Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Beachte
Rechtssatz
Vorliegend hat der Verfahrenshelfer vom Zustellvorgang nur einen Tag nach der Zustellung gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Kenntnis erlangt. Es stand daher die in Ansehung des zugestellten Bestellungsbescheides der Rechtsanwaltskammer Wien wahrzunehmende sechswöchige Revisionsfrist nahezu ungekürzt zur Verfügung. Der Verfahrenshelfer konnte somit trotz seiner "Abwesenheit von der Abgabestelle" rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (vgl. etwa VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082, mwN, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 ZustG bei Kenntnisnahme des Zustellvorgangs bloß einen Tag nach der Ersatzzustellung).Vorliegend hat der Verfahrenshelfer vom Zustellvorgang nur einen Tag nach der Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, erster Satz ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, Kenntnis erlangt. Es stand daher die in Ansehung des zugestellten Bestellungsbescheides der Rechtsanwaltskammer Wien wahrzunehmende sechswöchige Revisionsfrist nahezu ungekürzt zur Verfügung. Der Verfahrenshelfer konnte somit trotz seiner "Abwesenheit von der Abgabestelle" rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen vergleiche etwa VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082, mwN, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG bei Kenntnisnahme des Zustellvorgangs bloß einen Tag nach der Ersatzzustellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L03Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020