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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020