RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/16/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs3a
IO §110
JN §56 Abs2
KO §110

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0104 B 19.11.2021

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 14 E 20 angeführte hg. Judikatur) und sich daher bei Prüfungsprozessen nach §§ 110f KO (nunmehr: §§ 110f IO) die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird (vgl. nochmals die bei Dokalik, aaO, § 14 E 23 und E 24 angeführte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160126.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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