RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/16/0056

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Aus § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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