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, indem sie der Beschwerdeführerin das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1975/76 verliehen hat, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. September 1975 erledigt. Aus dem Inhalt des Bescheides ergibt sich, daß dem Begehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer der Verleihung nur teilweise entsprochen wurde. Da die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ein einheitlicher Abspruch ist - gleichgültig, ob das Öffentlichkeitsrecht für ein Schuljahr, für mehrere Schuljahre oder für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wird - war die Abweisung eines „Mehrbegehrens“ entbehrlich.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt hat, das Verfahren über Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleiben ist. § 15 des Privatschulgesetzes bestimmt hinsichtlich der Dauer der Verleihung, daß das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden darf. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

Kann das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues gemäß § 15, zweiter Satz, des Privatschulgesetzes „auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden“, so folgt aus dieser gesetzlichen Regelung, daß die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes in solchen Fällen auch nur für ein Schuljahr an sich zulässig ist. Ob die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nur für ein Schuljahr im konkreten Fall dem Gesetz entspricht, ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit des über den Antrag der Partei ergangenen Bescheides.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, indem sie der Beschwerdeführerin das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1975/76 verliehen hat, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. September 1975 erledigt. Aus dem Inhalt des Bescheides ergibt sich, daß dem Begehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer der Verleihung nur teilweise entsprochen wurde. Da die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ein einheitlicher Abspruch ist - gleichgültig, ob das Öffentlichkeitsrecht für ein Schuljahr, für mehrere Schuljahre oder für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wird - war die Abweisung eines „Mehrbegehrens“ entbehrlich.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt hat, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 einzustellen ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid, was die Dauer der Verleihung des öffentlichkeitsrechtes anlangt, in ihren Rechten verletzt worden ist, kann nicht im Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beantwortet werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 Abs. 1, zweiter Satz, VwGG 1965 in der Fassung den Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 sowie § 58 VwGG 1965.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002645.X00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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