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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §43 Abs4Beachte
Rechtssatz
Das Fragerecht ist dem Wortlaut des § 43 Abs. 4 AVG nach auf anwesende Sachverständige beschränkt. Ein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - zum Zweck der Befragung - lässt sich aus dieser Bestimmung für sich genommen nicht ableiten.Das Fragerecht ist dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 4, AVG nach auf anwesende Sachverständige beschränkt. Ein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - zum Zweck der Befragung - lässt sich aus dieser Bestimmung für sich genommen nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J48Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021