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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Rechtssatz
Den Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVG zufolge haben - wenn der in § 3 Z 1 AVG angeführte Umstand die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet - diese Behörden einvernehmlich vorzugehen bzw. geht die Zuständigkeit, wenn die Behörden zu keinem Einvernehmen gelangen, auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Allerdings sind die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVG nur anwendbar, wenn Behörden aus demselben (verfassungsgesetzlich festgelegten) Vollzugsbereich betroffen sind, weil eine Devolution nur in Betracht kommt, wenn diese Behörden eine gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde haben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 4 Rz 3). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Zuständigkeit zweier Landesregierungen nicht der Fall.Den Regelungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 AVG zufolge haben - wenn der in Paragraph 3, Ziffer eins, AVG angeführte Umstand die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet - diese Behörden einvernehmlich vorzugehen bzw. geht die Zuständigkeit, wenn die Behörden zu keinem Einvernehmen gelangen, auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Allerdings sind die Regelungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 AVG nur anwendbar, wenn Behörden aus demselben (verfassungsgesetzlich festgelegten) Vollzugsbereich betroffen sind, weil eine Devolution nur in Betracht kommt, wenn diese Behörden eine gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde haben vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 4, Rz 3). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Zuständigkeit zweier Landesregierungen nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J03Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021