Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §15 Abs3aBeachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 14 E 20 angeführte hg. Judikatur) und sich daher bei Prüfungsprozessen nach §§ 110f KO (nunmehr: §§ 110f IO) die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird (vgl. nochmals die bei Dokalik, aaO, § 14 E 23 und E 24 angeführte hg. Judikatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, 93/16/0091, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung keine Anwendung findet vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 14, E 20 angeführte hg. Judikatur) und sich daher bei Prüfungsprozessen nach Paragraphen 110 f, KO (nunmehr: Paragraphen 110 f, IO) die Bemessungsgrundlage nach der Höhe der Forderung richtet, deren Feststellung begehrt wird vergleiche nochmals die bei Dokalik, aaO, Paragraph 14, E 23 und E 24 angeführte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160126.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022